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nicht sogleich dem Rektor oder der Polizei,
mit Enedeckung der Namen derjenigen, wel-
che denselben beiwohnen, anzeigen, sollen das
erstemal um zehn, und das zweitemal um
zwanzig Reichsthaler zum Armenfond ge-
strast werden.
XI.
Jeder relegirte Inländer darf währen
der Dauer seiner Relegazion bei keiner an-
dern inländischen höheren Lehranstalt auf-
genommen werden, und ist so lange zu einem
öffentlichen Staats= und Militärdienste un-
sähig, als die Strafe der Relegazion niche
aufgehoben ist.
XIl.
Die gegen Ausländer erkannee Relega-
zion mir öffentlichem Anschlage soll jederzeie
durch den akademischen Senat den Obrig-
keiten derselben, und den übrigen Universit=
ten Teutschlands bekannt gemacht werden.
Sämrtiiche bei den Landes: Université=
ten angestellten Professoren und akademi-
schen Dozenten werden an ihre Pflichten er-
innert, über das sittliche und geistige Wohl
der Studierenden zu wachen, sie für Einge-
hung von Ordens-Landmannschaften und an-
deren dergleichen verborenen geheimen Ver-
bindungen, bei schicklichen Gelegenheiten zu
warnen, und ihrerseits mäöglichst dahin mit-
zuwirken, daß diesem Uebel kräftigst Ein-
halt gethan werde. Sollte ein Prefessor
eader akademischer Dozent dergleichen verbo-
tene geheime Verbindungen gegen allerhöchste
Erwartung begünsligen oder befördern, so
werden Seine königliche Majestät ein solches
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pflichtwidriges Betragen um so strenger und
ohne Ruͤcksicht auf sonstige Verdienste ahn-
den, jemehr Allerhoͤchstdieselben von den
oͤffentlichen Lehrern eine genaue Befolgung
der zur Aufrechthaltung der Disziplin und
des Wohls der Universitaͤt getroffenen An-
ordnungen, zu erwarten berechtigt sind.
Diese Verordnung soll in die Universt-
taͤts-Statuten kuͤnftig eingetragen, und
inzwischen durch das Regierungsblatt zur
schuldigen Nachachtung bekannt gemacht
werden.
München den 28. Februar 1813.
Graf von Moncgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die gleichförmige Norm bei der Berechnung
erledigter protestantischer Pfarr= Einkünfte
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Um bei der Berechnung erledigter pro-
testantischer Pfarreinkünfte und bei der
Abtheilung dieser Einkünfte zwischen den
zum Nachstze gelangenden Relikten verstor-
bener Pfarrer, zwischen der zum Bezuge der
Interkalar-Früchte berechtigten Unterstu-
zungs-Anstalt für Geistliche, und zwischen dem
Amtsnachfolger, eine gleichförmige Norm
an die Stelle der bieher in den verschiebe-
nen Dekanaten mannigfaltig abweichenden
Geseze und Observanzen einzuführen, so wird
darüber verordnet, wie folgt:
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