Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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d) bei Kindern, welche im Bezuge Lon 
Präbenden und Stipendien stehen, in so 
fern derselben Betrag die betreffende Un- 
terstüzungs-Beitrags-Summe erreicht, 
oder übersteigt; im Richterreichungs-Falle 
wird der die gebührende Unterstüzung er- 
gänzende Theil zugelegt, und im Falle, 
wenn ein Steipendium während des Bes 
zuges des Unterstüzungs-Bettrages auf- 
hoͤrt, der Eintrict in den vollen Bezug 
desselben zugestanden. 
Von den Heuraths = Bewllligungen 
und Kautionen. 
C. 36. Damie die Heurarhen der verschie, 
denen Individuen der Gendarmerie nicht zu 
sehr vervielfältigt, und auf jeden Fall das 
Schicksal der Hinterlassenen derselben soviel 
möglich sicher gestellt werde, sollen auch hier 
jene Beschränkungen in Anwendung kommen, 
welche bei dem übrigen Linien, Mtlirär vorge, 
schrieben sind. 
G. 3 7. Es liegt nämlich jedem Gendarmen, 
welcher sich verehelichet, ob, ein nach Ver- 
hältniß der Dienstes-Grade bemessenes eigen- 
thümliches, hinlänglich verhypothezirtes Ver- 
mögen im Inlande auszuweisen, welches 
für die Dauer des Bestandes der Ehe in sei- 
ner Wesenheit unangreifbar ist, und wovon 
während dieser Dauer den Ehetheilen nur die 
Früchte zu gut kommen können. 
G. 38. Das Quantum der in baarem Gel- 
de, in liquiden Obligazionen oder mit liegen- 
den Gütern zu leistenden Heuraths Kaution 
ist berechnet 
—– 
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fuͤr einen Oberst zu . . 13000 st. 
— — Oberstlieutenant .. 9000- 
— — Major .. 66000 
— — Kapitain I. Klasse oder 
Rittmeister 6000 
— — Ober= oder Unterlientet 
nant, dann Quartier" 
meister . . . . 4000 - 
— — Stabs-Auditor .. 6000- 
F. 30. Nach dem Inhalte des Artikels 20 
des Edikts vom 11. Oktober v. J. sollen bei 
keiner Eskadron oder Kompagnie mehr als 
sechs beweibte Gendarmen aufgenommen wer- 
den, und wenn auch diese Zahl bei der er- 
sten Formazion des Korps in Sinsicht der 
Übrigen vortheilhaften Eigenschaften der vor, 
handenen vielen verheuratheten Kompetenten 
überschritten werden sollte, so können doch 
nur die Weiber und Kinder der normalmäßi-= 
gen Anzahl von sechs Individuen auf die 
Vertheile gegenwärtiger Pensions-Verord= 
nung Anspruch machen. 
H. 40. Die Heurathsbewilligungen sind im 
gewöhnlichen Dienstwege nachzusuchen, und 
werden bei den Offizieren von Uns selbst auf 
den Autrag Unsecs geheimen Kriegeministe- 
riums, welches sich hierüber mit Unserem ge- 
heimen Ministerinm des Innern benehmen 
wird, und für die Gemeinen und Unteroff- 
liere durch Unser geheimes Kriegsministerium 
nach vorgängigem gleichen Benehmen ertheilt; 
wobei die bei Unserem Linien-Militär vor- 
geschriebenen Erfodernisse zu berücksichtigen 
sind, und insbesondere die zu erholenden Kan-
	        
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