Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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5. 3. Alle übrigen Weire in Fäffern, wel, 
che weder uncer der obigen Ausnahme be- 
grissen snd, noch zu den hierunter ausge- 
nommenen Weinen gehören, zahlen vom 
Sporko= Zentner 1 fl. Konsumo-Mauc, und 
2 fl. Konsumzions = Aufschlag, dann im 
Essito 15 kr. 
: K. 4. Malaga, Tokayer, Muskate und 
ähnliche Weine in Fässern und Boureillen, 
dann alle in Bouteillen abgezogenen, wie im- 
mer benannten Weine, ohne Ausnahme zah- 
len von Svorko Zentner fl. Konsumo-Maut 
und. 3 fl. Konsumzions: Autschlag, dann im 
Essue 15 kr. 
Diese Bestimmungen werden durch das 
Regterungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
Möpychen, den 15. April 1813. 
Graf von Montgelas. 
.. Duorch den Minlster 
der General= Sekretaͤr 
G. von Geiger. 
(Die Revisions- Ersazleistung von Seite der Zoll- 
pflicht:gen betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Das unterm Heutigen an die königliche Ge- 
neral Zoll: und Maut-Direkzion erkassene 
allerhöchste Reskript wegen Revisions-Ersaz= 
leistung von Seite der Zollpflichtigen, wird 
hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München den 0. April 1813. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General= Sekretir 
G. v. Geiger. 
  
  
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Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baierne 
Unsere GeneralN Zoll= und Maut, Direk- 
zion hat mittels Bericht vom 4. Dezember 
vorigen Jahrs angezeigt, daß einige Kaufleute 
und andere Zollpflichctige sich weigern, den 
manipulierenden Maut und Hallamts= In- 
dividuen diesenigen Ersäze zu restituiren, wel- 
che diesen bezteren wegen einem Rechnungs- 
Verstoße, oder aus einem anderen Ueberse 
hen durch die gefolgren Revisions-Bedenken 
unter Vorbehalt des Regresses an die betref- 
senden Zollpflichtigen zur Vergürung an das 
Maut Aerar überbürdet werden. 
Da durch die öffentlich bekannt gemachte 
Zoll= und Mautordnung das kommerzirende 
Publikum von den Maut= und Aufschlags- 
gebühren, welchen sowohl die durchziehen- 
den, als ein= und auogehenden maurbaren 
Gegensiände unterliegen, in genaue Kenntniß 
gesezt ist, folglich seder Zollpfüchtige die schul- 
digen Zoll= und Mautgebühren schon im Vor- 
aus selbst verläßig berechnen und bestimmen 
kann: da vorzüglich bei bedeutenden Hallplä- 
zen nicht selten ein Geschäftsdrang eintritt, 
wobei auch ein thätiger und geschickter Mani- 
pulant oftmals einem Uebersehen nicht aus- 
weichen kann, so ist es für sich schen in der 
rechtlichen Ordnung und strengsten Bullig- 
keit gegründer, daß, so wenig sich die Re- 
sponsabilität des Manipulanten für die ihm 
zu Last fallenden Rechnungsfehler bis zum Er- 
folg der Revisions Bedenken aufhebet, eben 
so wenig die Ersazes-Verbindlichkeit von der 
zu wenig bezahlten Maut: und Aufschlags-
	        
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