13
jedoch nach der besonderen Konstitution des
aufgeloͤsten Fideikommisses auf demselben
besondere Lasten zum Besten der Kirchen,
oder anderer gemeinnüziger Stiftungen haf-
uen (es mögen hiebei die AngehSrigen der
Familie, oder auch Fremde bedacht, und
begünstiget erscheinen) so bleiben dieselben
auf dem neuen Allode noch ferners liegen,
und sollen durch unverzügliche Hopothezi-
rung, und Eintragung in die Hypotheken-
Biücher hinlänglich versichert werden.
§. 12. Finden sich in solchen Fideikom=
miß= Konstirutionen zu den im vorstehenden P.
bemerkten Zwecken, eigene, aus dem Fidei=
kommiß= Vermögen zu errichtende Stiftun-
gen, oder Legate, erst für den Fall der Er-
löschung des Fideikommiß= Ver-
bandes angeordnet; so hat der lezte Fi-
deikommiß= Besizer auch solchen Anordnun-
gen der Fideikommiß= Stifter ohne Ver-
jug zu genügen.
F. 13. Da sich verschiedene Zweifel
darüber ergeben haben, wer unter mehre-
ren zum Fideikommiß Berechtigten für den
eigentlichen Besizer zu halten sey,
zu dessen Gunsten sich das aufgelöste Fi-
deikommiß in freies Eigenthum verwandelt
hat: so erklären Wir hiemit, daß derjeni-
ge, oder diejenigen, die sich ausschließlich,
oder miteinander in dem auf einen Eigen-
thums-Titel begründeten Genuße des Fi-
deikommisses zur Zeit seiner Erlsschung be-
funden haben, unter den damaligen Be-
sizern desselben verstanden worden sepen.
6. 4. Wenn daher damals nicht ein
14
Einzelner als ausschließender Nuznießer bei
einem Fideikommisse vorhanden war, son-
dern sich bei demselben Mehrere aus dem
Eigenthums -Titel im gemeinschaftlichen Ge-
nuße befunden haben, so hat jedem dersel-
ben ein Recht auf einen Antheil an der
Substanz nach dem Maßstabe des am Ta-
ge der Erléschung des Fideikommisses
gehabten Genusses gebühret.
Zweiter Theil.
Von der Bildung der künftigen Maso-
rate, und den eigenen Rechtsver-
hältnissen dieses Institutes.
I. Titel.
Von der Bildung der Majorate über-
haupt.
. 15. Die känftigen Majorate wer-
den entweder a) aus einer solchen Güter=
masse gebildet, welche bis jezt noch in kei-
nem Fideikommiß= Verbande gestanden hat;
oder b) es werden vormalige Fideikommiß=
Güter zur Errichtung derselben verwendet.
I. Abschnitt.
Von der Bildung der Majorate aus solchen
Gütern, die bisher noch nicht im Fideikom=
miß-Verbande gestanden haben.
I. Kapitel.
Wer Mojorate errichten könne, und für Wen:
I§. 16. In Unserem Edikte über die
Lehenverhältnisse haben Wir Uns bereito im