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Koͤniglich-Baierisches
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Regi erung s blat t.
AVIl. Stück. München, Mittwoch den 23. März 1813.
Bekanntmachungen.
(Die Pensionen der Wittwen und die Erzlehungs-=Beiträge
für die Waisen der bei der konliglichen
Gendarmerie angesiellten Individuen
betreffend).
Wir Maximiltan Josepp,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wi haben in dem eilften Titel Unseres
über die Organisazion der Gendarmerie unterm
1 1. Oktober v. J. erlassenen Sdikes verordnet:
daß die Wittwen und Waisen der Gendarmen
die normalmäßigen Pensionen und Ecziehungs-Beiträge
aus der Militér= Wirtwen= und
Waisen-Kasse erhalten, entgegen auch die
Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen dieses
Korps zu dieser Klasse die verordnungsmäßigen
Beiträge leisten sollen.
In Folge dieser Unserer Allerhöchsten Verfügung
finden Wir Uns veranlaßt, zur Wissenschaft
der betheiligten Individnen und der
verrechnenden Behörden über den Betrag der
zu leistenden Wictwen, Fonds Beltráge, deten
Verrechnung, und der für Wittwen und
Waisen treffenden Unterstüzungen s. a. folgende
néhere Bestimmungen bekannt zu mas
chen.
Von den Beitrigen, welche zur Witt,
wen= und Waissen-Kasse zu leisten
sind.
F. 1. Alle Besoldeten der Gendarmerie,
vom General abwärts, mit Einschluß der
männlichen Penssonisten, und der allenralls
beurlaubten Individuen, erlegen von jedem
Gulden der Gage, Löhnung oder Pension eipen
halben Kreuzer, welcher ihnen monatlich
an der Gebühr abgezogen wird.
&. 2. Alle sene Offiziere, welche die Heuraths,
Erlaubniß erhalten, erlegen drei Monats-Gagen,
welche bei jeder nachfolgenden
Beförderung in der Art zu ergänzen sind,
daß zum Beispiel der Lientenant, der zum
Oberlieutenam befördert wird, die Differenz
zwischen drei Monats= Gagen eines Unterlieutenants
und drei MonatsGagen eines
Oberlleutenants u. s. w. zurückläßt.
§. 4 Jeder Offzier, welcher bei seiner
Anstellung bereits verheurathet ist, erlege bei
dieser sogleich die drei Monats Gagen seines
Grades, welche bei jeder Beförderung
und Gage-Vermehrung auf die oben erwähme
Weise zu ergänzen sind.
G. q. Die Offiziere, wesche bei ihrer Austellung
unverheurathet sind, erlegen zwei Mo-(2)