Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Lokal = Schul-Inspekzion Antheil, und 
handhaben die Polizei. « 
Sie verhalten sich nach der daruͤber 
bestehenden allgemeinen Justrukzion von 
1898 und stehen in der Unterordnung 
unter dem königlichen Land= oder Herr- 
schafts-Gerichte und unter der Distrikts- 
Schul-Inspekzion. 
C. 111. Dazu kommt die Lokal-Auf- 
sicht gegen die Verbreitung verbotener 
Schriften und dieser Art sinnlicher Dar- 
stellungen; dann gegen den unberechtigten 
Handel mit Büchern, Kupferstichen und 
Bildern nach der Verordnung über die 
Freiheit der Presse vom 13. Juni 1803. 
S. 11. Die Ortsgerichte bestrasen die 
Ueberschreitungen der Geseze des Unterrich- 
tes; dagegen ist den Land= und Herrschafts- 
Gerichten bei eintretenden Fällen die An- 
jeige zur geeigneten Verfügung zu machen: 
a. bei den G. 111. bemerkten Uebertre: 
tungen, und 
b. in Ansehung der 
Winkelpressen. 
C. 113. Uebrigens vollziehen die Orts- 
gerichte die Aufträge des Gutsherrn, hin- 
sichtlich der demselben nach dem Edikte über 
die gutsherrlichen Rechte zustehenden per- 
sonlichen Befugnisse in Beziehung auf die 
Unterrichts-Polizei. 
I. 114. Die Handhabung der Orts- 
Polizei in Rücksicht auf die öffentliche 
Sicherheit und Sittlichkeit ist eine wesent- 
liche Hflicht der Ortsgerichte. 
In ihrem Wirkungskreise liegen die 
aufgefundenen 
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Lokal-Anstalten gegen schaͤdliche Menschen 
und Thiere, so wie gegen Unglückssülle. 
Ihnen gebühret die Aufsicht auf die Be- 
lustigungen des Volkes. 
O. 115. Allgemeine Sicherheits-Anstal- 
ten werden ihnen durch die Land: oder 
Herrschafts-Gerichte bekannt gemacht, und 
es liegt ihnen ob, die Anweisungen derseb 
ben in Vollzug zu bringen. 
I. u 16. Die Polizei= Straf-:Gewalt 
der erwähnten Lokal-Polizei = Aemter er 
strekt sich provisorisch 
a) über muthwillige Ruhesthrungen; 
b) über den Berttel; 
P) über thätliche Beleidigungen und ge: 
ringe Raufhändel, wobei keine Ver- 
wundungen unterlaufen; 
d) über die Veranlassungen zu Un- 
glücksfällen und Gefahren an beib, 
Leben und Eigenthum; 
Tec) über die Uebertretungen gegen die 
öffentliche Sittlichkeit. 
C. 117. Ueber die Bewilligungen der 
Velks-Belustigungen haben die Ortöget 
richte die Eneschließungen der Gutsherren 
nach Maßgabe des O. 106. zu echolen, 
besonders wenn diese am Size des Ge- 
richtes anwesend sind. 
§. 118. Die schon O. 35. bemerkten 
Ausflüsse der Gemeinde: und Feld-olizei 
treten bei den Ortsgerichten als Orts:Po- 
lizei = Behörden ebenfalls in Ausübung. 
Die Gutsherren können die eben auch da- 
selbst bemerkte Einsicht hievon nehmen. 
Nur ist die Armenpflege davon ausge
	        
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