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c) Außer dem Falle, wo bei Zwil Er-
kenntnissen die Entscheidungs-Gründe in das
Urtheil selbst mit eingeflochten werden kön-
nen, ist künstig die dehnende und undeut-
liche Einkleidung durch das fortgesezte: „in
Erwägung nicht mehr zu gebrauchen, son-
dern der Vortrag erzählend oder beweisend zu
stellen.
d) Der Unterschied zwischen dem Vor-
trage in der Rarhsstzung, und den für die
Betheillgeen bestimmten Entscheidungs-Grün-
den schließt von lezteren, die Ausfährlichkeic
der erstern- aus.
Es ist ein wesenelicher, dem Geseze vom
11. September 1604 (Reglerungsblatt von
1804, Seite 817) zuwiderlaufender Fehler,
wenn die Referenten ganze Vorträge, oder
doch die vollständigen Gutachten start der Ent-
scheidungs" Gründe hinausgeben. Dieß wird
daher ausdrücklich untersagt.
o) Eben so wird es untersagt, die Ent-
scheidungs= Gründe durch einen Sekretär aus
dem Vortrage des Referenten ausziehen zu
lassen.
1) Nichtes, was Ven einen oder den an-
dern der streittenden Thale kränken oder be-
lidigen kann, darf gesagt, kein dazu geeig-
neter Ausdruck gebraucht werden, außer in
so welr. es die Entscheidung wesentlich mott-
virt. Ist ein Faktum aus den Akten anzu-
führen, welches für die Ehre einer Partei
nicht gleschgültig ist, so, har das mit den eis
enen, in den Aken vorkommenden Wor-
en z#u geschehen, und die rechtlichen Folgen
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daraus sind mit den gesezlichen Ausdrücken
hinzustellen.
t) Selbst in Serafsachen, wo die Ehre
des Untersuchten nicht gerettet werden kann,
ist zu bedenken, daß von einem Unglücklichen
gesprochen wird.
G. 60. In spezieller Beziehung auf die zwei
Hauptzweige der richterlichen Amts Wer-
richtungen, nämlich die zivil= und die
peinliche Rechtspflege, kommt vor allen
zu bemerken, daß
r), das Publikum am dem Gange der Un-
rersuchungs" Sachen und an deren Enrschei-
dung einen größern Antheil nimmt, als an
den Zivilprozessen, und
b) die Enescheidungs" Gründe in Straf-
Sachen vorzüglich für den Untersuchten selbst
bestimmt sind; in Zivil, Rechtsstreiten hin-
gegen mehr an einem Rechtsgelehrten ge-
richtet werden, welcher, wenn er nicht die
Parrei selbst ist, seinen Mandanten darüber
unterrichten und belehren kann und muß.
Diese Unterschiede dürfen bel Fassung der
Enrscheidungs, Gründe nicht übersehen wer-
den. Wenn gleich die Entscheidungs-Gründe
der Srrafurtheile gewöhnlich nicht sür das
Publikum gebracht werden, sondern meistens
nicht über die Verhörsstube hinauskommen,
ein sie dem. Untersuchten mit dem Urtheile
vorgelesen werden, so muß das Gericht den-
noch sich in den Fall der Publizität versezen.
Denn neben dem, daß der Rechrs-Vercheb
diger sie mitgetheilt erhalten muß, und dem-
selben die oͤffentliche Bekanntmachung nicht
untersagt ist, so kann es einmal im. Plane
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