Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Rieppel und Harnier im Jahre 1801, 
Westheimer und Strasburger im Jahre 1802, 
die Gebrüder Rockher im Jahre 1go6) 
die baierische Landschaft auf sogenanme Asse- 
kurazionen im Jahre 1804 und 1805, 
negozirt haben, wozu noch die von der 
Staats-Schuldentilgungs-Kommission emit- 
tieten Wechsel und Obligazionen gehören. 
Ausser obigen, die Entrichtung der Bei- 
träge erleichternden Anordnungen werden 
Wir auch die Einleitung zu treffen suchen, 
daß die hiesige Diskonto= Kasse ihre Opera- 
zionen zugleich auf gegenwärtiges. Anlehen 
ausdehnt, und Beitrags-Pflichtige, denen 
es an Zahlungs-Mitteln fehlt, durch Vor- 
schüsse unterstüze. 
-Wer bereits unmittelbar und freiwillig 
für sich selbst Lotcerie-Koose genommen hat, 
darf den Betrag derselben an der ihn treffen- 
den Beitrags-Quote abziehen. 
Do die verzinslichen Loose mit den Zins- 
Koupons versehen sind, so mössen bei ihrer 
Aushändigung die treffenden Zins-Raten 
baar rückvergütet werden. 
. EF. 
Verzinsung, Rackzahlung und 
Sicherheit.“ 
Die BVerzinsung und Ruͤchzahlung dieser 
Anlehen richtet sich ganz nach der Bekannt- 
machung der Staöts"" Schuldentilgungs- 
Kommission über das Lotrerie Anlehen vom 
2. März 187#2 I#(Regierungsblatt 1812. 
Stück XV. S. 425 446.) jedoch mit 
218 
Ausnahme der darin für die unverzinslichen 
Loose bewilligten augenblicklichen Realisir- 
barkeit, welch##un, da die freiwlllige Theil- 
nahme an den Lotterie Anlehen in eine ge- 
zwungene verwandelt ist, nicht mehr statt 
findet. Mehrere Besizer unverzmslicher 
Loose können jedoch zusammentreten, und 
ihre unverzinslichen Loose gegen verzinsliche, 
die den gleichen Betrag sreeichen, bei der. 
Staats-Schuldentilgungs-Kommission aus- 
wechseln. 
Uebrigens bleiben auch mit dem gezwun- 
genen Lotterie-Anlehen, die in obiger Be- 
kanntmachung näher ausgczeichneten Preise 
verbunden. Ihre erste Verloosung wird 
auf den ersten September d. J. festgesezt, 
am 2. März 1814 u. s. w. nach den in jener, 
Bekanntmachung bestimmten Terminen da- 
mit fortgefahren. 
Bei den Verkäufen von Staats· Reali- 
täten werden die Lotterie-oose nach gleicher 
Norm, wie die übrigen Staats-Papiere, 
angenommen, Auch soll den gegenwärtigen 
Lotterie= Anlehen eine ihrem Betrage ange- 
messene Quantität Unserer Domänen als 
Spezial: Hypothek untergestellt werden, und 
deuselben zur besonderen Deckung dienen. 
Wir versehen Uns zu sämtlichen ein- 
schlägigen Behörden eines genauen Vollzu- 
ges dieser Verordnung, so wie zu allen Un- 
sern getreuen Unterthanen in Leistung der 
sie treffenden Beiträge derjenigen Bereit- 
willigkeir, welche die gegenwäreigen Zeit- 
umstände fodern, und wovon sie Uns in
	        
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