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Baierisches
Regierungsblatt.
XI. Stück. München, Samstag den 27. Februar r813.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Gewerbe= und Familien= Steuer für 1843
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns zwar in dem unterm 26.
Dezember v. J. ausgeschriebenen allgemei-
nen Steuer-Mandate vorbehalten, uͤber die
Groͤße der Gewerbe- und Familien-Steuer
nach einer zweckmaͤßigen Verbesserung der
bisherigen Klassifikazionen Unsere naͤhere
Entschließung bekannt machen zu lassen.
Da indeß die Vorarbeiten, welche diese
von Uns beabsichtigten neuen Klassifikazionen
erfodern, noch nicht vollendet sind, und fuͤr
jeden Fall einer strengen Pruͤfung vor ihrer
wirklichen Anwendung unterworfen werden
muͤssen; so verordnen Wir, daß gleichwohl
noch für das laufende Etats-Jahr 18½ die
Gewerbe-Steuer völlig nach Vorschrift des
allgemeinen Steuer-Mandats vom 22. No-
vember 1811 S. 14, 15, 16 und 17, und
die Familien-Steuer mit einem einfachen
Betrage nach Vorschrift des 20. und 21.
Paragraphs gedachten Mandats erhoben und
verrechnet werde.
Als Einhebungs-Ziele bestimmen Wir
für die Familien-Steuer den 15. März und
den 15. Juli, dann für die Gewerbe-Steuer
den bereits unterm 26. Dezember v. J. für
die erste Hälfre gegebenen Termin vom 25.
Jänner und den 15. Juli für die zweite
Haͤlfte, wobei es sich ron selbst versteht, daß
es in jenen Landestheilen, worin die Gewer-
be-Steuer nach dem ältern Fuße erhoben
wird, auch bei den früher üblichen Zahlungs-
Terminen zu verbleiben habe.
München den 20. Februar 1813.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerbhsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
(Die Leuterazion des S. 148 der Maur-Ord-
nung betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Auf die Uns gemachte Anzeige, daß ver-
schiedene Mantämter dem 128 J der bestehen-
den Maut-Ordnung die irrige Auslegun, ge-
ben, als sen die Strafe einer Mautgefährde,
welche den Empfänger oder Absender trift,
zugleich auch demjenigen, welcher das Gut
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