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Die einsweilige Beschlagnahme wird
sogleich verfügt, wenn er als Deserteur
erklärr ist, und die Nuzungen seines Ver-
mägens fallen von diesem Zwischenraume
dem Militär-Fiskus zu;
b) das Vermäögen, welches der Deserteur erst
zu hoffen hat, wird, insofern die Hoffnung
dazu schon bekannt ist, gerichtlich vorge-
merkt, und jede, auch theilweise, Aushán=
digung an denselben bei Selbsthaftung un-
tersagt;
c) das Vermoͤgen, welches dem Deserteur erst
von dem Augenblicke an, wo er als De-
serteur erkläret ist, aus was immer für
einem Rechtetitel anfällt, wird in Beschlag
genommen, und dem Militär-Fiskus stehr
die Ruzniessung desselben zu, bis der De-
serkeur sich wieder gestelle, und seine Strafe
ausgehalten, oder die Begnadigung erhal-
ten har.
In diesen Fällen (b und c) wird ihm
dieses Vermögen wieder ausgehändiget.
Stirbe er vor diesem Zeitpunkte, so erhal-
ken dasselbe nach seinem Tode seine Inte-
staterben;
4) was sich der Deserteur nach dem Zeitpunkt
seiner Desertions-Erklärung durch eigenen
Fleiß und Arbeit verdient, verbleibt dem-
selben in jedem Falle.
Art. 188. Wenn die, durch die Konfkrip=
tion oder freiwilligen Zugang, eingereihten
Soldaten sich nicht (#llein der Desertion schul-
dig machen, sondern auch noch während der-
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selben in fremde Kriegsdienste gegangen sind,
so sollen sie nebst der Wiedererneuerung ihrer
unterbrochenen Kapitulation, zueiner län=
gern Dienstzeit von zwel Jahren
verurtheilt werden.
Art. 189. Jeder, der einen Deserteur in
seinem Hause, ohne ihn bei seiner vorgesezten
Behörde anzuzeigen, versteckt hält, oder ihm
auf was immer für eine Art, Aufenthalt
gestattet, soll nach Maaßgabe seines Verr
mögens, mir einer Geldstrafe von Z# bis go
Gulden zur Konskriptions," Kasse, und mit
einem vier wochentlichen Gefüngnisse bestraft
werden.
Kann er die ihm zuerkannte Geldstrafe nicht
bezahlen, so ist er mit zwei monatlichem Ges
faͤngnisse zu belegen, und die Geldstrafe von
der subsidiarisch haftenden Gemeinde zu erho-
len, in welcher ihm dieser Ausenthalt gestat-
tet wurde.
Art. 190. Derjenige, welcher einem De-
serteur seine Waffen und Monturstuͤcke abkauft,
und dadurch seine Absicht und die Gelegen-
heit befördert, nicht nur in seinem meineidi-
gen Zustande zu beharren, sondern auch die
Mittel zu erleichtern, nicht entdeckt zu wer-
den, soll zu elnem sechs wochentlichen Gesäng-
nisse und zu einer Geldstrafe von 40 bis 120
Gulden nach dem VBerhältnisse seines Ver-
mögens; wenn er aber diese Geldstrafe nicht
bezahlen kann, zu einem drei monatlichen
Gefängnisse verurtheile, nebstdem müssen die
widerrechtlich an sich gebrachten Armatux-
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