Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

257 
258 
Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XI. Stück. München, Samstag den 27. Februar r813. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Gewerbe= und Familien= Steuer für 1843 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns zwar in dem unterm 26. 
Dezember v. J. ausgeschriebenen allgemei- 
nen Steuer-Mandate vorbehalten, uͤber die 
Groͤße der Gewerbe- und Familien-Steuer 
nach einer zweckmaͤßigen Verbesserung der 
bisherigen Klassifikazionen Unsere naͤhere 
Entschließung bekannt machen zu lassen. 
Da indeß die Vorarbeiten, welche diese 
von Uns beabsichtigten neuen Klassifikazionen 
erfodern, noch nicht vollendet sind, und fuͤr 
jeden Fall einer strengen Pruͤfung vor ihrer 
wirklichen Anwendung unterworfen werden 
muͤssen; so verordnen Wir, daß gleichwohl 
noch für das laufende Etats-Jahr 18½ die 
Gewerbe-Steuer völlig nach Vorschrift des 
allgemeinen Steuer-Mandats vom 22. No- 
vember 1811 S. 14, 15, 16 und 17, und 
die Familien-Steuer mit einem einfachen 
Betrage nach Vorschrift des 20. und 21. 
Paragraphs gedachten Mandats erhoben und 
verrechnet werde. 
Als Einhebungs-Ziele bestimmen Wir 
für die Familien-Steuer den 15. März und 
den 15. Juli, dann für die Gewerbe-Steuer 
den bereits unterm 26. Dezember v. J. für 
die erste Hälfre gegebenen Termin vom 25. 
Jänner und den 15. Juli für die zweite 
Haͤlfte, wobei es sich ron selbst versteht, daß 
es in jenen Landestheilen, worin die Gewer- 
be-Steuer nach dem ältern Fuße erhoben 
wird, auch bei den früher üblichen Zahlungs- 
Terminen zu verbleiben habe. 
München den 20. Februar 1813. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerbhsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Die Leuterazion des S. 148 der Maur-Ord- 
nung betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Auf die Uns gemachte Anzeige, daß ver- 
schiedene Mantämter dem 128 J der bestehen- 
den Maut-Ordnung die irrige Auslegun, ge- 
ben, als sen die Strafe einer Mautgefährde, 
welche den Empfänger oder Absender trift, 
zugleich auch demjenigen, welcher das Gut 
io)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.