Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Fakroren,  welche  ganz  allein  in  königlichen
  Diensten  stehen,  und  besolder  snd.

Die  Wachtmeister  tragen  eben  dieselbe
Uniforme;  jedoch  statt  des  Degens  einen  Säbel
  mit  stäblernem  Grifse  an  einer  schwarzen,
über  die  Schultern  bängenden  Kuppel,  welche
  vorne  auf  der  Brust  ein  gelbmetallenes,
ovales  Schild  mit  Unserm  Namenzzuge
Al.  J.  bat.

7)  Die  Salinen-Praktikanten
und  Diurnisten  tragen  keine  Uniforme,
noch  Unterscheidungszeichen.

83)  Das  Salinen=  Forstpersonal
behält  die  bisber  eingeführte  Uniforme,  nach
den  für  dasselbe  bestimmten  Klassisikationen.

Der  General"  Administrator  der
Salinen,  und  die  Ober-Inspektoren
baben  darüber  zu  wachen,  daß  diese  Vorschriften
  durchgehends  genau  befolgt,  und  die  bezeichneten
  Grade  nicht  überschritten  werden.

Muͤnchen  den  22.  Maͤrz  1808.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl
G.  Geiger.
(Mit  einer  Abblldung  B.)

Provinzial-Verordnungen.

ie  in  Berlchten  und  sonst  vorkommenden  Tie
kulaturen  und  Benennungen  „Herr  und  Unterthen“
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  einem  allgemeinen  Aueschreiben  des
königlichen  General-tandes=  K.  iats  in
Franken,  vom  all.  September  1893  (fránkisches
  Regierungsblatt  von  1803.  S.  233.)

 

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ist  bereits  geruͤgt  worden,  daß  in  Berichten
der  Unterbehörden  den  darin  berührten  adeligen
  Gutsbesizern  der  Name:  gnädiger
Herr,  guädige  Herrschaft“  beigelegt  wird.
Da  indessen  solche  Unterbehörden,  vorzüglich
  aber  Patrimonialgerichtshalter  und  Anwälte,
  diese  Unschicklichkeit  sortsezen;  da  serner
  die  adeligen  Gutsbesizer  und  deren  Gerichtshalter,
  wenn  sie  von  ihren  Hintersassen
  und  tebenleuten  sprechen,  sich  der  Benennung:
  Unterthanen'  bedienen;  so  wird
das  Unschickliche  beider  Benennungen  in
Schriften,  welche  an  des  Königs  Majestär,
oder  an  die  Allerböchstdieselbe  reprdsentirenden
tandes-Koellegien  gerichtet  sind,  bier  wiederbolt
  in  Erinnerung  gebracht,  mit  der  Bemerkung,
  daß  allenfallsige  Kontraventionen
mit  1  Rtblr.  Strafe  für  den  Armenfond
werden  geahndet  werden.  Bamberg  den
19.  April  1808.

Königliche  tandes-Direktion

von  Bamberg.
Freiherr  von  Stengel.
Wepermann.

 

(Die  Vorkehrungen  bei  allenfalls  ausbrechenden

Blattern  in  der  Provinz  Tirol  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Kinderblatcern,  wenn  schon  sehr
einzeln,  sich  bin  und  wicder  in  der  Provinz
Tirol  gezeigt  haben,  so  findet  man  nstbig,
sämmtliche  Kreisämter  und  tandgerichte  zur
verdoppelten  Aufmerksamkeit  anzueifern,  und
vorläufig  zu  verordnen,  daß

1.)  in  denjenigen  Gegenden,  wo  sich  die
Kinderblattern  dussern,  alle  impffäbige  Indi-So’