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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Maͤrz 1813.
Allgemeine Verordnung.
Tas Aufgebot und die Mobilisirung der Nazlo-
nal= Garde II. Klasse betreffend.)
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. zur gehörigen Verstärkung und Ergän-
zung Unseres mobilen ArmeeKorps die suk-
jessive Mobilisirung der im Lande befindlichen
Reserven nothwendig wird, so tritt nunmehr
der Augenblick ein, wo, — nach der Konsti,
tuzion des Königreichs, die Nazional: Garde
II. Klasse die Sorge für die Handhabung
der innern Ruhe und Sicherheit mit dem akrt-
ven Milteär zu theilen hat.
Die Bestimmung und die Pflichten dieser
Klasse der Nazionalmacht sind in dem orga-
nischen Edikte vom 0. Julius 1300 (Regie-
rungebl. St. XXXXVIII. S. 1005—1100)
bereits angegeben und festgesezt.
Indem Wir hier noch die ausdrückliche und
feierliche Versicherung erneuern, daß dieselbe
niemals und in keinem Falle ausserhalb der
Grenzen des Königreichs verwendet werden,
sondern ihrer verfassungsmässgen Bestimmung
im Innern, da wo Wir es für nöcthig erach'
ten, ausschließlich gewidmet, und nur so lange
unter den Waffen bleiben solle, als die nöthi-
gen Uebungen und die Vertheidigung der Gren-
zen des Reichs es erfodern, sinden Wir, um die
übrigen, in Ansehung der mobilen begionen,
in erwähntem Edikte enthaltenen Verfügungen
mit den durch spärere Verordnungen herbei ge-
führten Modisfikazionen in Uebereinstimmung
zu bringen, und den Bedurfnissen des gegen-
wärtigen Moments genauer anzupassen, —
Uns bewogen andurch zu verordnen, wie folgt:
Art. 1. In jedem der neun Kreise des
Königreiches soll die Razional-Garde
II. Klasse, unter der Benennung einer mo-
bilen Legion formirt werden.
Bestandtheile der mobilen Leglonen.
Art. 2. Diese mobilen begionen werden
zusammen gesezt:
a) aus allen militärpflichtigen und dienst-
fähigen Jünglingen vom zurückgelegten
20 sten bis zum zurückgelegten 23sten Jahre,
welche nicht bereits bei der aktiven Armee
oder den Reserve: Bataillons eingereiher
sind;
b) aus allen ausgedienten Soldaten, welche
noch dienstesfähig, nicht über 40 Jahre
alt, und noch nicht ansässig find;
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