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Königlich = Baierisches
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Regierungsblatt.
XX. Stück. München, Mittwoch den 2. April 1813.
Bekanntmachungen.
(Dle Organisazlon des Forstwesens im ehemall-
gen Fürstenthume Balreuth betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi- haben Uns von der Nothwendigkeie
überzeuge, das Forstwesen des vormaligen
Fürstenthums Baireuth nach der Analogle
der in den übrigen Kreisen Unseres König-
reichs hergebrachten Forstverfassung zu ort-
ganisiren, und ertheilen daher über diesen
Gegenstand folgende allerhschste Bestim-
mungen.
I. Unsere Genera IForstadministrazion hat
mit dem 1. April l. J. als dem Eintritte des
zweiten Semesters des gegenwireigen Etars-
jahres die oberste Leitung des Forstwesens
in dem ehemaligen Fürstenthume Batreuth
in oberforstpolizeilicher und forstwirthschaft-
licher Beziehung so, wie in den übrigen
Theilen des Köntgreiches, und in gleicher
Anwendung der derselben unterm 1. Okto-
ber 10#8 ertheilten Geschäáfts-Instruktion,
zu übernehmen.
II. Hievon sind allein die auf den Wald-
verkauf Bezug habenden Gegenstände ausge-
schlossen, welche der sortwährenden speziellen
Behandlung der Finanz-Adminkstrazion des
ehemaligen Fürstenthums Baireuth vorbe-
halten bleiben.
III. Die Batreueher Staatsforsten sollen
nach beendigter Forst-Organisazion, je nach-
dem solche ihrer örrlichen Lage nach zu dem
Main, oder zu dem Rezat= Kreis gehören,
auch seiner Zeit den wirklich bestehenden Forst-
Inspekztonen des Main und des Rezat=
Kreises einverleibt, und zur speziellen Auf-
sicht unrergeben werden.
IV. Damit Wir aber von der Größe
und den Besftandeheilen dleser Waldungen,
von ihrer nachhaltigen Erträgniß und den
darauf ruhenden Lasten und Regiekosten, der
Moralität und den Kenntnissen des bei der
Forst-Regie angestellten Personals in ver-
lässige Kenntniß gesezt, und bei dem Leztern
ohne Verzug die nsthige Dienstes-Kontrolle
hergestellt werden könne, so vererdnen Wir,
daß der Gesame:Kompler der Baireuther
Waldungen vor der Hand durch einen eige-
nen, Unserer Forstdienstes" Verfassung kun-
digen Forstinspektor respizirt, und daß durch
solchen die ob: und subjektive Organisazion
jener Waldungen auf den Grund der ihm zu
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