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Koͤniglich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XXIV. Stück. München,
Mitktwoch den s. Mai 18188
Allgemeine Verordnung.
(Die zweckmäßige Fassung der Entscheidungs-
Gründe berreffend).
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
V.e wahrgenommene Mißgriffe
in Fassung der, Kraft der Konstieuzion Un-
sers Reiches dem Erkennenisse beizufügenden
Entscheidungs-Gründe haben gezeige, daß
nicht immer die Appellazions, und Unterge-
richte und deren Referenten den Zweck jener
Entscheidungs: Gründe genau und richtig in
das Aug fassen, oder hierüber übereinstim-
mende Grundsäze befolsen. Da jedoch von
der zweckmäßigen und gründlichen Abfassung
der Enescheidungs" Gründe großentheils das
Ansehen der Gerichtshöfe mit abhängt; so
haben Wir Uns durch das Ober: Appellar
slonsgericht den Entwurf zu einer Justrukzlon.
über die zweckmätige Fassung der Entschei-
dungs= Gründe vorlegen lassen. Machdem
Wir denselben selnem Zwecke entsprechend ge:
funden haben, so ertheilen Wir nach beige'
fügten von Uns für nothwendig erachteten
Aenderungen folgender Instrukzion Unsere
Genehmigung, und befehlen, daß hiernach
sämtliche Gerichesstellen Unsers Reiches sich
sorgsamst bemessen.
München den 27. April 1813.
Max Josepb.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General Sekret###
Nemmer.
Instrukzion
an
die Appellazions= und Unterge-
richte des Reiches
über die zweckmäßigste Fassung der
den Erkenntnissen beizufügenden
Entscheidungs-Gründe.
&. 1. Durch die Entscheidungs-Gründe
soll die Rechesverwaltung Publizität erhalten;
durch ste hören die Aussprüche des Richters
auf, geheime und verborgene zu seyn; ins.
dem die Enescheidungs-Gründe den Richter
in seiner vornehmsten Amts-Funkzion öffent-
lich vor dem Publikum hinstellen, sollen sie
ihn auf sich selbst, auf seine Ehre und sein
Ansehen aufmerksam machen, und ihn vor
der Gefahr einer jeden Ueberellung bewahren:
durch sie soll ein verdientes Zutrauen der strei-
tenden Theile, der peinlich Unrersuchten, der
(u)