Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Fdllen, wo nur Verweis, Geldstrafe oder 
Restituzion eines Deservicts bis auf fünf und 
zwanzig Gulden eintritt, die Strafe sogleich 
aus, in schwereren Fällen hingegen giebt es 
die Sache zum Appellazlonsgerichte, damit 
der Advokat mit seiner Verantwortung daselbst 
vernommen, und hierüber gesprochen werde. 
Das Verfahren bei Disziplinar. Vergehen 
der Advokaten ist übrigens bloß summartsch, 
ohne alle Weltläufigkeit und ohne Einleitung 
eines Inquisizions-Prozesses. In Fällen 
jedoch, wo die Uebertretung eines Digzipli- 
nar-Gesezes noch nicht hinreichend ausgemit- 
telt ist, muß eine vorläufige fummarische Un- 
tersuchung eintreten, und der Advokat mit 
seiner schriftlichen oder zu Protokoll zu gebene 
den Verancwortung gehört werden. 
In allen Digsziplinar-Straffállen der Ad- 
vokaten, außer wo auf einen bloßen Verweis, 
eine Geldstrafe unter fünf und zwanzig Thaler, 
oder auf eine diese Summe nicht erreichende 
Moderazion oder Restituzion eines Deservits 
erkannt worden ist, gestatten Wir den Rekurs 
an den höhern Richter unter folgenden Be- 
stimmungen: 
a) der Rekurs muß bei Sorafe der Deser- 
zion innerhalb drei Tagen dem Nichter, 
welcher die Straf-Entschliessung publizirt 
har, schriftlich angezeigt werden; 
d) die Rekursschrift selbst muß innerhalb 
vierzehn Tagen von dem Publikazions= 
Tage an gerechnet, unter Draklusions= 
Strafe bei eben dlesem Richter eingereicht 
werden, welcher solche unverzüglich mit 
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den Akten unmiteelbar oder mittelbar an 
den Oberrichter einzusenden har; 
e) das Appellazionsgericht begleitet den Re- 
kurs mit einem erschörfenden Berichte; 
d) eine Verlängerung der erwähnten Tr- 
mine findet in keinem Falle Statt, doch 
hat der Oberrichter bei Annahme oder 
Verwerfung des Rekurses auf bescheinigte 
unvermeidliche Hindernisse nach Billigkeir 
Rucksicht zu nehmen. 
Um in steter Kenniniß von dem Beneh- 
men der Advokaten zu bleiben, haben Wir 
bereits jährliche Qualiskazions: Tabellen ein- 
geführt. Zu Vervollständigung dieser Kennt- 
niß, und zu genauerer Beurtheilung ihres 
Werthes wollen Wir jedoch, daß künftig je- 
des Untergericht nebst der Qualifikazions-Ta- 
belle über die in seinem Bezirke wohnenden 
Rechts-Anwälte mit dem Schlusse jedes Jah- 
res auch ein Verzeichniß sämtlicher gegen dies 
selben verhängten Disziplinar: Strafen an 
das vorgesezte Appellazionsgericht einsenden 
solle. Die Appellazlonsgerichre haben hter- 
aus eine Tabelle mit Benennung sämtlicher 
Advokaten ihres Kreises zu entwersen, die 
von ihnen verhängten Disjiplinar-Strafen, 
so wie ihr Urtheil über den seientivischen 
Werth der einzelnen Indiriduen beizufügen, 
und solche an das Ober-Apoellazionsgericht 
einzuschicken. Auf gleiche Weise hat dieser 
oberste Gerichtshof zu verfahren, und die von 
ihm verfaßte allgemeine Uebersicht der öffent- 
lichen Rechts-Anwälte an Unser geheimes 
Justiz= Ministerium zu befärdern.
	        
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