Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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schriften, mit dem Unterschiede, daß bei dem 
Personale des obersten Rechnungs-Hofes 
Kragen und Aufschläge von dunkelblauem 
Tuche sind. 
8) Der Prässdent hat zu sorgen, daß die 
vorgeschrichene Uniform in allen DienstVer- 
richtungen gerragen, und die Bestimmungen 
in keinem Grade überschrirten oder eigen, 
mächtig abgedndert werden. 
München den 10. Februar 1813. 
Max Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Die Umzugskosten, Diäten und Reisegelder der 
Gendarmerle= Offizlere betreffend). 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Uebereinstimmung mit den bei Unserer 
Armee in Hinsicht der Umzugs, Gebühren, 
Didhten und Reisekesten der Offsziere beste- 
henden Reglements ertheilen Wir für Unsere 
Gendarmerie folgende allgemeine Bestim- 
mungen. 
J. 
Ein Beitrag zu den Umzugskosten eines 
Gendarmerie-Offiziers findet nur dann statt, 
wenn derselbe ohne hierum anzusuchen, aus 
seiner vorherigen Garnisen oder seiner ange- 
wiesenen Stazion anders wohin versezt wird, 
und diese Versezung nicht als Strafe einge 
weten ist. 
  
2;t4 
H. 
Wenn eine solche Versezung mit einer Ge- 
halts-Vermehrung verbunden ist, so wird 
die Hälfte dieser auf ein volles Jahr berech- 
neten Mehrung von dem treffenden Um- 
zugskosten: Beitrage in Abzug gebrache. 
III. 
Die Beitraͤge bestahen fuͤr jede geometri- 
sche Meile 
fuͤr einen Generalmajor in 
für einen Obersten un 
für einen Oberstlieutenane, 
Majer und Stabsauditor 
in 2»22 
fuͤr einen Kapitain in .. 
fuͤr einen Lieutenant und 
Quartiermeister 
IV. 
Reben diesen Beiträgen, falls solche nach 
der Bestimmung des Alrtikels I. Katz finden, 
wird ohne Rücksicht, ob eine Gehalts-Ver- 
mehrung eintritt oder nich", der nach dem 
Grade des versezten Indlviduums cereffende 
Dihten: Bezug bewilliger. 
V. 
7 fl. 20 kr. 
4——— 
5——— 
2 — — 
1 —20 kr. 
Diese Diäten, welche auch dann geso- 
dert werden können, wenn ein Offizier zu 
außerordentlichen Dienstleistungen ausser sei- 
nem gewöhnlichen Bezirke verwendet wird, 
bestehen 
für einen Generalmajor mit Ein- 
schluß des Adjutanten und Be- 
dienten. n 
für einen Obersten einschließig 
Bedienren in 
· * re
	        
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