Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Regieru 
Königlich-Baierisches 
802 
ngsblatt. 
  
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 29. April 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Bezahlung von Foderungen dsterreichischer 
Unterthanen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachtem die kaiserl. oͤsterreichische Regie- 
rung durch ein Patent vom 20. Hornung vorigen 
Jahrs die neu kreirten Einloͤsungs-Scheine 
als Konvenrions' Münze erklaͤrt, und die 
Bezahlung der ausdruͤcklich in klingender 
Muͤnze stipulirten, oder darauf nach dem 
Kurse reduzirten Foderungen in diesen Schei- 
nen nach ihrem Nennwerthe angeordnet hat, 
so haben Wir Uns durch mehrere von Unsern 
Unterthanen diesfalls an Uns gebrachte Be- 
schwerden bewogen gefunden, zu verordnen, 
daß nach dem Beispiele anderer Staaten dies- 
falls gegen kaiserl. oͤsterreichische Unterthanen, 
worunter auch die oͤsterreichischen Korpora- 
tionen aller Art begriffen sind, die genaueste 
Reziprozitaͤt beobachtet werden soll. 
In Folge dessen lassen Wir solgende Nor- 
men bekannt machen. 
G. 1. 
Alle in den baierischen Staaten vor dem 
15. März 1811 gemachten Privat-Anleihen, 
so wie alle aus Kontcakten oder sonftigen 
Verpflichtungen aller Art entspringenden Zah- 
lungen, insoferne solche vor dem rs. März 
181# errichtet worden sind, sollen, soweit nicht 
die in den folgenden 99. festgesezten Ausnahr 
men eintreten, an ssterreichische Unterthanen 
nach deren vollem Betrage im 20 Guldenfuß 
in kaiserl. ssterreichischen Einlösungs-Schei" 
nen oder im fünffachen Betrage in Wiener 
Banko= Zerteln, (solange diese im Umlaufe 
sind) abgeführt werden, welches sowohl vom 
Kapital als von den Inreressen gilt. 
. # 
Ausgenommen hievon sind jene Schuld- 
Verschreibungen und Komtrakte aller Arc, 
worin bestimmte Münzsorten z. B. 
vierundzwanziger Stücke oder Dukaten eigens 
bedungen worden sind, als in welchem Falle 
auch die Zahlung in der bestimmten Münz- 
sorte geleistet werden muß. 
Verpflichtungen auf Gold und Silber- 
Münze überhaupt find jedoch nicht hierher zu 
zühlen, sondern den Verpflichtungen auf 
klingende Münze gleich zu achren, welche 
nach der Vorschrife des GC. 1. behandelt 
werden. 
C. 3. 
Ausgenommen sind ferner die Schuld- 
Berschrshungen und Kontrakte aller= Arr, in 
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