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F. 321. Der Soldat, welcher seine Fah-
nen meineidig verlaͤßt, macht sich dadurch
gemiß Art. 167. aller Wohlthaten und Beguͤn-
stigungen gänzlich unwuͤrdig. Die saͤmtlichen
Konskriptions-Behörden werden daher be-
sonders darauf aufmerksam, und unter Haf-
tung für allen Nachtheil, welcher bei den
siskalischen Ansprüchen auf das, durch die
Vermögens= Konfiskationsstrafe verwirkte,
Vermögen dem Militär-Waisenfond enrste-
hen könnte, verantwortlich gemacht, daß sie
bei der Instruirung solcher Entlassungs-Ge-
suche vor allem ihr Hauptaugenmerk auf den
Umstand richten, ob der die Entlassung
nachsuchende Soldat schon einmal
meiucidig entwichen ist; in diesem
Falle muß derselbe oder diejenigen, welche
für ihn das Gesuch einlegen, ohne wei-
ters so lange abgewiesen werden,
bis dargethan wird, daß dem Sol-
daten die Begnadigung angedie-
hen sey.
§. 322. Um indessen jedem Mißgriffe,
und der Veranlassung, daß dadurch einem
solchen Deserteur die Entlassung bewilliget
werde, vorzubeugen, indem sich die obern
Militir= und Zivil: Behörden hiemit im
Einzelnen nicht befassen können, so werden
die Regimenter und Bataillons insbesondere
beauftra)#t, bei jedem Manne, wor-
über denselben von dem General-
Kommando die Weisung zur
Entlassung zugeht, vorerst genau
zu erörtern, ob er nicht schon ein-
mal entwich en ist; zeizt sich dieses, so
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ist die Entlassung auszusezen, und dem Ge-
neral-Kommando die Anzeige darüber zu
machen, welches sonach das weitere Beneh-
men mit dem General-Kreis= Kommissariate
zu pflegen hat, damit die Beherde des be-
treffenden Konskriptions : Bezirkes gemäß
Art. 202. Titel 19. zur Verantwortung und
angemessenen Bestrafung gezogen werde.
Wurde aber ein Regiments, oder Batail-
lons-Kommandant dieses ausser Acht lassen,
so muß von dem hierüber in Kenmniß ge-
sezten General-Kommando auf der Stelle zur
Verantwortung und geeigneten Bestrafung
desselben ebenfalls nach Anleitung des eben
angezogenen Art. das nöthige verfügt werden.
§. 3:3. Wenn die Emlassung wegen des
dritten Falles (Art. 94. Zifer 3.) statt
hatte, so muß der Schein über die
vollzogene Heurath ineinem Zeltrau-
me von drei Monaten nach der Verabschic-
dung an das General-Kreis-Kommissariat,
und von diesem die sämtlichen Scheine alle
Vierteljahre eingesendet werden. Würde die
Verehelichung binnen dieser Zeit niche voll
logen, so hat das General-Kreis-Kommis
sarlat die ungesäumte Verfügung zu treffen,
daß der Mann selbst zur Ausdienung seinee
noch aufgehabten Dienstzeit wieder gestell
werde, in sofern nicht etwa solche wichtige
Gründe obwalten, wodurch einer angemesse
nen Verlingerunz der oben bestimmten Zeit
frist nach Laze der Umstände Statt gegeben
werden muß.
G. 324. Eben so muß der Soldat wieder
an das Regiment oder Bataillon, von dem