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5. 3. Alle übrigen Weire in Fäffern, wel,
che weder uncer der obigen Ausnahme be-
grissen snd, noch zu den hierunter ausge-
nommenen Weinen gehören, zahlen vom
Sporko= Zentner 1 fl. Konsumo-Mauc, und
2 fl. Konsumzions = Aufschlag, dann im
Essito 15 kr.
: K. 4. Malaga, Tokayer, Muskate und
ähnliche Weine in Fässern und Boureillen,
dann alle in Bouteillen abgezogenen, wie im-
mer benannten Weine, ohne Ausnahme zah-
len von Svorko Zentner fl. Konsumo-Maut
und. 3 fl. Konsumzions: Autschlag, dann im
Essue 15 kr.
Diese Bestimmungen werden durch das
Regterungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Möpychen, den 15. April 1813.
Graf von Montgelas.
.. Duorch den Minlster
der General= Sekretaͤr
G. von Geiger.
(Die Revisions- Ersazleistung von Seite der Zoll-
pflicht:gen betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Das unterm Heutigen an die königliche Ge-
neral Zoll: und Maut-Direkzion erkassene
allerhöchste Reskript wegen Revisions-Ersaz=
leistung von Seite der Zollpflichtigen, wird
hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
München den 0. April 1813.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General= Sekretir
G. v. Geiger.
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Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baierne
Unsere GeneralN Zoll= und Maut, Direk-
zion hat mittels Bericht vom 4. Dezember
vorigen Jahrs angezeigt, daß einige Kaufleute
und andere Zollpflichctige sich weigern, den
manipulierenden Maut und Hallamts= In-
dividuen diesenigen Ersäze zu restituiren, wel-
che diesen bezteren wegen einem Rechnungs-
Verstoße, oder aus einem anderen Ueberse
hen durch die gefolgren Revisions-Bedenken
unter Vorbehalt des Regresses an die betref-
senden Zollpflichtigen zur Vergürung an das
Maut Aerar überbürdet werden.
Da durch die öffentlich bekannt gemachte
Zoll= und Mautordnung das kommerzirende
Publikum von den Maut= und Aufschlags-
gebühren, welchen sowohl die durchziehen-
den, als ein= und auogehenden maurbaren
Gegensiände unterliegen, in genaue Kenntniß
gesezt ist, folglich seder Zollpfüchtige die schul-
digen Zoll= und Mautgebühren schon im Vor-
aus selbst verläßig berechnen und bestimmen
kann: da vorzüglich bei bedeutenden Hallplä-
zen nicht selten ein Geschäftsdrang eintritt,
wobei auch ein thätiger und geschickter Mani-
pulant oftmals einem Uebersehen nicht aus-
weichen kann, so ist es für sich schen in der
rechtlichen Ordnung und strengsten Bullig-
keit gegründer, daß, so wenig sich die Re-
sponsabilität des Manipulanten für die ihm
zu Last fallenden Rechnungsfehler bis zum Er-
folg der Revisions Bedenken aufhebet, eben
so wenig die Ersazes-Verbindlichkeit von der
zu wenig bezahlten Maut: und Aufschlags-