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o) aus allen uͤbrigen unverheuratheten Maͤn-
nern zwischen 24 und 40 Jahren, welche
noch nicht ansässig sind;
4) aus denjenigen Freiwilligen, welche, ohne
in eine der vorgenannten Kategorien zu
gehören, aus eigener Wahl sich einer me-
bilen Legion einreihen lassen.
Befrei ungen.
Art. 3. Von der —e zu den mo-
bilen Legionen sind befreilt:
t)qalle verheuratheten und anfässigen Staats-
bürger jeden Standes;
b) diejenigen, welche für den Stagts; und
Hofdienst wirklich angestellt sind;
e) die Geistlichen jeder Konfession;
a) Diesenigen, welche nach dem V. Titel, 1.
2 und 3. Abschnitte des neuesten Kon-
skripzions-Gesezes von der wirklichen
Einrelhung entweder definitiv oder ver-
ldusig befreier, oder an das Ende der
Reserve zurück zu stellen Knd.
Formazion.
Art. a. Jede mobile Legion wird dermal
aus vier Bataillons gebildet.
Art. 5. Jedes Bataillon besteht aus vier
Kompagnien, jede zu 150 Mann, ohne Ein-
rechnung der Offiziere, Untereffiziere und
Spiellente. »
Art. 6. Jede Kompagnie besteht aus zwei
Zuͤgen, ohne Einrechnung der Schuͤzen / Ab-
theilungen.
Art. 7. Zur Schüzen-Abthellung werden
aus jeder Kompagnie 30 besonders brave
Maͤnner, von einem leichten gewandten Kör-
per, welche gut schießen können, und zum
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Theile mie eigenen guten Senzen, Büchsen,
oder gezogenen Flinten bewaffnet ssad, aus-
erlesen. Jäger und schon gediente Soldaten,
wenn sie die erfoderlichen Eigenschaften und
Fahigkelten besizen, sollen vorzüglich zu die-
ser Elite verwendet werden, unter welcher zu
bienen eine besondere Auszeichnung seyn wird,
indem Leuce von zweifelhafter Aufführung
usgeschlossen bleiben.
HOhne Rücksicht auf körperliche Größe sol-
4en nur jene, welche am meisten Muth zeigen,
Geschicklichkeic besizen., und gut schießen, zu
Schüzen verwendet werden.
Wenn ein Schize abgehr, so muß seine
Secelle sogleich wieder ersezt, und folglich die
Zahl von Zo in der Kompagnie immer voll-
sählig erhalten werden.
Art. 8. Bel der mobilen Legion bildet
sich der Regel nach keine Kavallerie.
Wenn jedoch in einem Kreise so viele
Freiwillige sich melden, um eine angemes-
sene Abtheilung der Kavallerie daraus for-
miren zu koͤnnen, so ist daruͤber die Anzeige
zu machen, damit die weitere Bestimmung
getroffen werden koͤnne.
Bel jeder Legion ist indessen zu sorgen,
so viele berittene, mit eigenen Pferden ver-
sehene Freiwilligen aufzustellen, als zur Er-
haltung der Kommunikazion und der Ordon-
nanz-Kurse nothwendig sind.
Art. 9. Die Formazion der Legionen in
einem Kreise geschieht durch den General-
Kreis-Kommissär, mit Beiziehung des in der
Kreishauptstade befindlichen Milirä: Kom-
mandanten.