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kompetenten polizellichen Behörde zu diesem
Zwecke ausgestellten Paß oder eine Autorisation
zu erheben, welche sie am Thore, wo sie ein-
passiren, abgeben, und bei ihrer Rückreise
wieder erhalten werden. Eben so sollen
Staatsdiener die ihnen zugestellte Reise-
Erlaubniß nach der Restdeugstadt produziren,
welche die Stelle des Passes zu vertreten hat.
Die oben erwähnten Pässe oder Autorisatior
nen sind den Unterthanen unentgeldlich aus-
zusertigen.
Es verstehr sich, daß unter den hier zur
Cegitimation verpslichteten Inlidndern solche
nicht verstanden werden, welche das tägliche
Kommerz in die Hauptstadt führt. Diese
können von ihrer Obrigkeit eine auf zwei Jahre
Siltige Autorisarion erheben, mittels welcher
sie ungehindert ihren Geschästen dahier nach-
gehen konnen.
Die gegenwärtige Anordnung soll durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht werden, und Jedermann wird sich
hiernach gehörig vorzusehen wissen.
München den s. Mat 1812.
Graf von Moncgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Baumüllker.
(Die Reduktion des Regensburger Getreid= Ma-
ßes und der bisher zu Lindau üblichen
Flüssigkeits -Maße betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachträglich zu den bereits bekannt ge-
machten Reduktions-Tabellen (Regierungs-
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blatt LX. den 28. September 1811 wird hie-
mit nun auch die Reduktion des Regensburger
Getreid, Maßes, dann der bisher zu bindau
üblichen Flüssigkeits-Maße zur Kenntniß des
Publikums gebracht.
München den a4. April 1812.
Graf von Montgelacs.
Durch den Minister
der General-Sekretär
G. Geiger.
Reduktion
des
Regensburger Getreid-Maßes in das baierische
Normal-Getreid-Magß#
Regensburger Maß. I Baierisches Normal-Maß.
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