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Rieppel und Harnier im Jahre 1801,
Westheimer und Strasburger im Jahre 1802,
die Gebrüder Rockher im Jahre 1go6)
die baierische Landschaft auf sogenanme Asse-
kurazionen im Jahre 1804 und 1805,
negozirt haben, wozu noch die von der
Staats-Schuldentilgungs-Kommission emit-
tieten Wechsel und Obligazionen gehören.
Ausser obigen, die Entrichtung der Bei-
träge erleichternden Anordnungen werden
Wir auch die Einleitung zu treffen suchen,
daß die hiesige Diskonto= Kasse ihre Opera-
zionen zugleich auf gegenwärtiges. Anlehen
ausdehnt, und Beitrags-Pflichtige, denen
es an Zahlungs-Mitteln fehlt, durch Vor-
schüsse unterstüze.
-Wer bereits unmittelbar und freiwillig
für sich selbst Lotcerie-Koose genommen hat,
darf den Betrag derselben an der ihn treffen-
den Beitrags-Quote abziehen.
Do die verzinslichen Loose mit den Zins-
Koupons versehen sind, so mössen bei ihrer
Aushändigung die treffenden Zins-Raten
baar rückvergütet werden.
. EF.
Verzinsung, Rackzahlung und
Sicherheit.“
Die BVerzinsung und Ruͤchzahlung dieser
Anlehen richtet sich ganz nach der Bekannt-
machung der Staöts"" Schuldentilgungs-
Kommission über das Lotrerie Anlehen vom
2. März 187#2 I#(Regierungsblatt 1812.
Stück XV. S. 425 446.) jedoch mit
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Ausnahme der darin für die unverzinslichen
Loose bewilligten augenblicklichen Realisir-
barkeit, welch##un, da die freiwlllige Theil-
nahme an den Lotterie Anlehen in eine ge-
zwungene verwandelt ist, nicht mehr statt
findet. Mehrere Besizer unverzmslicher
Loose können jedoch zusammentreten, und
ihre unverzinslichen Loose gegen verzinsliche,
die den gleichen Betrag sreeichen, bei der.
Staats-Schuldentilgungs-Kommission aus-
wechseln.
Uebrigens bleiben auch mit dem gezwun-
genen Lotterie-Anlehen, die in obiger Be-
kanntmachung näher ausgczeichneten Preise
verbunden. Ihre erste Verloosung wird
auf den ersten September d. J. festgesezt,
am 2. März 1814 u. s. w. nach den in jener,
Bekanntmachung bestimmten Terminen da-
mit fortgefahren.
Bei den Verkäufen von Staats· Reali-
täten werden die Lotterie-oose nach gleicher
Norm, wie die übrigen Staats-Papiere,
angenommen, Auch soll den gegenwärtigen
Lotterie= Anlehen eine ihrem Betrage ange-
messene Quantität Unserer Domänen als
Spezial: Hypothek untergestellt werden, und
deuselben zur besonderen Deckung dienen.
Wir versehen Uns zu sämtlichen ein-
schlägigen Behörden eines genauen Vollzu-
ges dieser Verordnung, so wie zu allen Un-
sern getreuen Unterthanen in Leistung der
sie treffenden Beiträge derjenigen Bereit-
willigkeir, welche die gegenwäreigen Zeit-
umstände fodern, und wovon sie Uns in