Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Gesetz  über  die  Abänderung  der  Gesetze,  di  Hagel-,  die  Vieh=  und  die  Pferdeversicherungsanstalt
etreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Rönigs.
Luitpold.,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  HLayern,
Pegeut.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Das  Gesetz  vom  13.  Februar  1884,  die  Hagelversicherungsanstalt  betreffend,  wird
dahin  geändert:
I.  Im  Art.  7  erhält  der  Abs.  2  folgenden  Zusatz:

„Gegen  deren  Entscheidung  steht  dem  Beschädigten  binnen  einer  ausschließenden
Frist  von  drei  Tagen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  die  Beschwerde  zum
Schiedsgerichte  der  Anstalt  (Art.  21  Abs.  6,  7)  zu.  Die  Beschwerde  kann
schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Gemeindebehörde  eingelegt  werden;  diese  hat  sie
binnen  24  Stunden  der  Anstaltsverwaltung  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Im  Falle
der  Beschwerdeeinlegung  ordnet  die  Anstaltsverwaltung  die  Schätzung  der  Schäden
an.  Auf  die  Schätzung  finden  die  Art.  8,  9  Anwendung.“

II.  Im  Art.  8  treten  an  die  Stelle  des  Abs.  1  folgende  Vorschriften:

„Zur  Schätzung  der  Hagelschäden  stellt  die  Anstaltsverwaltung  Sachpverständige
auf.  Die  Aufstellung  erfolgt  nach  Einvernahme  der  Distriktsverwaltungsbehörden.
Von  diesen  sind  die  Sachverständigen  auf  die  unparteiische  und  gewissenhafte
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  zu  verpflichten.

Die  Anstaltsverwaltung  setzt,  sofern  eine  Schätzung  notwendig  erscheint,
den  Termin  für  die  Erhebung  des  Schadens  fest,  läßt  zu  den  Verhandlungen
den  Beschädigten  durch  die  Gemeindebehörde  laden  und  den  Schaden  durch  einen
beeidigten  Sachverständigen  schätzen.  Das  Ergebnis  der  Schätzung  wird  dem
Beschädigten  von  dem  Sachverständigen  sofort  eröffnet."

III.  Im  Art.  9  treten
1.  an  die  Stelle  der  Abs.  1,  2  folgende  Vorschriften:

„Sofern  der  Versicherte  mit  dem  Ergebnisse  der  Schätzung  oder  der  Festsetzung
  der  Entschädigung  nicht  einverstanden  ist,  kann  er  bei  der  Anstaltsverwaltung
  eine  zweite  Schätzung  beantragen.  Der  Antrag  kann  gestellt  werden,