Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

  
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nicht sogleich dem Rektor oder der Polizei, 
mit Enedeckung der Namen derjenigen, wel- 
che denselben beiwohnen, anzeigen, sollen das 
erstemal um zehn, und das zweitemal um 
zwanzig Reichsthaler zum Armenfond ge- 
strast werden. 
XI. 
Jeder relegirte Inländer darf währen 
der Dauer seiner Relegazion bei keiner an- 
dern inländischen höheren Lehranstalt auf- 
genommen werden, und ist so lange zu einem 
öffentlichen Staats= und Militärdienste un- 
sähig, als die Strafe der Relegazion niche 
aufgehoben ist. 
XIl. 
Die gegen Ausländer erkannee Relega- 
zion mir öffentlichem Anschlage soll jederzeie 
durch den akademischen Senat den Obrig- 
keiten derselben, und den übrigen Universit= 
ten Teutschlands bekannt gemacht werden. 
Sämrtiiche bei den Landes: Université= 
ten angestellten Professoren und akademi- 
schen Dozenten werden an ihre Pflichten er- 
innert, über das sittliche und geistige Wohl 
der Studierenden zu wachen, sie für Einge- 
hung von Ordens-Landmannschaften und an- 
deren dergleichen verborenen geheimen Ver- 
bindungen, bei schicklichen Gelegenheiten zu 
warnen, und ihrerseits mäöglichst dahin mit- 
zuwirken, daß diesem Uebel kräftigst Ein- 
halt gethan werde. Sollte ein Prefessor 
eader akademischer Dozent dergleichen verbo- 
tene geheime Verbindungen gegen allerhöchste 
Erwartung begünsligen oder befördern, so 
werden Seine königliche Majestät ein solches 
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pflichtwidriges Betragen um so strenger und 
ohne Ruͤcksicht auf sonstige Verdienste ahn- 
den, jemehr Allerhoͤchstdieselben von den 
oͤffentlichen Lehrern eine genaue Befolgung 
der zur Aufrechthaltung der Disziplin und 
des Wohls der Universitaͤt getroffenen An- 
ordnungen, zu erwarten berechtigt sind. 
Diese Verordnung soll in die Universt- 
taͤts-Statuten kuͤnftig eingetragen, und 
inzwischen durch das Regierungsblatt zur 
schuldigen Nachachtung bekannt gemacht 
werden. 
München den 28. Februar 1813. 
Graf von Moncgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell. 
  
(Die gleichförmige Norm bei der Berechnung 
erledigter protestantischer Pfarr= Einkünfte 
betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um bei der Berechnung erledigter pro- 
testantischer Pfarreinkünfte und bei der 
Abtheilung dieser Einkünfte zwischen den 
zum Nachstze gelangenden Relikten verstor- 
bener Pfarrer, zwischen der zum Bezuge der 
Interkalar-Früchte berechtigten Unterstu- 
zungs-Anstalt für Geistliche, und zwischen dem 
Amtsnachfolger, eine gleichförmige Norm 
an die Stelle der bieher in den verschiebe- 
nen Dekanaten mannigfaltig abweichenden 
Geseze und Observanzen einzuführen, so wird 
darüber verordnet, wie folgt: 
(:4)
	        
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