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ertheilenden besondern Vorschriften und unter
getigneter Berücksi schtigung der ihm in dieser
Beztehang ron Unserm dortigen General-
Kommissär Grafen von Thörheim zukom-
menden Notizen eingeleitet werde.
V. Wir uͤbertragen diese provisorische In-
spekrions / Verwaltung Unserm Forstinspektor
des Inn-Kreises Franz TKaver Heldenberg,
die hiedurch erledigte Forstinspekzion des
Inn -Kreises dem dermaligen Forstinspektor
des Iller, Kreises Ludwig Balbier, die des
Iller-Kreises dem dermaligen Forstinspektor
des Unterdenau-Kreises Friedrich Winkler,
die des Unterdonau-Kreises aber dem zeit-
herigen Ober, Forstmeister von Baireuth Karl
Freiherrn von Pöllnis.
VI. Und damit auch bei den Gußern Forst-
aͤmtern die in Unsern ältern Staaten herge-
brachten Geschäfteformen desto schneller und
wirksamer durch die mit solchen vertrauten
Obersörker in dieser Provinz gleichzeitig ein-
geführe werden mögen, so verfügen Wir in
der Oberförstersklasse folgende Versezungen:
4) Der Forstmeister v. Bothmer des
Fofstamts Baireurh wird als Forstmelster
nach Höchstädt versezt, und in dessen Stelle
soll einrücken der zeitherige Oberfärster Jo-
seph Glas daselbst.
5) Der Forstmeister des Forstamts Lichten-
berg in Hof,Odo Freihern v. Münch-
hausen wicd zum Forstmeister von Min-
delheinr ernamt, und in seine Stelle har
einzurücken der zeitherige Oberförster Au-
gust Weimar daselbst. ·
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) Der Forstmeister Karl August von
Münchhausen des Forstamts Eulmbach
wird Forstmeister in Renmarkt; an desen
Stelle kommr der zeitherige Waldmetster
von Rattenberg, Philipp Schleichert.
Die Verwaltung des hlerdurch erledigt
werdenden Waldmeisteramts wird dem zeit
herigen provisorischen Oberförster von Neu-
markt Theobald Thoma übertragen.
VII. Uebrigens bleibt es, was den Gehale
dieser obern Forstbeamren betrift,, bei den in
dem Organisazions-Reseripte vom 7r. Okte-
ber 1803 ausgesprochenen allgemeinen Be-
stimmungen, jedoch mit der allergnddigstesk
Zußt icherung, daß denjenigen Individuen,
welche durch diese Bersezung an ihren zeit-
herigen Diensteseinkommen wirklich verkürzt
werden sollten, auf den Grund ihrer gehöriß
zu lignidiemden Bezüge eine verhältnihmäßi-
ge Entschädigung werkanne werden soll, se
wie denselben auch zur Erleichterung ihres
Abzugs von den einschlagenden Finanzdirek-
zionen ihres dermallgen Wohnorts die fol-
chen nach den bestehenden Normativen zu be-
rechnenden Umzugsgehühren zu verabreichen
sind.
VII. Sämrliche neu angestellte Forstin-
spekeoren, Forstmeister uud Oberförster haben
sich ohne allen Verzug auf deu thnen ange-
wiesenen Posten zu verfügen, und die ihnen
obliegenden Dienstes= Verrichtungen nach der
solchen von Unserer General, Forstadmini-
strazion mitzutheilenden Dienstes-Instrukzion
zu vollzlehen.