Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XV. Stück. München, Samstag den 20. März 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die bei Staats-Realltten-Verkufen an Jah- 
lungsstatt zu erlegenden Staats-Papiere 
betreffend.!) 
Wir Maximilifan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben durch Unsere Verordnung vom 
30. September 18171 Art. 2. genau be- 
stimmt, welche Staats-Papiere bei Verkdu= 
fen ver Staats-Realitkten an Zahlungs- 
statt angenommen, oder nicht angenommen 
werden dürfen, und zugleich befohlen, daß 
diese Papiere „an die Kreis" Kasse, und von 
„tdieser an die Zentral-Staats-Kasse state 
„tbaar Geld mit der Bemerkung, von wel- 
„chen Realitäten diese eingegangen sind, ein- 
„ gesendet werden sollen.“ 
Damit aber Unser Aerar von jedem Miß- 
brauche, welcher bei Annahme und bei der 
Verrechnung dieser Staats-Papiere statt 
finden könnte, bewahrt werde, so finden Wir 
Uns durch einige bereits vorgekommene, und 
Uns zur Anzeige gebrachten Fälle dieser Art 
bewogen, jene Unsere allerhöchste Verord- 
nung, welche Wir durch Unsere Verfügung 
vom 0. August 1810 wegen Berichtigung 
der dlteren Ausstände Arr. §. vorgeschrieben 
haben, auch bei den Staats-Realitäen= 
Verkufen in Anwendung zu bringen, und 
verordnen deswegen, wie folgt: 
J. 
Der Käufer einer Staats= Realitcht, wel- 
cher einen Theil des Kaufschillings, in Fol- 
ze der Eingangs allegirten Verordnung vom 
30. September 1811 mit Staats-Papieren, 
wie sie dort näher bezeichner sind, bezahlen 
will, ist gehalten, die dießfalls zu erlegenden 
Obligazlonen s. w. mir einem der Nichrigkeir 
wegen zugleich von dem einschlágigen Land- 
oder Stadtgericht verifzirten Zeugniß zu 
begleiten, daß er solche in Kraft der Kaufs- 
Bedingungen für die erkanfte Staats-Rea-- 
lirät N. an Zahlungsstatt erlegt habe. 
II. 
Weder das Rentamt, noch die Kreis- 
Kasse, oder die Zentral-Staats-Kasse, 
darf Staats-Papiere, welchen ein solches 
gerichtlich verifizirtes Zeugniß nicht beigefüge 
ist, an Zahlungsstatt akzeptiren. 
(26)
	        
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