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des Gesezgebers liegen, wenigstens die wich-
tigern und merkwuͤrdigern peinlichen Rechts-
Faͤlle mit den Erkenntnissen und Entschei-
dungs-Gruͤnden zur Kenntniß des großen
Publikums zu bringen, und zwar nicht in ei-
ner neuen fleißigern Einkleidung, sondern
um das Ansehen der höhern Gerichtshöfe
noch mehr und unerschüteerlich zu befestigen,
in ihrer ursprünglichen Gestalt, wie sie das
Geriche selbst hinausgegeben hatte. Was
jezt nach einem vollzogenen Todes, Urhheile
schon geschehen muß, kann als Beispiel an-
geführt werden, und noch kann es in andern
möglichen Fällen räthlich seyn, das Publi-
kum von dem Ausgange einer peinlichen Un-
tersuchung, welche besonderes Interesse für
dasselbe hatte, mie den bestimmenden Grün,
den zu unterrichten.
C. 7. Hieraus ergiebt sich als unmittelbare
Folge, daß 1) die Entscheidungs-Gründe
für Seraf-Erkennrnisse in zweifacher Hinsicht
der Fassungekraft auch des ungebildeten
Menschen angepaßt werden, daher ungekün-
stele und einfach seyn müssen, zu welchem
Ende auch alle aus fremden Sprachen ent-
lehnten Wörter, so wie die nur den Rechtsge-
lehrten verständlichen wissenschaftlichen Aus-
drücke sorgfältig daraus zu entfernen sind;
daß 2) die Enrscheidungs= Gründe in Straf-
Sachen nach dem verschiedenen Inhalte der
Erkennenisse eine verschiedene Tendenz anneh-
men; und 3) die Entscheidungs-Gründe für
Zioil: Erkennenisse in der Regel kürzer seyn
können, als die in Kriminalsachen.
568.
*. #. Insbesondere haben die Appella-
Jions und ersten Instanz-Gerichte bei Fase
sung der Entscheidungs" Gründe Nachstehen=
des zu erwägen.
A. In Zivil-Rechessachen.
1) Das aus den Akten hervorgehende un?
ter den streitenden Theilen bestehende Reches-
Verhältniß ist mit möglichster Deurlichkeie
und Kürze darzustellen.
2) Die dasselbe begründenden Beweise
müssen — wenn die Theile nicht darüber einig
sind — soviel zu dem erfoderlichem Grade der
Gewieheit gehört, erschöpfend zwar, jedoch
mit Abschneidung alles überflüssigen zu diesem
Zwecke nicht Erfoderlichen aufgeführt werden.
3) Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die
Entscheidung lediglich von Projeßförmlich-
keiten abhängt.
4) Da allen Bescheiden, welche definiciv
auf die Enrscheidung, obglelch nur mitrelbar
wirken, Entscheidungs-Gründe beigefügt wer-
den müssen, so find sie jedesmal nur auf den
Gegenstand zu richten, welcher durch den Be-
scheid seine Bestimmung erhält. Jedoch darf
kein im Urtheile oder Bescheide entschiedener
Dunkt in den Gründen übergangen werden.
5) Nach der eigenen Beschaffenhett der
Zivil: Rechtsstreite, daß sie in der zweiten
und höhern Instanz, in wichtigeren und ver-
wickelten Sachen auch meistens in der ersten
durch Rechtsanwälte, oder von den Rechte-
kündigen Parteien geführe werden, dürfen
die Entscheldungs-Gründe auch für deren
Beurtheilung eingerichtet werden. Es bedarf
hier des wettläusigen und mühsamen Nach-