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6) die emgegengesezte: warum sie nicht. für
völlig widerlegt, oder entkräftet anzusehen
sind, oder: wacum keine gänzliche Los,
sprechung erfolgen kann?
Jene Frage interessirt vorzüglich die Regie-
rung und das Poblikum; — diese hingegen
den Angeschuldigten.
Zur Beantwortung der ersten Frage
sub , sind die Gründe mit der größten Bes
hutsamkeit, und so kurz als möglich zu fassen,
besonders wenn der Untersuchte noch nicht
abgeurtheilte Mieschuldige hat, es mögen
dleselben schon verhaftet seyn, oder nicht,
damit niche der also losgesprochene, und durch
ihn seine Mitschuldigen Mittel erfahren, sich
der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen.
Solch= Mieeel können ihnen sonst leicht ge-
geben werden, wenn sie die Erfodernisse zu
einem verurtheilenden Erkenntnisse überhaupe,
und die Mängel an den gegen sie vorliegenden
Beweisen insbesondere kennen lernen, also“
nun wissen, vor was sie sich zu hüren, wie
sse der Ueberweisung auszuweichen haben.
Es kann sogar das Leben von Personen, die
Keuntniß von den untersuchten Verbrechen
und den Thätern haben, in Gefahr geseg:
werden.
Da es niche möglich ist, hierüber in ein"
zelne Fälle eingehende Vorschriften zu ertheit
len, so wird den Appellazionsgerichten und
ihren Referenten im Allgemeinen desto nach-
drücklicher empfohlen, diefen Gesichtspunkt
bei Lessprechungen von der Instanz nie aus
Len Augen zu verlieren.
624.
Auf die zweite Frage Z muß aber in
den Entscheidungs-Gründen vollständiger
Aufschluß gegeben werden, weil der Unter-
suchte sonst gänzliche Lorsprechung federn
könnte oder sich zu beschweren hätte, daß
man ohne hinreichenden Grund den Verdacht
gegen ihn fortbestehen lasse.
Endlich C. sind (so weit es nur immer un-
beschadet der Sache selbst und ohne Kränkung
des dem Angeschuldeten zustehenden Rechtes
der Vertheidigung geschehen kann) die De-
nunzianten, Zeugen und Mitschuldige in den
Enescheidungs' Gründen mit Mamen nicht
zu benennen, es wäre denn, daß der Unter-
suchte solche im Laufe des Prozesses schon er-
fahren hätte, damit sie nicht durch ihre An-
zeigen und Aussagen der Rache eines, nur
zu zeitlichem Gefängnisse Verurcheilten, oder
von der Instanz Entbundenen ausgesezt, und
se die pelnlichen Untersuchungen überhaupt er-
schwert, oder die Anzeigen verübter Verbre-
chen selrner gemacht werden.
G. 11. Damit die Enescheidungs: Gründe
besto zweckmaßiger verfaßt, und die den hier-
über erlassenen Gesezen zum Grunde liegen-
den allgemeinen und besondern Zwecke desto
sicherer erreicht werden, wird weiter noch ver-
ordnet:
a) Der Senat, worin ein Vortrag ge-
schieht, und eben so die Mitstimmenden
bei den Untergerichten, sollen gegen den
Aufsaz des Referenten nicht nachsichtig
seyn; die uͤbrigen Mitglieder oder die
Wotanten sollen bedenken, daß der Auf-
saz nicht unter dem Namen des Referen-