Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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sanzen Razion zu den Gerichtshöfen be- 
gründet und erhalten werden. 
S. 2. Es ist ferner Zweck, daß die Ent- 
scheidungs : Gründe a) in Zivil Rechtssa- 
chen die Parteien über den Grund oder Un- 
grund ihrer Ansprüche oder Vertheldigung 
belehren, oder wo dieß auch nicht möglich 
wäre, sie wenigstens überzeugen, daß der 
Richter alle Momente unparreilsch mürdig- 
te, und sein Urtheil aus Motiven fällte, wel- 
che, wenn sie gleich die Einsicht des unzu- 
friedenen Theils zu berichtigen nicht vermöch= 
ten, demselben doch das geheime Geständniß 
thres rechtlichen Gehaltes abnsthigen, daß 
sie dem Unterliegenden die Beurtheilung er- 
leichtern, ob er im Berufungs-Falle eine vor- 
theilhaftere Entscheidung hoffen könne, und bei 
der fernern Besta#igung des vorigen Erkennt, 
nisses erfahre, ob die vorigen Grüre, oder 
welche neue den Ober, Richter bestimmt haben? 
6. 3. b) In Untersuchungs" Sachen soll 
der Verurtheilte selbst wissen, was ihm zur 
bast liegt, und welche Strafe das Gesez da- 
für angedroher hat; er soll sich überzeugen, 
daß ihm durch das Erkenntniß nicht zu hare 
geschehe, oder doch einsehen, daß der Rich- 
ter wichtige Gründe hatte, so und niche an- 
ders zu erkennen; die Entscheidungs= Gründe 
sollen ihn durch Eröffnung der Stärke der 
vorhandenen Beweise und des Grades seiner 
Schuldhaftigkeit daräßer aufkldren, ob er 
im Bewußtseyn der Unschuld oder eines min- 
dern Reats zur Einwirkung eines mildern 
Urtheils das Rechtsmittel der Berufung zu 
ergreifen nöthig oder räthlich erachte, und wo 
  
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auch keln Rechrewitel mehr Statt hat, ihm 
aus der Beschaffenheit seines Verbrechens 
oder Bergehens begreiflich machen, ob er 
wohl einer Straf: Milderung auf dem Gna- 
denwege würdig sey. « 
.H.4.AusdemeeckegeheimAllgemels 
nen das erste und wesentlichste Erfoderniß 
aller Emscheidungs-Gründe, das der Gründ= 
lichkeit hervor, und damit auch der ent- 
fernteste Schein einer Parteilichkeie vermie- 
den bleibe, müssen sie immer die Akten und 
das Gesez= nie die Gefühle des Richters 
oder seine Empfindungen reden lassen; der 
Referent und das Gericht dürsen nie ihre 
Würde aus den Augen verlieren. Die Ent, 
scheidungs: Gründe sollen sich als das Pro- 
dukt reifer und gesunder Beurtheilung der 
höchsten Unparteilichkeie und der strengsten 
Gesezlichkeit darstellen. 
G. 5. Außer den vorbenanmten allgemeinen 
innern Erfodernissen, giebt es auch noch nachr 
stehende allgemeine dußere, die von keinem 
Referenten außer Acht zu lassen find. 
o)Was schon für die Entscheidungs= 
Gründe in peinlichen Sachen verordnet ist., 
daß sie abgesondert dargestellt werden sollen, 
ist künftig allgemein zusbeobachten. In Zivil- 
Sachen kann nur dann eine Ausnahme da- 
von gemacht werden, wenn der richterliche 
Ausspruch sich durch einen oder zwel allein 
ensscheidende Umstände, oder durch eine eine 
zige bestimmte Gesezes-Stelle rechtfertiget. 
b) In den Entscheidungs-Gründen muß 
die Sprache fehlerfrey, aber nicht gesuche: 
der Scol deutlich und einfach seon.
	        
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