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Fdllen, wo nur Verweis, Geldstrafe oder
Restituzion eines Deservicts bis auf fünf und
zwanzig Gulden eintritt, die Strafe sogleich
aus, in schwereren Fällen hingegen giebt es
die Sache zum Appellazlonsgerichte, damit
der Advokat mit seiner Verantwortung daselbst
vernommen, und hierüber gesprochen werde.
Das Verfahren bei Disziplinar. Vergehen
der Advokaten ist übrigens bloß summartsch,
ohne alle Weltläufigkeit und ohne Einleitung
eines Inquisizions-Prozesses. In Fällen
jedoch, wo die Uebertretung eines Digzipli-
nar-Gesezes noch nicht hinreichend ausgemit-
telt ist, muß eine vorläufige fummarische Un-
tersuchung eintreten, und der Advokat mit
seiner schriftlichen oder zu Protokoll zu gebene
den Verancwortung gehört werden.
In allen Digsziplinar-Straffállen der Ad-
vokaten, außer wo auf einen bloßen Verweis,
eine Geldstrafe unter fünf und zwanzig Thaler,
oder auf eine diese Summe nicht erreichende
Moderazion oder Restituzion eines Deservits
erkannt worden ist, gestatten Wir den Rekurs
an den höhern Richter unter folgenden Be-
stimmungen:
a) der Rekurs muß bei Sorafe der Deser-
zion innerhalb drei Tagen dem Nichter,
welcher die Straf-Entschliessung publizirt
har, schriftlich angezeigt werden;
d) die Rekursschrift selbst muß innerhalb
vierzehn Tagen von dem Publikazions=
Tage an gerechnet, unter Draklusions=
Strafe bei eben dlesem Richter eingereicht
werden, welcher solche unverzüglich mit
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den Akten unmiteelbar oder mittelbar an
den Oberrichter einzusenden har;
e) das Appellazionsgericht begleitet den Re-
kurs mit einem erschörfenden Berichte;
d) eine Verlängerung der erwähnten Tr-
mine findet in keinem Falle Statt, doch
hat der Oberrichter bei Annahme oder
Verwerfung des Rekurses auf bescheinigte
unvermeidliche Hindernisse nach Billigkeir
Rucksicht zu nehmen.
Um in steter Kenniniß von dem Beneh-
men der Advokaten zu bleiben, haben Wir
bereits jährliche Qualiskazions: Tabellen ein-
geführt. Zu Vervollständigung dieser Kennt-
niß, und zu genauerer Beurtheilung ihres
Werthes wollen Wir jedoch, daß künftig je-
des Untergericht nebst der Qualifikazions-Ta-
belle über die in seinem Bezirke wohnenden
Rechts-Anwälte mit dem Schlusse jedes Jah-
res auch ein Verzeichniß sämtlicher gegen dies
selben verhängten Disziplinar: Strafen an
das vorgesezte Appellazionsgericht einsenden
solle. Die Appellazlonsgerichre haben hter-
aus eine Tabelle mit Benennung sämtlicher
Advokaten ihres Kreises zu entwersen, die
von ihnen verhängten Disjiplinar-Strafen,
so wie ihr Urtheil über den seientivischen
Werth der einzelnen Indiriduen beizufügen,
und solche an das Ober-Apoellazionsgericht
einzuschicken. Auf gleiche Weise hat dieser
oberste Gerichtshof zu verfahren, und die von
ihm verfaßte allgemeine Uebersicht der öffent-
lichen Rechts-Anwälte an Unser geheimes
Justiz= Ministerium zu befärdern.