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1) Fuͤr. alle aus Staats- und Stiftungs-
Mitteln herfließenden Theile der Pfarr-
Besoldung an Geld und Naturalien
wird das Etatsjahr vom 1. Oktober
bis lezten September zum Rechnungs-
Termin bestimme.
2) Alle Pfarrbesoldungs-Bezüge an Do-
minikal= und Rustikal= Renten, an
Sammlungen und Geld oder Natural-
Konkurrenzen der Gemeinden werden
nach dem Kalender-Jahre vom 1. Jaͤn-
ner bis lezten Dezember berechnet.
3) Alle Accidenzien, Laudemien, Sto-
larien und freiwilligen Geschenke, wer-
den ohne Abtheilung dem erzipienten
überlassen, in dessen Periode des Be-
iugs der Pfarreinkünfte der Aunfall
derselben sich ereignet.
4) Holzbesoldungen werden nach dem
Etatssahre vom 1. Oktober bis lezten
September, und zwar in der Art be-
rechnet, daß davon zwei Drittheile auf
die sechs Wintermonate vom Oktober
bis März, ein Drittheil aber auf die
sechs Sommermonate vom April bis
September zuzutheilen ist.
5) Um die Rechnungen über die Inter-
kalar= Einkünfte erledigter Pfarreien,
welche der geistlichen Unterstüzungs-
Kasse anfallen, auf gleichförmige Art
herstellen zu lassen, hat das königliche
S.tadt= Kommissariat Rürnberg durch
die Administrazion der Unterstüzungs-
Kasse dasjenige Rechnungs: Schema,
welches zum Behufe der Ansbacher
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und Baireuther ehemaligen Vakatur-
Kassen fuͤr die Verweser vakanter Pfar-
reien angeordnet, und mit besonderer
Instrukion den Pfarrvikaren vorge-
schrieben war, als allgemeine Norm, mit
Rücksicht auf die Verordnungen über die
Pfarr-BVikariate, über Pfart-Fassionen,
und über die Errichtung der Unterstü-
zungs-Anstalt umarbeiten zu lassen, und
zur Genehmigung und allgemeinen Ein-
führung vorzulegen.
Sämtlichen protestantischen General-De-
kanaten nebst dem Lokal-Kommissariate der
Stadt Rürnberg als Ober-Administrazion
der Unterstüzungs= Anstalt, wird dieses
zur Nachachtung und durch das allgemeine
Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
München den 20. Februar 1813.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretche
F. Kobell.
(Die Dispensazions= Ertheilung vom dritten
kirchlichen Aufgebote der Protestanten be-
treffend.)
Mintstertum es Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da Anstände und Zweifel vorgekommen
sind, ob nicht die durch die Verordnung
vom 27. Februar 18090 den königlichen G-
neral-Kreis= Kommissariaten übertragene
Dispensazions-Ertheilungen von der dritten
und lezten kirchlichen Proklamazion der Pro-