Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Nektisikagion nach den allgemetnen Verschrif- 
ten als ökonomische Komplere katastrirt und 
eingewerthet worden sind, aber ihrer Natur 
nach nicht als eigentlich sogenannte gebun- 
dene Bauerngüter angesehen werden 
können, die freie Wahl gestatten, ob sie ihre 
allenfallsigen Beschwerden über die neuen 
Sceuer: Kapitalten dieser Gürer auf dem für 
die übrigen Reklamazionen vorgeschriebenen 
Wege untersucht und entschieden wissen wol: 
len, oder ob sie vorziehen, daß ihre Gürer 
als Aggregate walzender Besizungen behan? 
delt, und hienach einer neuer Parzial Ein- 
werthung unterworfen werden. Ziehen sie 
das Lezeere vor, so muß es bei der einschl#- 
zigen Finanz= Direkzion angemeldet werdeu. 
Diese veranlaßt die neue Parzial= Einwer- 
ihung, wo möhlich durch die nämlichen Schäz- 
leute, und durch die nämlichen Beamten oder 
Kommissärs, welche bei der ersten Katastrie 
rung gebraucht worden sind; sie sorgt, daß 
die Scházleute über die bereits ausgesproche- 
nen Steuer-Kapitalien anderer walzenden 
Grundstücke im naͤmlichen Steuer-Distrikte, 
und die etwa auf diesen haftenden Lasten ber 
lehrt werden, damit sie sonach die Abschaͤzung 
der Guts-Parzellen im Verhaͤltnisse zu jenen 
bereits bekannten Steuer-Kapitalien, und 
unter Ruͤcksicht auf die allenfallsigen Unter- 
schiede der Bonitaͤt und Belastung vornehmen 
koͤnnen. 
Das Gmachun des Beamteen oder Kom- 
missaͤrs ist auf die naͤmliche Art zu motiviren, 
  
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wie es nach den bestehenden Borschriften bei 
allen walzenden Besizungen geschehen mußte. 
Die neu ausgesprochenen Stener-Kapita- 
lien für die einzelnen Grundstücke, so wie 
für die Oekonomie-Gebäude, in so weit diese 
als Wohnhaduser anzusehen sind, werden in 
die Steuer-Umschreibebücher eingetragen. 
Die Unkosten, welche auf die neue Parzlal= 
Abschaͤzung erlaufen, sind von den Gutsbe- 
[Vern, welche #iese Abschaäzung begehrt ha-“ 
ben, zu vergüten. Unsere Finanz-Direkztonen 
werden jedoch Sorge tragen, daß hiebet mit 
aller möglichen Sparsamkeit verfahren werde. 
Won gegenwärtiger Entschließung sind alle 
Rentämter und durch sie die Reklamanten 
wider das allgemeine Steuerprovisorium von 
Unseren Finanz'Direkzionen und der Finanz- 
Administrazion des Fürstenthums Baireuth in 
Kenntniß zu sezen, zu welchen Wir das Ver- 
rrauen haben, daß sie hierin einen neuen Be- 
weggrund finden werden, die Untersuchung und 
Entscheidung der Reklamazionen auf die eine 
oder andere Weise, so viel als möglich, zu be- 
schleunigen, damit nicht die fuspendirten 
Sceuer-Beträge zu lange als ruhende Ge- 
salle in den Rechnungen fortgeschleppt werden 
müssen. 
München den 15. Jänner 1913. 
Max Joseyh. 
Grafvon Monegelas. 
Jaf Wniglichen allerbdchsten Besehl 
der General- Sekretaͤr 
.. . G. von Geiger. 
(6:77)
	        
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