Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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F. 321. Der Soldat, welcher seine Fah- 
nen meineidig verlaͤßt, macht sich dadurch 
gemiß Art. 167. aller Wohlthaten und Beguͤn- 
stigungen gänzlich unwuͤrdig. Die saͤmtlichen 
Konskriptions-Behörden werden daher be- 
sonders darauf aufmerksam, und unter Haf- 
tung für allen Nachtheil, welcher bei den 
siskalischen Ansprüchen auf das, durch die 
Vermögens= Konfiskationsstrafe verwirkte, 
Vermögen dem Militär-Waisenfond enrste- 
hen könnte, verantwortlich gemacht, daß sie 
bei der Instruirung solcher Entlassungs-Ge- 
suche vor allem ihr Hauptaugenmerk auf den 
Umstand richten, ob der die Entlassung 
nachsuchende Soldat schon einmal 
meiucidig entwichen ist; in diesem 
Falle muß derselbe oder diejenigen, welche 
für ihn das Gesuch einlegen, ohne wei- 
ters so lange abgewiesen werden, 
bis dargethan wird, daß dem Sol- 
daten die Begnadigung angedie- 
hen sey. 
§. 322. Um indessen jedem Mißgriffe, 
und der Veranlassung, daß dadurch einem 
solchen Deserteur die Entlassung bewilliget 
werde, vorzubeugen, indem sich die obern 
Militir= und Zivil: Behörden hiemit im 
Einzelnen nicht befassen können, so werden 
die Regimenter und Bataillons insbesondere 
beauftra)#t, bei jedem Manne, wor- 
über denselben von dem General- 
Kommando die Weisung zur 
Entlassung zugeht, vorerst genau 
zu erörtern, ob er nicht schon ein- 
mal entwich en ist; zeizt sich dieses, so 
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ist die Entlassung auszusezen, und dem Ge- 
neral-Kommando die Anzeige darüber zu 
machen, welches sonach das weitere Beneh- 
men mit dem General-Kreis= Kommissariate 
zu pflegen hat, damit die Beherde des be- 
treffenden Konskriptions : Bezirkes gemäß 
Art. 202. Titel 19. zur Verantwortung und 
angemessenen Bestrafung gezogen werde. 
Wurde aber ein Regiments, oder Batail- 
lons-Kommandant dieses ausser Acht lassen, 
so muß von dem hierüber in Kenmniß ge- 
sezten General-Kommando auf der Stelle zur 
Verantwortung und geeigneten Bestrafung 
desselben ebenfalls nach Anleitung des eben 
angezogenen Art. das nöthige verfügt werden. 
§. 3:3. Wenn die Emlassung wegen des 
dritten Falles (Art. 94. Zifer 3.) statt 
hatte, so muß der Schein über die 
vollzogene Heurath ineinem Zeltrau- 
me von drei Monaten nach der Verabschic- 
dung an das General-Kreis-Kommissariat, 
und von diesem die sämtlichen Scheine alle 
Vierteljahre eingesendet werden. Würde die 
Verehelichung binnen dieser Zeit niche voll 
logen, so hat das General-Kreis-Kommis 
sarlat die ungesäumte Verfügung zu treffen, 
daß der Mann selbst zur Ausdienung seinee 
noch aufgehabten Dienstzeit wieder gestell 
werde, in sofern nicht etwa solche wichtige 
Gründe obwalten, wodurch einer angemesse 
nen Verlingerunz der oben bestimmten Zeit 
frist nach Laze der Umstände Statt gegeben 
werden muß. 
G. 324. Eben so muß der Soldat wieder 
an das Regiment oder Bataillon, von dem
	        
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