Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und dem Inhalte der urspruͤnglichen Schuld- 
Verschreibungen zu behandeln, und der 
Schuldner hat nach der Verschiedenheit der- 
selben die Zahlungen der in den Zessionen auf- 
gefuͤhrten Betraͤge nach Maßgabe der in den 
96. 1. bis 9. enthaltenen Bestimmungen zu 
leisten. 
. 11. 
Bei Zessionen, welche von oͤsterreichi- 
schen Unrerthanen an Unsere oder Untertha- 
nen anderer Staaten geschehen sind, kommt 
es darauf an, ob solche bereits vor dem r. 
Mai 1811 dem Schuldner insinuict worden, 
oder doch vor diesem Zeitpunkte gerichtlich 
geschehen sind. Nur in diesen zwei Fällen 
wird sich nach den überhaupt bestehenden Ge- 
sezen geachtet, ausserdem aber tritt die Dispo“ 
sition des G. 10. auch gegen den Zesstondr 
und dermaligen Gläublger ein, es wäre denn, 
  
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er koͤnnte den ihm obliegenden Beweis voll- 
kommen herstellen, daß die Zesston wirklich 
vor dem 1. Mai 1811 geschehen sey. 
S. 1. 
Aus dem gegenwärtigen Geseze findet wes 
gen bereits geleisteter Zahlungen keine Rück- 
sforderung statt. Zahlungen jedoch, welche 
zur Zeit der Kundmachung desselben bereits 
fällig, aber noch nicht entrichtet waren, rich- 
ten sich nach dessen Bestimmungen, welche 
Wir durch die besonders beigefügten Beispiele 
ndher erlutern lassen. 
München den 12. April 187a. 
Max Josepb. 
Graf von Monrgelas. 
#uf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sebretchr 
Baumuüller. 
Skala 
über den Kurs der Banko, Zettel, nach welchem die Zahlungen zufolge des §. r3. und 14. 
des Patent vom 20. Hornung 1811 zu leisten sind: 
  
  
   
    
   
  
-tteber — 
November 
– 
Dezember „ 
125 
   
    
  
128 
128 15331 132 
(56*) 
ahre. 
   
      
    
  
   
  
1 
  
—3. 
175. 202 
184) 203 4%
	        
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