Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lachnet ist, ausgemitkele, sodann von dem 
Errage in Abzug gebracht und senach die reine 
Eimahme erhoben werden. — Das Formu- 
lur unter Zifer IX. enthält unter Lit. b. 
das Muster zu dieser Kosten: Berechnung. 
Können dieselben aus den Ausschreit 
hungen nicht erhoben werden, so gilt in An- 
kehung ihrer Bestimmung durch Schaͤzung 
das nämliche, was oben in Ansehung des Er- 
Kages vorgekommen ist. 
Daß bei der Berechnung des Zehenter- 
wags blos das baierische Getreid und Ge- 
nänk-Maß, dann Gewicht angewendet wer- 
den müsse, solgt von selbst aus der Vor- 
schrist des §. 3. 
. 20. WoZehenten von der Kirche, oder einer 
endern Stiftung, z. B. der Wohlthärigkeit, 
en den Geistlichen in Folge seiner Bestallung, 
oder des Herkommens, auf dessen Dienstes- 
Jeit zur Benüzung pachtweise gegen ein ge- 
wöhnlich sehr mässiges Pachtaquantum über- 
lassen sind, muß unter genauer Bezeichnung 
eines solchen Zehenten der jährliche Ertrag in 
Neicher Weise, wie oben vorgekommen ist, 
eusgemitrelt, dann der Betrag des Pacht- 
MWantums in Abzug gebrachr, und der reine 
Errag unter der Rubrik „aus gepachtetem 
Zehent “ mit der kutzen Angabe der Pacht- 
verhaͤlinisse in der Fassion aufgenommen 
verden. 
3. An Gemeinde-Rechten. 
. à1. Der approrimative jährliche Ertrag 
der den Geistlichen zustehenden Gemeinde- 
Rechte soll durch die eidliche Abschaͤzung nach 
den uner K. 33 vorgeschriebenen Grundsszen 
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ausgemittelt, und das hieruͤber anfgenom- 
mene Protokoll, in welchem die Bestand- 
theile des Gemeinde Rechts einzeln aufgezähle 
werden müssen, der Fassion beigelegt werden. 
4. An Weide-Rechten. 
§. #3. Die Beschaffenheir, und der 
approrimarive jährliche Errrag der Weide- 
rechte ist durch ein Zeugniß des Gemeinde- 
Vorstehers (Obmanns, Schultheissen) des- 
jenigen Orts nachzuweisen, in welchem die 
Grundstücke, worauf die Weide: Gerechtig- 
keit ausgeübt wird, sich befinden. In der 
Fassion, welcher das besagte Zeugniß beigekegt 
wird, ist das Weiderecht nur kurz mie Ber 
zeichnung des Orts der Weiden, und der An- 
gabe der Stücke Viehes, worauf es beschränkt 
ist, dann mit dem jährlichen Ertrags-An- 
schlage anzuführen. 
F. An Forstrechten. 
6 3. Der Bezug der Forstrechte soll durch 
Zeugnisse des einschlägigen Revierförsters dar- 
gethan werden. 
Der jährliche Holzbezug wird nach dem 
vom Revierförster zu attestirenden Lokal-Mit= 
telpreise jeder Holzgattung zu Gelde angeschla- 
gen, und der reine Betrag nach Abzuge der 
Ausgaben auf die Perzeptien unter Beilegung 
des Attestes in der Fassion vorgetragen. Der 
Durchschnites Berrag der Holzanweis-Gel- 
der, Holzhauerlöhne, und der Kosten wegen 
Herbeiführung des Holzes, se ferne hiezu 
sremdes Fuhrwerk gegen Bezahlung bestelle 
werden muß, soll von der nämlichen Behörde 
zugleich altestirt werden.
	        
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