fuͤr einen Oberstlieutenant mit Ein-
schluß des Bedienten in ..
fuͤr einen Major oder Stabsau-
8 fl.
ditor mit Bedienten in . 7—
für einen Kapltainn 565—
für einen bleutenant und Quar-
tiermeisterein 3—
VI.
Wenn diese Dicken= Bezüge nach dem Ar-
aikel IV. bei Translokazionen statt sinden, so
darf für jede Stazion zu drei Meilen eine
Tag. Gebühr in Aufrechnung gebracht wer-
den, wogegen in jenen Fällen, da solche für
auffergewöhnliche Dienst: Verrichtungen be-
williger find, die wirklich verwenderen Tage
gehörig nachgewiesen werden müssen.
VII.
Neben dem Diäten, Bezuge findet keine
Sinquartierung statt, und die becreffenden
Offiziere haben hievon alle Auslagen für
Wohnung und Verpflegung zu bestreiten.
VIII.
Wenn ein Offizier in gewoͤhnlichen Dien-
stes Angelegenheiten ausser seinem ordentli-
chen Distrikte kommandirt wird, so gebührt
ihm nach Unserer Verordnung vom 1. Juli
1808 S. 6. (Regierungsblate XXX. Stück)
kein Diäten: Bezug, sondern eine Viertels-
Gage, Zulage nebst sreiem Quartier mit Dach
und Fach, jedoch ohne Verpflegung.
ILX
Als Transportmittel haben sich die Offi-
Nere in ihren gewöhnlichen Dienst-Verrich-
tungen ausser ihrem Standorte, der Vor-
Sann zu bedienen, und sich nach den dieß-
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falls bestehenden Regulativen vom Jahre
1808 (Regierungsblatt XXX. Stuͤck) und
vom Jahre 1811 (Regierungsblatt LXII.
Stück) zu achten.
Bel Reisen in ausserordentlichen Dienstes-
Angelegenheicen hingegen ist die besondere
Aufrechnung der Reisekosten gestatter, welche
jedoch auf keinen Fall jene Summen über-
schreiren dürfen, die der Actikel III. gegen-
wärtiger Vererdnung als Eneschädigung für
wirkliche Translokazionen bestimmr. «
XI.
Die Ausbezahlung aller vorstehender Ge-
buͤhren findet anders nicht, als nach vorgaͤn-
giger Vorlage der nach diesen Bestimmungen
angefertigten, mit den erfoderlichen Belegen
versehenen Rechnungen, und auf Unsere hier-
auf erfolgende spezielle Anweisung statt.
Muͤnchen den 12. Februar 1813.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kniglichen Allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G von Geiger,
(Die Umlage-Vertheilung der Quartiers= und
Vorspauns-Kosten in dem Main-Kreise de-
treffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach dem Anerage Unseres General-Kom-
missariats des Main-Kreises vom 19. vorigen
Monats genehmigen Wir, daß zur Unterstü-
zung der völlig erschöpfren Etappen Orte dieses
Kreises, mit dem ersten Jänner dieses Jah--
res anfangend, mongtlich eine Umlage der