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d) bei Kindern, welche im Bezuge Lon
Präbenden und Stipendien stehen, in so
fern derselben Betrag die betreffende Un-
terstüzungs-Beitrags-Summe erreicht,
oder übersteigt; im Richterreichungs-Falle
wird der die gebührende Unterstüzung er-
gänzende Theil zugelegt, und im Falle,
wenn ein Steipendium während des Bes
zuges des Unterstüzungs-Bettrages auf-
hoͤrt, der Eintrict in den vollen Bezug
desselben zugestanden.
Von den Heuraths = Bewllligungen
und Kautionen.
C. 36. Damie die Heurarhen der verschie,
denen Individuen der Gendarmerie nicht zu
sehr vervielfältigt, und auf jeden Fall das
Schicksal der Hinterlassenen derselben soviel
möglich sicher gestellt werde, sollen auch hier
jene Beschränkungen in Anwendung kommen,
welche bei dem übrigen Linien, Mtlirär vorge,
schrieben sind.
G. 3 7. Es liegt nämlich jedem Gendarmen,
welcher sich verehelichet, ob, ein nach Ver-
hältniß der Dienstes-Grade bemessenes eigen-
thümliches, hinlänglich verhypothezirtes Ver-
mögen im Inlande auszuweisen, welches
für die Dauer des Bestandes der Ehe in sei-
ner Wesenheit unangreifbar ist, und wovon
während dieser Dauer den Ehetheilen nur die
Früchte zu gut kommen können.
G. 38. Das Quantum der in baarem Gel-
de, in liquiden Obligazionen oder mit liegen-
den Gütern zu leistenden Heuraths Kaution
ist berechnet
—–
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fuͤr einen Oberst zu . . 13000 st.
— — Oberstlieutenant .. 9000-
— — Major .. 66000
— — Kapitain I. Klasse oder
Rittmeister 6000
— — Ober= oder Unterlientet
nant, dann Quartier"
meister . . . . 4000 -
— — Stabs-Auditor .. 6000-
F. 30. Nach dem Inhalte des Artikels 20
des Edikts vom 11. Oktober v. J. sollen bei
keiner Eskadron oder Kompagnie mehr als
sechs beweibte Gendarmen aufgenommen wer-
den, und wenn auch diese Zahl bei der er-
sten Formazion des Korps in Sinsicht der
Übrigen vortheilhaften Eigenschaften der vor,
handenen vielen verheuratheten Kompetenten
überschritten werden sollte, so können doch
nur die Weiber und Kinder der normalmäßi-=
gen Anzahl von sechs Individuen auf die
Vertheile gegenwärtiger Pensions-Verord=
nung Anspruch machen.
H. 40. Die Heurathsbewilligungen sind im
gewöhnlichen Dienstwege nachzusuchen, und
werden bei den Offizieren von Uns selbst auf
den Autrag Unsecs geheimen Kriegeministe-
riums, welches sich hierüber mit Unserem ge-
heimen Ministerinm des Innern benehmen
wird, und für die Gemeinen und Unteroff-
liere durch Unser geheimes Kriegsministerium
nach vorgängigem gleichen Benehmen ertheilt;
wobei die bei Unserem Linien-Militär vor-
geschriebenen Erfodernisse zu berücksichtigen
sind, und insbesondere die zu erholenden Kan-