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lachnet ist, ausgemitkele, sodann von dem
Errage in Abzug gebracht und senach die reine
Eimahme erhoben werden. — Das Formu-
lur unter Zifer IX. enthält unter Lit. b.
das Muster zu dieser Kosten: Berechnung.
Können dieselben aus den Ausschreit
hungen nicht erhoben werden, so gilt in An-
kehung ihrer Bestimmung durch Schaͤzung
das nämliche, was oben in Ansehung des Er-
Kages vorgekommen ist.
Daß bei der Berechnung des Zehenter-
wags blos das baierische Getreid und Ge-
nänk-Maß, dann Gewicht angewendet wer-
den müsse, solgt von selbst aus der Vor-
schrist des §. 3.
. 20. WoZehenten von der Kirche, oder einer
endern Stiftung, z. B. der Wohlthärigkeit,
en den Geistlichen in Folge seiner Bestallung,
oder des Herkommens, auf dessen Dienstes-
Jeit zur Benüzung pachtweise gegen ein ge-
wöhnlich sehr mässiges Pachtaquantum über-
lassen sind, muß unter genauer Bezeichnung
eines solchen Zehenten der jährliche Ertrag in
Neicher Weise, wie oben vorgekommen ist,
eusgemitrelt, dann der Betrag des Pacht-
MWantums in Abzug gebrachr, und der reine
Errag unter der Rubrik „aus gepachtetem
Zehent “ mit der kutzen Angabe der Pacht-
verhaͤlinisse in der Fassion aufgenommen
verden.
3. An Gemeinde-Rechten.
. à1. Der approrimative jährliche Ertrag
der den Geistlichen zustehenden Gemeinde-
Rechte soll durch die eidliche Abschaͤzung nach
den uner K. 33 vorgeschriebenen Grundsszen
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ausgemittelt, und das hieruͤber anfgenom-
mene Protokoll, in welchem die Bestand-
theile des Gemeinde Rechts einzeln aufgezähle
werden müssen, der Fassion beigelegt werden.
4. An Weide-Rechten.
§. #3. Die Beschaffenheir, und der
approrimarive jährliche Errrag der Weide-
rechte ist durch ein Zeugniß des Gemeinde-
Vorstehers (Obmanns, Schultheissen) des-
jenigen Orts nachzuweisen, in welchem die
Grundstücke, worauf die Weide: Gerechtig-
keit ausgeübt wird, sich befinden. In der
Fassion, welcher das besagte Zeugniß beigekegt
wird, ist das Weiderecht nur kurz mie Ber
zeichnung des Orts der Weiden, und der An-
gabe der Stücke Viehes, worauf es beschränkt
ist, dann mit dem jährlichen Ertrags-An-
schlage anzuführen.
F. An Forstrechten.
6 3. Der Bezug der Forstrechte soll durch
Zeugnisse des einschlägigen Revierförsters dar-
gethan werden.
Der jährliche Holzbezug wird nach dem
vom Revierförster zu attestirenden Lokal-Mit=
telpreise jeder Holzgattung zu Gelde angeschla-
gen, und der reine Betrag nach Abzuge der
Ausgaben auf die Perzeptien unter Beilegung
des Attestes in der Fassion vorgetragen. Der
Durchschnites Berrag der Holzanweis-Gel-
der, Holzhauerlöhne, und der Kosten wegen
Herbeiführung des Holzes, se ferne hiezu
sremdes Fuhrwerk gegen Bezahlung bestelle
werden muß, soll von der nämlichen Behörde
zugleich altestirt werden.