Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Bekanntmachungen. 
(Die Verpflegung der durch den Inn -Krels zZie- 
henden Armee betreffend.) 
Ministerinm derausw igen Am 
gelegenhetten. 
Auf Befehl Seiner Matestaͤt des ulye, 
n Die gettoffenen Verfuͤgungen; wonach dle 
zur Verrflegung der aus Itallen nach Nor- 
den ziehenden Observazlons-Armee im Inn? 
Kreise erfoderlichen Naturallen auf sämtliche 
Landgerichte dieses Kreises repartirt und ent- 
weder in Natur oder in Geld- Anschlage an diẽ 
Marsch-Stazionen geleister, hiebei der Steus 
erfuß zur Grundlage genommen, dann dem 
Zustikal, Sreuerkapiral ein Drinheitdes Be 
ktages als Praecipumnzugerechnet, und die 
ser Vortheil jenen Landgerichten überlassen 
würde, in welchen die betreffenden Domini- 
kal- Renten liegen, erhalten die allerhöchste 
Genehmigung mit dem Anhange, daß die 
Einsammlung der Relutzions, Becräge von 
denjentgen, welche keine Marnral-Aeferungen 
leisteten, den Gerichts= Kassterern nach den 
ihnen von den Renrämtern zuzustellenden An- 
lags-Libellen zu überlassen.; 
München den 14. April 4813. 
Graf von Montaͤtlas. 
Dorch den Miussker 
der General-Sekretir 
Baumiüller, 
820 
(Die kuͤnftige Weinbelegung detreffend). 
Ministertum der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
*' Seine königliche Majestät haben unter 
dem 29. v. M. über die künftige Weinbele- 
gung solgende Bestimmungen gerroffen, und 
sämrliche Mant: und Hallmeer des König 
teichs hienach anweisen lassen. « 
Ht.Neu-Metathor-demEkzeugnksse 
  
seden laufenden Jahres, wenn sie in den 
Monaten Oktober, November, Dezember des- 
selben Kalender-Jahres elngebracht werden, 
und wenn sie in dem Baadenschen, in der 
Schweiz oder im Würzburgischen erzengt wor- 
den, und derselben Ursprung gehörig nachgee 
wilesen wird, bezahlen vom Sporko Zentner 
##5 Kreuzer Konsumo-Mauc, und 45 Kreu- 
jer — — dann im Essio to 
13 Keeszet “% 
Die übrigen süstgen Weine, welche aus 
andern, als den obengenannten drei Ländern, 
imporrirt werdem? wenn auch die Einfuhr in 
den obenerwähntew drei Monaken geschiehr, 
haben auf diese Begünstigung keinen An- 
spruch. 
H. 2. Von Baadner Seeweinen, von 
Schweizer-, Friauler, Steierischen,, Vall- 
teliner und Etsch Weinen in Fässern, wie 
äuch vom Torkel, ist voin Sporko Zentner die 
Konsumo-Maut mit 30 Kreuzer, und der 
Konsumzions: Aufschlag mit 1 Gulden 
zo Kreuzer, dann die Esstto: Gebühr mie 
15 Kreuzer zu erholen.
	        
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