Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

515 
Reklamazionen eine Suspensiv-Wirkung ha- 
ben sollen. 
a) Der Gutsbesizer muß die Suspensiv- 
Wirkung seiner Reklamazion nachgesucht ha- 
ben; er muß sich durch ein Zeugniß der In- 
formazions Instanz legitimiren, daß seine 
Reklamazion auf dem vorgeschriebenen Wege 
eingeleitet, und von der genannten Instanz 
(nach F. IX. b. c. des Edikres) begründee ge- 
funden worden sey. 4 
5) Die der Reklamazion elngerdumte Su- 
spensiv-Wirkung erstreckt sich nur auf die Hälfte 
des Unterschiedes zwischen den zessirenden Auf- 
lagen und der ordentlichen Grundsteuer, 
welche nach dem neuen Kataster von einem 
Gutskomplex entrichtet werden sollte. 
Wenn also nach dem obigen Beispiele, die 
gegen die neue Grundsteuer zessirenden Auf- 
lagen eines Gurskomplexes g0 fl. betragen 
haͤtten, waͤhrend sich die ordentliche Jahres= 
steuer nach dem neuen Kataster anf 130 fl. 
berechnet, so erstreckt sich die Suspensiv Wir- 
kung der eingereichten Reklamazion unter den 
übrigen Veraussezungen nur auf 25 fl., und 
der Gutsbesizer hat bis zur Enrscheidung sei- 
ner Reklamazlon die übrigen 105 fl. zu entt 
richten. 
0) Die bis zur Entscheidung der Nekla- 
mazionen suspendirten Steuerbeträge werden 
vor der Hand in den Rechnungen als ruhende 
Gefälle behandelt, und mit einer eigenen De- 
signazion belegt, welche folgende Rubriken 
enthalten muß. 
-a) Steuerdistrikt. 
5) Namen der S#euerpflichtigen. 
  
816 
D) Beslz-NMumer der Gutskomplerxe nach 
dem Steuer,-Kataster. 
d) Benennung der Güter. 
e) Benennungen und Betraͤge aller gegen 
die neue Grundsteuer zesstrenden aͤltern 
Auflagen an Grundsteuer, Hofanlagen 2c. 
Konkurrenzen, Schuldentilgungs-Steu- 
ern 2c. 
I) Neue Besteuerung, und zwar das Steues- 
Kaplcal und die Steuer zu 1 pro Cent. 
8) Mehrbetrag der neuen Steuer gegen die 
zessirenden Auflagen. 
h) Die Hälfte hievon, welche als ruhendes 
Gefäll behandelt wird. 
i) Hinwelsung auf das Aktenstück, gemáß 
welchem jeder Reklamane die Suspensiv- 
Wirkung seiner Reklamazion nachgesucht 
hat, und auf das Zeugniß der Informas 
zions Instanz, daß seine Reklamazion 
ordentlich eingeleitet, und begründer ge- 
funden werden sey. 
Diese Defignazionen sind frühzeltig genug 
von den Rentämtern herzustellen, und an 
die vorgesezte Finanz Direkzion, von dieser 
aber an Unsere Steuer= und Domdnen-Sek- 
zion zur Genehmigung einzusenden, damtt 
jene Beträge, welchen allenfalls die Geneh- 
migung versagt wird, noch vor dem Rech- 
nungsschlusse hereingebracht werden können. 
Nebst der Suspensiv: Wirkung, welche 
Wir unter obigen Voraussezungen allen Ne- 
klamazionen wider die Steuer-Kapitalien be- 
maicter Gutskomplere einrdumen, wollen 
Wir ferner den Besizern solcher Landgüter, 
welche zwar bei der provisorischen Steues-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.