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geschlehe, find auch in der Thatgeschichte
nicht zu beruͤhren.
b) Bei den eigentlichen Gründen soll
#.) so lange im Königreiche noch verschiedene
Srraf Geseze in Anwendung kommen müs-
sen, stets die Gesezgebung benannt werden,
welche sowohl für die Instruktion des Pro-
zesses, als für die Beurtheilung des Ma-
terlellen in Anwendung kommt. Die min-
dere oder größere, hiebei erfoderliche, Aus-
führlich keit richtet sich nach dem Grade des
darüber obwaltenden Zweisfels.
2) Der objektive Thatbestand ist nach den
gesezlichen Erfodernissen genau zu frriren,
und die That den befundenen Merkmalen
gemäß. als Verbrechen mit der vom Gesez
ausgesprochenen Benennung zu belegen.
3) Bei Auemittelung des subjektiven That
bestandes, oder der Verschuldung, welche
dem Untersuchten, in was für einer Eigen-
schafe es auch sey, zur Last liegt, soll
A#) die Ausführung kurz senyn, wenn ein
gesezlich vollgültiges Geständniß vorhan-
den, — oder der Untersuchte durch nicht
künstlichen Beweis überführt worden ist;
Hzweitläufiger hingegen, obwohl mit moͤg-
lichster Präáusion, wenn Verurtheilung
aus dem Zusammentreffen der Umstände,
oder außerordentliche Besirafung aus
Verdacht erfolgt.
4) Je genauer die That charakterisirt ist,
desto bestimmter läßt sich auch die Strafe
angeben, welche das Gesez dafür angedrohn
hat. Das treffende Gesez ist jeesmal an:
zuführen.
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5)) Die Umständr, weiche die Anwendung
des Gesezes ganz hindern, oder nicht ge-
statten, den höchsten Strafgrad gegen den
Untersuchten eintreten zu lassen, und
auf der audern Seite die Erschwerungen,
welche die Strafbarkeit des Untersuchten
erhöhen, und entweder die Anwendung des
höchsten. Strafgrades rechtlich begründen,
oder Schärfungen geseglich, zur Folge haben
müssen; —
sind genau aufzuzählen., und gegenein-
ander abzuwägen.
6) Die Strafbestimmung muß endlich aus
der ganzen Darstellung gleichsam ven selbst
hervorgehen.
7). Lossprechende Erkennenisse erfodern im
Falle gänzlicher vossprechung hinsicht-
lich des Angeschuldisten keine so ausführ-
liche Auseinandersezung der Gründe, als
die verurthetlenden.
Da aber bei der Lessprechung das Pub-
likum interessirt ist, folglich dasselbe durch
die Gründe des Nichrers befriediget werden
muß, so ist die Ausführlichkeit der Enes
scheidungs Gründe nach der Beschaffenheit
des angeschuldigten Verbrechens, und nach
dem Grade der öfsentlichen Theilnahme an
demselben zu bemessen.
8) Bei Erkenntuntssen, welche eine Losspre-
chung von der Instanz enthalten, bieten
sich in Ansehung der Entscheidungs-Gründe
zweierlei Gesichtspunkte dar. Diese find:
a) die Frage: warum die vorhandenen In-
zichten und Beweise nicht zur Veruchel-
lung hinreichen 7 und.