Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Die einsweilige Beschlagnahme wird 
sogleich verfügt, wenn er als Deserteur 
erklärr ist, und die Nuzungen seines Ver- 
mägens fallen von diesem Zwischenraume 
dem Militär-Fiskus zu; 
b) das Vermäögen, welches der Deserteur erst 
zu hoffen hat, wird, insofern die Hoffnung 
dazu schon bekannt ist, gerichtlich vorge- 
merkt, und jede, auch theilweise, Aushán= 
digung an denselben bei Selbsthaftung un- 
tersagt; 
c) das Vermoͤgen, welches dem Deserteur erst 
von dem Augenblicke an, wo er als De- 
serteur erkläret ist, aus was immer für 
einem Rechtetitel anfällt, wird in Beschlag 
genommen, und dem Militär-Fiskus stehr 
die Ruzniessung desselben zu, bis der De- 
serkeur sich wieder gestelle, und seine Strafe 
ausgehalten, oder die Begnadigung erhal- 
ten har. 
In diesen Fällen (b und c) wird ihm 
dieses Vermögen wieder ausgehändiget. 
Stirbe er vor diesem Zeitpunkte, so erhal- 
ken dasselbe nach seinem Tode seine Inte- 
staterben; 
4) was sich der Deserteur nach dem Zeitpunkt 
seiner Desertions-Erklärung durch eigenen 
Fleiß und Arbeit verdient, verbleibt dem- 
selben in jedem Falle. 
Art. 188. Wenn die, durch die Konfkrip= 
tion oder freiwilligen Zugang, eingereihten 
Soldaten sich nicht (#llein der Desertion schul- 
dig machen, sondern auch noch während der- 
  
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selben in fremde Kriegsdienste gegangen sind, 
so sollen sie nebst der Wiedererneuerung ihrer 
unterbrochenen Kapitulation, zueiner län= 
gern Dienstzeit von zwel Jahren 
verurtheilt werden. 
Art. 189. Jeder, der einen Deserteur in 
seinem Hause, ohne ihn bei seiner vorgesezten 
Behörde anzuzeigen, versteckt hält, oder ihm 
auf was immer für eine Art, Aufenthalt 
gestattet, soll nach Maaßgabe seines Verr 
mögens, mir einer Geldstrafe von Z# bis go 
Gulden zur Konskriptions," Kasse, und mit 
einem vier wochentlichen Gefüngnisse bestraft 
werden. 
Kann er die ihm zuerkannte Geldstrafe nicht 
bezahlen, so ist er mit zwei monatlichem Ges 
faͤngnisse zu belegen, und die Geldstrafe von 
der subsidiarisch haftenden Gemeinde zu erho- 
len, in welcher ihm dieser Ausenthalt gestat- 
tet wurde. 
Art. 190. Derjenige, welcher einem De- 
serteur seine Waffen und Monturstuͤcke abkauft, 
und dadurch seine Absicht und die Gelegen- 
heit befördert, nicht nur in seinem meineidi- 
gen Zustande zu beharren, sondern auch die 
Mittel zu erleichtern, nicht entdeckt zu wer- 
den, soll zu elnem sechs wochentlichen Gesäng- 
nisse und zu einer Geldstrafe von 40 bis 120 
Gulden nach dem VBerhältnisse seines Ver- 
mögens; wenn er aber diese Geldstrafe nicht 
bezahlen kann, zu einem drei monatlichen 
Gefängnisse verurtheile, nebstdem müssen die 
widerrechtlich an sich gebrachten Armatux- 
(#4)
	        
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