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schriften, mit dem Unterschiede, daß bei dem
Personale des obersten Rechnungs-Hofes
Kragen und Aufschläge von dunkelblauem
Tuche sind.
8) Der Prässdent hat zu sorgen, daß die
vorgeschrichene Uniform in allen DienstVer-
richtungen gerragen, und die Bestimmungen
in keinem Grade überschrirten oder eigen,
mächtig abgedndert werden.
München den 10. Februar 1813.
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
(Die Umzugskosten, Diäten und Reisegelder der
Gendarmerle= Offizlere betreffend).
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Uebereinstimmung mit den bei Unserer
Armee in Hinsicht der Umzugs, Gebühren,
Didhten und Reisekesten der Offsziere beste-
henden Reglements ertheilen Wir für Unsere
Gendarmerie folgende allgemeine Bestim-
mungen.
J.
Ein Beitrag zu den Umzugskosten eines
Gendarmerie-Offiziers findet nur dann statt,
wenn derselbe ohne hierum anzusuchen, aus
seiner vorherigen Garnisen oder seiner ange-
wiesenen Stazion anders wohin versezt wird,
und diese Versezung nicht als Strafe einge
weten ist.
2;t4
H.
Wenn eine solche Versezung mit einer Ge-
halts-Vermehrung verbunden ist, so wird
die Hälfte dieser auf ein volles Jahr berech-
neten Mehrung von dem treffenden Um-
zugskosten: Beitrage in Abzug gebrache.
III.
Die Beitraͤge bestahen fuͤr jede geometri-
sche Meile
fuͤr einen Generalmajor in
für einen Obersten un
für einen Oberstlieutenane,
Majer und Stabsauditor
in 2»22
fuͤr einen Kapitain in ..
fuͤr einen Lieutenant und
Quartiermeister
IV.
Reben diesen Beiträgen, falls solche nach
der Bestimmung des Alrtikels I. Katz finden,
wird ohne Rücksicht, ob eine Gehalts-Ver-
mehrung eintritt oder nich", der nach dem
Grade des versezten Indlviduums cereffende
Dihten: Bezug bewilliger.
V.
7 fl. 20 kr.
4———
5———
2 — —
1 —20 kr.
Diese Diäten, welche auch dann geso-
dert werden können, wenn ein Offizier zu
außerordentlichen Dienstleistungen ausser sei-
nem gewöhnlichen Bezirke verwendet wird,
bestehen
für einen Generalmajor mit Ein-
schluß des Adjutanten und Be-
dienten. n
für einen Obersten einschließig
Bedienren in
· * re