Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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ertheilenden besondern Vorschriften und unter 
getigneter Berücksi schtigung der ihm in dieser 
Beztehang ron Unserm dortigen General- 
Kommissär Grafen von Thörheim zukom- 
menden Notizen eingeleitet werde. 
V. Wir uͤbertragen diese provisorische In- 
spekrions / Verwaltung Unserm Forstinspektor 
des Inn-Kreises Franz TKaver Heldenberg, 
die hiedurch erledigte Forstinspekzion des 
Inn -Kreises dem dermaligen Forstinspektor 
des Iller, Kreises Ludwig Balbier, die des 
Iller-Kreises dem dermaligen Forstinspektor 
des Unterdenau-Kreises Friedrich Winkler, 
die des Unterdonau-Kreises aber dem zeit- 
herigen Ober, Forstmeister von Baireuth Karl 
Freiherrn von Pöllnis. 
VI. Und damit auch bei den Gußern Forst- 
aͤmtern die in Unsern ältern Staaten herge- 
brachten Geschäfteformen desto schneller und 
wirksamer durch die mit solchen vertrauten 
Obersörker in dieser Provinz gleichzeitig ein- 
geführe werden mögen, so verfügen Wir in 
der Oberförstersklasse folgende Versezungen: 
4) Der Forstmeister v. Bothmer des 
Fofstamts Baireurh wird als Forstmelster 
nach Höchstädt versezt, und in dessen Stelle 
soll einrücken der zeitherige Oberfärster Jo- 
seph Glas daselbst. 
5) Der Forstmeister des Forstamts Lichten- 
berg in Hof,Odo Freihern v. Münch- 
hausen wicd zum Forstmeister von Min- 
delheinr ernamt, und in seine Stelle har 
einzurücken der zeitherige Oberförster Au- 
gust Weimar daselbst. · 
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) Der Forstmeister Karl August von 
Münchhausen des Forstamts Eulmbach 
wird Forstmeister in Renmarkt; an desen 
Stelle kommr der zeitherige Waldmetster 
von Rattenberg, Philipp Schleichert. 
Die Verwaltung des hlerdurch erledigt 
werdenden Waldmeisteramts wird dem zeit 
herigen provisorischen Oberförster von Neu- 
markt Theobald Thoma übertragen. 
VII. Uebrigens bleibt es, was den Gehale 
dieser obern Forstbeamren betrift,, bei den in 
dem Organisazions-Reseripte vom 7r. Okte- 
ber 1803 ausgesprochenen allgemeinen Be- 
stimmungen, jedoch mit der allergnddigstesk 
Zußt icherung, daß denjenigen Individuen, 
welche durch diese Bersezung an ihren zeit- 
herigen Diensteseinkommen wirklich verkürzt 
werden sollten, auf den Grund ihrer gehöriß 
zu lignidiemden Bezüge eine verhältnihmäßi- 
ge Entschädigung werkanne werden soll, se 
wie denselben auch zur Erleichterung ihres 
Abzugs von den einschlagenden Finanzdirek- 
zionen ihres dermallgen Wohnorts die fol- 
chen nach den bestehenden Normativen zu be- 
rechnenden Umzugsgehühren zu verabreichen 
sind. 
VII. Sämrliche neu angestellte Forstin- 
spekeoren, Forstmeister uud Oberförster haben 
sich ohne allen Verzug auf deu thnen ange- 
wiesenen Posten zu verfügen, und die ihnen 
obliegenden Dienstes= Verrichtungen nach der 
solchen von Unserer General, Forstadmini- 
strazion mitzutheilenden Dienstes-Instrukzion 
zu vollzlehen.
	        
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