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Fakroren, welche ganz allein in königlichen
Diensten stehen, und besolder snd.
Die Wachtmeister tragen eben dieselbe
Uniforme; jedoch statt des Degens einen Säbel
mit stäblernem Grifse an einer schwarzen,
über die Schultern bängenden Kuppel, welche
vorne auf der Brust ein gelbmetallenes,
ovales Schild mit Unserm Namenzzuge
Al. J. bat.
7) Die Salinen-Praktikanten
und Diurnisten tragen keine Uniforme,
noch Unterscheidungszeichen.
83) Das Salinen= Forstpersonal
behält die bisber eingeführte Uniforme, nach
den für dasselbe bestimmten Klassisikationen.
Der General" Administrator der
Salinen, und die Ober-Inspektoren
baben darüber zu wachen, daß diese Vorschriften
durchgehends genau befolgt, und die bezeichneten
Grade nicht überschritten werden.
Muͤnchen den 22. Maͤrz 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.
(Mit einer Abblldung B.)
Provinzial-Verordnungen.
ie in Berlchten und sonst vorkommenden Tie
kulaturen und Benennungen „Herr und Unterthen“
betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In einem allgemeinen Aueschreiben des
königlichen General-tandes= K. iats in
Franken, vom all. September 1893 (fránkisches
Regierungsblatt von 1803. S. 233.)
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ist bereits geruͤgt worden, daß in Berichten
der Unterbehörden den darin berührten adeligen
Gutsbesizern der Name: gnädiger
Herr, guädige Herrschaft“ beigelegt wird.
Da indessen solche Unterbehörden, vorzüglich
aber Patrimonialgerichtshalter und Anwälte,
diese Unschicklichkeit sortsezen; da serner
die adeligen Gutsbesizer und deren Gerichtshalter,
wenn sie von ihren Hintersassen
und tebenleuten sprechen, sich der Benennung:
Unterthanen' bedienen; so wird
das Unschickliche beider Benennungen in
Schriften, welche an des Königs Majestär,
oder an die Allerböchstdieselbe reprdsentirenden
tandes-Koellegien gerichtet sind, bier wiederbolt
in Erinnerung gebracht, mit der Bemerkung,
daß allenfallsige Kontraventionen
mit 1 Rtblr. Strafe für den Armenfond
werden geahndet werden. Bamberg den
19. April 1808.
Königliche tandes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Wepermann.
(Die Vorkehrungen bei allenfalls ausbrechenden
Blattern in der Provinz Tirol betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da die Kinderblatcern, wenn schon sehr
einzeln, sich bin und wicder in der Provinz
Tirol gezeigt haben, so findet man nstbig,
sämmtliche Kreisämter und tandgerichte zur
verdoppelten Aufmerksamkeit anzueifern, und
vorläufig zu verordnen, daß
1.) in denjenigen Gegenden, wo sich die
Kinderblattern dussern, alle impffäbige Indi-So’