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lung einer Adels-Matrikel ein weiterer ver-
längerter Termin niche mehr zu erwarten ist,
als bloß für diejenigen, welche wegen einer
ununterbrochenen Abwesenheit im Kriegs-
dienste, den Rechten nach von selbst entschul-
diget sind, daß in Gemähheit allerhöchster
Verordnung vom 15. Oktober 19812. (NRegie-
rungsblatt 1812. S. 1837) auf neue An-
meldungen durchaus nur nach vorgelegten
neuern Verleihungen oder unmittelbaren al-
höchsten Authorisazionen, die als wahre neue
Verleihungen mit Ansezung der vollen Tare
behandelt werden, die Immatrikulazlon fer-
ner erfolgen kann, und daß aus den Aus-
lassungen des sofort nach dem lezten Juni
bekannt zu machenden Adels-Almanachs noth-
wendig diejenigen Familien und Individuen
kennbar werden müssen, welche die Beweise
ihres Adels gültig zu erhalten unterlassen
haben. Auch sind die Matrikular, Extrakte,
die binnen dieser Monate nach der von der
Zeheimen Ministerial= Kanzlei: Expedizion
erhaltenen Notifikazion nicht ausgelöst wor-
den, verfallen, und müssen durch neue An-
meldung, unter Ersaz der vorigen, und Er-
legung der neueren Gebühren noch einmal ge-
such: werden.
München den 0. März 1813.
Reichs-Heroldenamec.
(Den diesjährigen Termin der zu' München zu
haltenden Prüfung der Studien= kehramts=
Kandidaten betreffend.!)
Nachdem der diesjährige Termin der all-
jährlich in München zu haltenden Prüfung
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der Studien-Lehramts= Kandidaten auf den
26. und folgende Tage des Monats April
festgesezt worden ist; wird solches hierdurch
öffentlich bekannt gemacht, und sämtlichen
Kandldaten, die sich zu dieser Prüfung zu
stellen gedenken, aufgegeben, ihre Gesuche
um Zulassung zu der Prüfung rechtzeitig
und mit Beilegung der vorschriftmaäßigen
Zeugntsse, und anderer Belege einzusenden,
und sich zur anberaumten Zeit hier einzufinden,
und bei der königlichen Prüsungs-Kommis-
sion anzumelden.
München den 6. März 1813.
(Der Pfarr-Konkurs im Salzach-Kreise für das
Jahr 1813 betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Gemäß allgemeinen Normativs muß in
diesem Jahre im Salzachkreise ein Pfarr-
Konkurs gehalten werden.
Man beraumt zu dessen Anfange den zr.
Ma d. J. an. Alle jene Priester, welche
sich der erwähnten Konkurs-Prüfung unter-
werfen wollen, und nach den vorhandenen
Vorschriften hiezu geeignet sind, haben sich
längstens bis zum 1. Mai bei unterfertigter
Stelle zu melden, und ihren Vorstellungen
a) ein Qualifkkazions-Zeugniß des erzbischöf-
kichen Konsistoriums dahier und ihres
Dekanats in vorgeschriebener Art,
b) ihre Studien-Zeugnisse,
J) ein Zeugniß des einschlégigen königlichen
Landgerichts: und Distrikts= Inspek-
torats,