Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Maͤrz 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
Tas Aufgebot und die Mobilisirung der Nazlo- 
nal= Garde II. Klasse betreffend.) 
Wir Marimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. zur gehörigen Verstärkung und Ergän- 
zung Unseres mobilen ArmeeKorps die suk- 
jessive Mobilisirung der im Lande befindlichen 
Reserven nothwendig wird, so tritt nunmehr 
der Augenblick ein, wo, — nach der Konsti, 
tuzion des Königreichs, die Nazional: Garde 
II. Klasse die Sorge für die Handhabung 
der innern Ruhe und Sicherheit mit dem akrt- 
ven Milteär zu theilen hat. 
Die Bestimmung und die Pflichten dieser 
Klasse der Nazionalmacht sind in dem orga- 
nischen Edikte vom 0. Julius 1300 (Regie- 
rungebl. St. XXXXVIII. S. 1005—1100) 
bereits angegeben und festgesezt. 
Indem Wir hier noch die ausdrückliche und 
feierliche Versicherung erneuern, daß dieselbe 
niemals und in keinem Falle ausserhalb der 
Grenzen des Königreichs verwendet werden, 
sondern ihrer verfassungsmässgen Bestimmung 
im Innern, da wo Wir es für nöcthig erach' 
ten, ausschließlich gewidmet, und nur so lange 
unter den Waffen bleiben solle, als die nöthi- 
gen Uebungen und die Vertheidigung der Gren- 
zen des Reichs es erfodern, sinden Wir, um die 
übrigen, in Ansehung der mobilen begionen, 
in erwähntem Edikte enthaltenen Verfügungen 
mit den durch spärere Verordnungen herbei ge- 
führten Modisfikazionen in Uebereinstimmung 
zu bringen, und den Bedurfnissen des gegen- 
wärtigen Moments genauer anzupassen, — 
Uns bewogen andurch zu verordnen, wie folgt: 
Art. 1. In jedem der neun Kreise des 
Königreiches soll die Razional-Garde 
II. Klasse, unter der Benennung einer mo- 
bilen Legion formirt werden. 
Bestandtheile der mobilen Leglonen. 
Art. 2. Diese mobilen begionen werden 
zusammen gesezt: 
a) aus allen militärpflichtigen und dienst- 
fähigen Jünglingen vom zurückgelegten 
20 sten bis zum zurückgelegten 23sten Jahre, 
welche nicht bereits bei der aktiven Armee 
oder den Reserve: Bataillons eingereiher 
sind; 
b) aus allen ausgedienten Soldaten, welche 
noch dienstesfähig, nicht über 40 Jahre 
alt, und noch nicht ansässig find; 
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