Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

fuͤr einen Oberstlieutenant mit Ein- 
schluß des Bedienten in .. 
fuͤr einen Major oder Stabsau- 
8 fl. 
ditor mit Bedienten in . 7— 
für einen Kapltainn 565— 
für einen bleutenant und Quar- 
tiermeisterein 3— 
VI. 
Wenn diese Dicken= Bezüge nach dem Ar- 
aikel IV. bei Translokazionen statt sinden, so 
darf für jede Stazion zu drei Meilen eine 
Tag. Gebühr in Aufrechnung gebracht wer- 
den, wogegen in jenen Fällen, da solche für 
auffergewöhnliche Dienst: Verrichtungen be- 
williger find, die wirklich verwenderen Tage 
gehörig nachgewiesen werden müssen. 
VII. 
Neben dem Diäten, Bezuge findet keine 
Sinquartierung statt, und die becreffenden 
Offiziere haben hievon alle Auslagen für 
Wohnung und Verpflegung zu bestreiten. 
VIII. 
Wenn ein Offizier in gewoͤhnlichen Dien- 
stes Angelegenheiten ausser seinem ordentli- 
chen Distrikte kommandirt wird, so gebührt 
ihm nach Unserer Verordnung vom 1. Juli 
1808 S. 6. (Regierungsblate XXX. Stück) 
kein Diäten: Bezug, sondern eine Viertels- 
Gage, Zulage nebst sreiem Quartier mit Dach 
und Fach, jedoch ohne Verpflegung. 
ILX 
Als Transportmittel haben sich die Offi- 
Nere in ihren gewöhnlichen Dienst-Verrich- 
tungen ausser ihrem Standorte, der Vor- 
Sann zu bedienen, und sich nach den dieß- 
236 
falls bestehenden Regulativen vom Jahre 
1808 (Regierungsblatt XXX. Stuͤck) und 
vom Jahre 1811 (Regierungsblatt LXII. 
Stück) zu achten. 
Bel Reisen in ausserordentlichen Dienstes- 
Angelegenheicen hingegen ist die besondere 
Aufrechnung der Reisekosten gestatter, welche 
jedoch auf keinen Fall jene Summen über- 
schreiren dürfen, die der Actikel III. gegen- 
wärtiger Vererdnung als Eneschädigung für 
wirkliche Translokazionen bestimmr. « 
XI. 
Die Ausbezahlung aller vorstehender Ge- 
buͤhren findet anders nicht, als nach vorgaͤn- 
giger Vorlage der nach diesen Bestimmungen 
angefertigten, mit den erfoderlichen Belegen 
versehenen Rechnungen, und auf Unsere hier- 
auf erfolgende spezielle Anweisung statt. 
Muͤnchen den 12. Februar 1813. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kniglichen Allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G von Geiger, 
  
(Die Umlage-Vertheilung der Quartiers= und 
Vorspauns-Kosten in dem Main-Kreise de- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach dem Anerage Unseres General-Kom- 
missariats des Main-Kreises vom 19. vorigen 
Monats genehmigen Wir, daß zur Unterstü- 
zung der völlig erschöpfren Etappen Orte dieses 
Kreises, mit dem ersten Jänner dieses Jah-- 
res anfangend, mongtlich eine Umlage der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.