Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

11 
so tritt die rechtliche Vermuthung fuͤr die 
Eigenschaft einer Stiftung ein. 
§ 7. Dagegen sind als erloschen 
zu betrachten, diesenigen mit einer wahren 
Fideikommiß-Anstalt verbundenen Neben- 
stiftungen, welche mit der füdeikommissa- 
rischen Erbfolge in unmittelbare Verbin- 
dung gesezt, nur die Erhaltung des Manns- 
stammes bezwecken. Doch müssen diejent 
gen Familien-Mitglieder, welche sich zur 
Zeit der Erlöschung des Fidei-Kommisses 
im Genusse solcher Nebenstistungen z. B. 
Appanagen befunden haben, gleichwohl noch 
bis zu ihrem Ableben in dem Genusse be- 
lassen werden, wofür ihnen, auf Begehren, 
der vormalige Fidei-Kommißbesizer, wel- 
chem durch die Erlöschung des Fidei-Kom- 
misses auch der Fond einer solchen Neben- 
stistung zugefallen ist, die nöthige Sicher- 
heit zu leisten hat. 
C. 8. Rücksichtlich der Geschlechts- 
Fidei-Kommisse, der Unserer Souve- 
ränität durch Mediatisirung untergebenen 
Fürsten, Grasen, und Herren verbleibt es 
bei den Bestimmungen Unserer Erklárung 
vom 10. März 1807. (Rags. Bl. d. J. 
St. XIII. S. 46 — 400) in Folge wel- 
cher Uns die Familien-Verträge zur Bestä- 
tigung vorgelegt werden müssen. 
Ihre bisherigen Fidei-Kommisse werden 
in die Majoraten-Matrikel eingetragen, und 
sämtliche Vorzüge der Masorats-Be 
siler werden ihnen gleichfalls eigen. 
  
12 
II. Titel. 
Von den Wirkungen, oder rechtlichen 
Folgen der Aufhebung der Fidei- 
Kommisse. 
  
§. o. Durch die vermöge des Edikts 
vom 28. Juli 1o8 geschehene Aufhe= 
bung der Fidei-Kommisse haben in dem 
damaligen Umfange Unseres Königreichs 
bereits zur Zeit der Publikation desselben, 
bei allen Geschlechts= und andern Fidei- 
Kommissen nicht nur a) gemäß oben S#. 
1 und 2 die Fideikommiß= Substitr 
tutionen, und die daraus fliessenden Erb- 
folgsrechte, sondern auch b) die sogenann- 
ten Regredient = Erbrechte gänzlich 
aufgehrt, und ck) die bis dahin bestande- 
nen Fidei-Kommißmassen haben sich, aus- 
schließlich für ihre damaligen Be- 
sizer, in freies Eigenthum verwandelt. 
I. 10. Wenn demnach in den dlteren 
Theilen Unseres Königreiches seit dem 14. 
September 1808 der damalige Fidei-Kom- 
mißbesizer mit Tode abgegangen ist, oder in 
den neuen Gebietstheilen nach der Publika= 
tion des gegenwärtigen Edikts mit Tode ab- 
gehen wird, so gebühret die Erbfolge in die 
ehemalige Fidei-Kommißmasse nicht mehr 
dem Fidei-Kommißfolger, (wenn er nicht 
zugleich Allodialerbe des lezten Besizens 
ist) sondern den Allodialerben desselben. 
§S. 11. Dem Besizer des aufgelösten 
Fideikommisses steher zwar das freie Disposi- 
tionsrecht über die ehemalige Fideikommiß= 
Masse, wie über jedes Allodium zu: wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.