277
Offizlere.
Art. 10. Jedes Bataillon erhälr einem:
Kommandanten, welchen Wir entweder aus
der Armee, oder aus dem Bataillon selbst er-
nennen werden.
Jedem Bataillons-Chef wird ein Adju-
tant beigegeben.
Art# 11. Zu jenen Ober: und Unteroffle
ziersstellen, welche nicht aus der Armee besezt
werden koͤnnen, sollen gute brauchbare Maͤn-
ner, welche bereits Militärdienste geleistet
haben, oder sonst die nöthigen Eigenschaften.
besizen, und sich aus edlem patriotischen Eifer-
zur Vertheidigung des Vaterlandes anbier
ten, verwendek werden; dieselben müssen im
Bezirke ihrer Kompagnien ihren bleibendem
Aufenthalt haben.
Die Begurachtung der zu besezenden Stel-
len geschieht durch eine eigene Kommission,
welche aus dem General-Kommissär, nebst.
dem referirenden Kreisrathe, aus dem Mili-
tdr: Kommandanten, zwei Bataillons-Kom-
mandamen, und, nach vollzogener erster For-
mazion, aus den zwei altesten Offizieren zus
sammengesezt ist.
Die begutachteten Offiziere werden ernannt
und erhalten ihre Anstellungs= Dekrete durch
das geheime Ministerium des Kriegswesens,
nach vorgängtgem Benehmen mit dem Mu
nisterium des Innern.
Stand der Kompagnien.
Art. 12. Eine Kompagnte besteht aus
1 Kapitain,
1 Oberlieutenanr,
2 Unterlieutenants,
1 Feldwebel,
278
2 Sergeanten,
6 Korporalen,
2 Tambours,
10 Gefteiten,
140 Nazional= Gardisten.
Summa 165 Käfe.
Aus den Ober-und Unterlieutenants ist
einer, aus den Selheanten oder Korporaͤlen
sind zwei, aus den Gefreiten viere, aus den
Gardisten 26 Köpfe für die Schüzen,-Abtheil-
lung auszuwählen.
Bataillons-Stab.
Art. 13. Jedes Bataillon erhält, aus
ser dem Kommandanten und Adjutanten,
einen Bataillons: Quartiermeister, Auditor,
Chirurg, einen Junker und zwei Hornisten
für die Schüzen.
Auditor und Chirurg werdem erst bei dem
Ausrücken ernannt; sollten sie inzwischen
nothwendig werden, so sind enrweder Audi-
toren und Chirurgen der kinien: Armee,
oder der Nazional? Garde III. Klasse dafür
zu verwenden.
Gerichrbarkelt in Dienstfachen.
Art 14. Während der wirklichen Dien"
stesleistung tritt in Dienstessachen die An-
wendung der Kriegs" Geseze ein, und die
Gerichtbarkeit wird nach, dem bei dem Mit
litar eingeführten Verfahren ausgeübt.
Rang mit der Armee-.
Art. 15. WennAbtheilungen der akti-
ven Armee und der mobilen Ergionem zusame
men dienen, so führt bei vermischten Kom-
mandos der Ober: oder Unteroffizter vom:
höherem Nange den Oberbefehl., bei gleichem
(20“)