Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regi  erung  s  blat  t.

 

AVIl.  Stück.  München,  Mittwoch  den  23.  März  1813.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Pensionen  der  Wittwen  und  die  Erzlehungs-=Beiträge
  für  die  Waisen  der  bei  der  konliglichen
  Gendarmerie  angesiellten  Individuen
betreffend).

Wir  Maximiltan  Josepp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wi  haben  in  dem  eilften  Titel  Unseres
über  die  Organisazion  der  Gendarmerie  unterm
1  1.  Oktober  v.  J.  erlassenen  Sdikes  verordnet:
daß  die  Wittwen  und  Waisen  der  Gendarmen
die  normalmäßigen  Pensionen  und  Ecziehungs-Beiträge
  aus  der  Militér=  Wirtwen=  und
Waisen-Kasse  erhalten,  entgegen  auch  die
Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen  dieses
Korps  zu  dieser  Klasse  die  verordnungsmäßigen
  Beiträge  leisten  sollen.

In  Folge  dieser  Unserer  Allerhöchsten  Verfügung
  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  zur  Wissenschaft
  der  betheiligten  Individnen  und  der
verrechnenden  Behörden  über  den  Betrag  der
zu  leistenden  Wictwen,  Fonds  Beltráge,  deten
  Verrechnung,  und  der  für  Wittwen  und
Waisen  treffenden  Unterstüzungen  s.  a.  folgende
  néhere  Bestimmungen  bekannt  zu  mas

chen.

Von  den  Beitrigen,  welche  zur  Witt,
wen=  und  Waissen-Kasse  zu  leisten
sind.

F.  1.  Alle  Besoldeten  der  Gendarmerie,
vom  General  abwärts,  mit  Einschluß  der
männlichen  Penssonisten,  und  der  allenralls
beurlaubten  Individuen,  erlegen  von  jedem
Gulden  der  Gage,  Löhnung  oder  Pension  eipen
  halben  Kreuzer,  welcher  ihnen  monatlich
an  der  Gebühr  abgezogen  wird.

&.  2.  Alle  sene  Offiziere,  welche  die  Heuraths,
  Erlaubniß  erhalten,  erlegen  drei  Monats-Gagen,
  welche  bei  jeder  nachfolgenden
Beförderung  in  der  Art  zu  ergänzen  sind,
daß  zum  Beispiel  der  Lientenant,  der  zum
Oberlieutenam  befördert  wird,  die  Differenz
zwischen  drei  Monats=  Gagen  eines  Unterlieutenants
  und  drei  MonatsGagen  eines
Oberlleutenants  u.  s.  w.  zurückläßt.

§.  4  Jeder  Offzier,  welcher  bei  seiner
Anstellung  bereits  verheurathet  ist,  erlege  bei
dieser  sogleich  die  drei  Monats  Gagen  seines
  Grades,  welche  bei  jeder  Beförderung
und  Gage-Vermehrung  auf  die  oben  erwähme
Weise  zu  ergänzen  sind.

G.  q.  Die  Offiziere,  wesche  bei  ihrer  Austellung
  unverheurathet  sind,  erlegen  zwei  Mo-(2)