Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Offizlere. 
Art. 10. Jedes Bataillon erhälr einem: 
Kommandanten, welchen Wir entweder aus 
der Armee, oder aus dem Bataillon selbst er- 
nennen werden. 
Jedem Bataillons-Chef wird ein Adju- 
tant beigegeben. 
Art# 11. Zu jenen Ober: und Unteroffle 
ziersstellen, welche nicht aus der Armee besezt 
werden koͤnnen, sollen gute brauchbare Maͤn- 
ner, welche bereits Militärdienste geleistet 
haben, oder sonst die nöthigen Eigenschaften. 
besizen, und sich aus edlem patriotischen Eifer- 
zur Vertheidigung des Vaterlandes anbier 
ten, verwendek werden; dieselben müssen im 
Bezirke ihrer Kompagnien ihren bleibendem 
Aufenthalt haben. 
Die Begurachtung der zu besezenden Stel- 
len geschieht durch eine eigene Kommission, 
welche aus dem General-Kommissär, nebst. 
dem referirenden Kreisrathe, aus dem Mili- 
tdr: Kommandanten, zwei Bataillons-Kom- 
mandamen, und, nach vollzogener erster For- 
mazion, aus den zwei altesten Offizieren zus 
sammengesezt ist. 
Die begutachteten Offiziere werden ernannt 
und erhalten ihre Anstellungs= Dekrete durch 
das geheime Ministerium des Kriegswesens, 
nach vorgängtgem Benehmen mit dem Mu 
nisterium des Innern. 
Stand der Kompagnien. 
Art. 12. Eine Kompagnte besteht aus 
1 Kapitain, 
1 Oberlieutenanr, 
2 Unterlieutenants, 
1 Feldwebel, 
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2 Sergeanten, 
6 Korporalen, 
2 Tambours, 
10 Gefteiten, 
140 Nazional= Gardisten. 
Summa 165 Käfe. 
Aus den Ober-und Unterlieutenants ist 
einer, aus den Selheanten oder Korporaͤlen 
sind zwei, aus den Gefreiten viere, aus den 
Gardisten 26 Köpfe für die Schüzen,-Abtheil- 
lung auszuwählen. 
Bataillons-Stab. 
Art. 13. Jedes Bataillon erhält, aus 
ser dem Kommandanten und Adjutanten, 
einen Bataillons: Quartiermeister, Auditor, 
Chirurg, einen Junker und zwei Hornisten 
für die Schüzen. 
Auditor und Chirurg werdem erst bei dem 
Ausrücken ernannt; sollten sie inzwischen 
nothwendig werden, so sind enrweder Audi- 
toren und Chirurgen der kinien: Armee, 
oder der Nazional? Garde III. Klasse dafür 
zu verwenden. 
Gerichrbarkelt in Dienstfachen. 
Art 14. Während der wirklichen Dien" 
stesleistung tritt in Dienstessachen die An- 
wendung der Kriegs" Geseze ein, und die 
Gerichtbarkeit wird nach, dem bei dem Mit 
litar eingeführten Verfahren ausgeübt. 
Rang mit der Armee-. 
Art. 15. WennAbtheilungen der akti- 
ven Armee und der mobilen Ergionem zusame 
men dienen, so führt bei vermischten Kom- 
mandos der Ober: oder Unteroffizter vom: 
höherem Nange den Oberbefehl., bei gleichem 
(20“)
	        
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