Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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geschlehe, find auch in der Thatgeschichte 
nicht zu beruͤhren. 
b) Bei den eigentlichen Gründen soll 
#.) so lange im Königreiche noch verschiedene 
Srraf Geseze in Anwendung kommen müs- 
sen, stets die Gesezgebung benannt werden, 
welche sowohl für die Instruktion des Pro- 
zesses, als für die Beurtheilung des Ma- 
terlellen in Anwendung kommt. Die min- 
dere oder größere, hiebei erfoderliche, Aus- 
führlich keit richtet sich nach dem Grade des 
darüber obwaltenden Zweisfels. 
2) Der objektive Thatbestand ist nach den 
gesezlichen Erfodernissen genau zu frriren, 
und die That den befundenen Merkmalen 
gemäß. als Verbrechen mit der vom Gesez 
ausgesprochenen Benennung zu belegen. 
3) Bei Auemittelung des subjektiven That 
bestandes, oder der Verschuldung, welche 
dem Untersuchten, in was für einer Eigen- 
schafe es auch sey, zur Last liegt, soll 
A#) die Ausführung kurz senyn, wenn ein 
gesezlich vollgültiges Geständniß vorhan- 
den, — oder der Untersuchte durch nicht 
künstlichen Beweis überführt worden ist; 
Hzweitläufiger hingegen, obwohl mit moͤg- 
lichster Präáusion, wenn Verurtheilung 
aus dem Zusammentreffen der Umstände, 
oder außerordentliche Besirafung aus 
Verdacht erfolgt. 
4) Je genauer die That charakterisirt ist, 
desto bestimmter läßt sich auch die Strafe 
angeben, welche das Gesez dafür angedrohn 
hat. Das treffende Gesez ist jeesmal an: 
zuführen. 
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5)) Die Umständr, weiche die Anwendung 
des Gesezes ganz hindern, oder nicht ge- 
statten, den höchsten Strafgrad gegen den 
Untersuchten eintreten zu lassen, und 
auf der audern Seite die Erschwerungen, 
welche die Strafbarkeit des Untersuchten 
erhöhen, und entweder die Anwendung des 
höchsten. Strafgrades rechtlich begründen, 
oder Schärfungen geseglich, zur Folge haben 
müssen; — 
sind genau aufzuzählen., und gegenein- 
ander abzuwägen. 
6) Die Strafbestimmung muß endlich aus 
der ganzen Darstellung gleichsam ven selbst 
hervorgehen. 
7). Lossprechende Erkennenisse erfodern im 
Falle gänzlicher vossprechung hinsicht- 
lich des Angeschuldisten keine so ausführ- 
liche Auseinandersezung der Gründe, als 
die verurthetlenden. 
Da aber bei der Lessprechung das Pub- 
likum interessirt ist, folglich dasselbe durch 
die Gründe des Nichrers befriediget werden 
muß, so ist die Ausführlichkeit der Enes 
scheidungs Gründe nach der Beschaffenheit 
des angeschuldigten Verbrechens, und nach 
dem Grade der öfsentlichen Theilnahme an 
demselben zu bemessen. 
8) Bei Erkenntuntssen, welche eine Losspre- 
chung von der Instanz enthalten, bieten 
sich in Ansehung der Entscheidungs-Gründe 
zweierlei Gesichtspunkte dar. Diese find: 
a) die Frage: warum die vorhandenen In- 
zichten und Beweise nicht zur Veruchel- 
lung hinreichen 7 und.
	        
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