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Reklamazionen eine Suspensiv-Wirkung ha-
ben sollen.
a) Der Gutsbesizer muß die Suspensiv-
Wirkung seiner Reklamazion nachgesucht ha-
ben; er muß sich durch ein Zeugniß der In-
formazions Instanz legitimiren, daß seine
Reklamazion auf dem vorgeschriebenen Wege
eingeleitet, und von der genannten Instanz
(nach F. IX. b. c. des Edikres) begründee ge-
funden worden sey. 4
5) Die der Reklamazion elngerdumte Su-
spensiv-Wirkung erstreckt sich nur auf die Hälfte
des Unterschiedes zwischen den zessirenden Auf-
lagen und der ordentlichen Grundsteuer,
welche nach dem neuen Kataster von einem
Gutskomplex entrichtet werden sollte.
Wenn also nach dem obigen Beispiele, die
gegen die neue Grundsteuer zessirenden Auf-
lagen eines Gurskomplexes g0 fl. betragen
haͤtten, waͤhrend sich die ordentliche Jahres=
steuer nach dem neuen Kataster anf 130 fl.
berechnet, so erstreckt sich die Suspensiv Wir-
kung der eingereichten Reklamazion unter den
übrigen Veraussezungen nur auf 25 fl., und
der Gutsbesizer hat bis zur Enrscheidung sei-
ner Reklamazlon die übrigen 105 fl. zu entt
richten.
0) Die bis zur Entscheidung der Nekla-
mazionen suspendirten Steuerbeträge werden
vor der Hand in den Rechnungen als ruhende
Gefälle behandelt, und mit einer eigenen De-
signazion belegt, welche folgende Rubriken
enthalten muß.
-a) Steuerdistrikt.
5) Namen der S#euerpflichtigen.
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D) Beslz-NMumer der Gutskomplerxe nach
dem Steuer,-Kataster.
d) Benennung der Güter.
e) Benennungen und Betraͤge aller gegen
die neue Grundsteuer zesstrenden aͤltern
Auflagen an Grundsteuer, Hofanlagen 2c.
Konkurrenzen, Schuldentilgungs-Steu-
ern 2c.
I) Neue Besteuerung, und zwar das Steues-
Kaplcal und die Steuer zu 1 pro Cent.
8) Mehrbetrag der neuen Steuer gegen die
zessirenden Auflagen.
h) Die Hälfte hievon, welche als ruhendes
Gefäll behandelt wird.
i) Hinwelsung auf das Aktenstück, gemáß
welchem jeder Reklamane die Suspensiv-
Wirkung seiner Reklamazion nachgesucht
hat, und auf das Zeugniß der Informas
zions Instanz, daß seine Reklamazion
ordentlich eingeleitet, und begründer ge-
funden werden sey.
Diese Defignazionen sind frühzeltig genug
von den Rentämtern herzustellen, und an
die vorgesezte Finanz Direkzion, von dieser
aber an Unsere Steuer= und Domdnen-Sek-
zion zur Genehmigung einzusenden, damtt
jene Beträge, welchen allenfalls die Geneh-
migung versagt wird, noch vor dem Rech-
nungsschlusse hereingebracht werden können.
Nebst der Suspensiv: Wirkung, welche
Wir unter obigen Voraussezungen allen Ne-
klamazionen wider die Steuer-Kapitalien be-
maicter Gutskomplere einrdumen, wollen
Wir ferner den Besizern solcher Landgüter,
welche zwar bei der provisorischen Steues-