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Soldaten jsugedacht sind, gänz-
lich unwürdig, und das Entlassungs=
gesuch, wenn er sich auch wieder stelle, ist
in so lange abzuweisen, bis die Begnadi-
gung erfolgt ist.
Art. 168. Einem wirklich eingereihern
Soldaten, er möge freiwillig zugegangen,
oder als Folge der Konskription dem Mili-
tär zugetheilt worden seyn, kann die Aus-
wanderungs= Bewilligung vor vollendeter
sechsähriger Dienstzeit nicht ertheilt werden.
Art. 169. Wenn indessen aus besondern
Gründen einem wirklich dienenden Solda-
ten die Auswanderungs= Erlaubniß bewilli-
get wird, so muß er, wenn er die ihm
gesezlich obliegende Dienstzeit noch nicht er-
süllet hat, einen andern Mann ein-
stellen, und die übrigen vorgeschriebenen
Gebühren bezahlen. Hat derselbe aber be-
reits eine Kapitulation ausgedient, oder sich
als nicht mehr militärpflichtig,
freiwillig anwerben lassen, so braucht
er keinen andern Mann mehr für sich ein-
lustellen, sondern in diesem Falle hat er,
außer der normalmäßigen Vergütung der
Momur, nur 36 Gulden zur Konskrip-=
tions= Kasse zu bezahlen.
Art. 170. Wird die Auswanderung ei-
nem pensionirten Soldaten erlaubt, so hat
derselbe weder irgend eine Ablösungs-Sum-
me ju bezahlen, noch einen andern Mann
zu stellen; die Pension wird aber eingezogen.
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Fünfzehnter Titel.
Von der Beabschiedung der
Ausgedienten.
Art. 177. Die sowohl nach den Gese-
zen der Konstription eingereihren, als durch
freiwillige Anwerbung zugehenden Solda-
ten erhalten mit dem Tage, an welchem sie
ihre sechsj#ahrige Dienstzeit vollenden, in
Friedenszeiten ohne mindesten Aufent-
halt ihre Entlassung, in Kriegszeiten,
so wie nämlich die Armee oder ein Theil
derselben den ersten Befehl zum Aufbruche
ins Feld erhalten hat, wird die Ertheilung
der Entlassungen für diesenigen, welche zu
dieser Zeit ihre sechs Dienstjahre zurückge-
legt haben, bis zur folgenden Wie-
derergänzung der Armee ausgeseze.
Dieser Zeitpunkt ist hiemit, die Vollzäh=
ligmachung der Armee mag nun wirklich
darinn statt haben, oder nicht, in dieser
Beziehung allgemein auf den ersten
März jedes Jahre bestimmt.
Art. 172. Bei den Ausländern, welche
sich in Unserer Armee feeiwillig anwerben
lassen, und angenommen werden können (je
nachdem diese Annahme durch besondere Be-
fehle gestattet wird) soll der — mit ihnen
bei ihrer freiwilligen Anwerbung eingegan-
gene Vertrag pünktlich gehalten; — diesel-
ben können aber in keinem Falle angenom-
men werden, wenn sie bei ihrer Verpflich-
tung die Verbindlichkeit nicht eingehen wol-