575
ten, sondern im Namen des ganzen Kol-
legium oder Gerichts ins Publikum
kommt, daß die Kritiken uͤber die Ent-
scheidungs-Gründe nicht den Verfasser,
sondern das ganze Gericht treffen; daß
gegründeter Tadel ein Tadel gegen das
leztere selbst ist, welcher dessen Ansehen
uncergräbt, und daß Nachsicht gegen den
Referenten Beleidigung für das Gericht
seyn würde, wovon jeder Vetant ein
Mitglied ist, und welches er ohne Pflicht-
Verlezung nicht herabwürdigen lassen
kann.
b) Auch die Senats: Vorstände der Appel-
lazions-Gerichte sollen dazu beauftrage
seyn, für Zweckmaßigkelt der Eneschei-
dungs Gründe Sorge zu tragen. Ihre
Eriunnerungen sind gehörig zu berückssch-
tigen, und können, wenn sie im Nicht-
beobachtungs-Falle dem Vorstande wich-
tig genug scheinen, zur Kenneniß und
Entscheidung des vollen Rathes gebrache
werden.
) Das Ober Appellazionsgericht des Reichs
wird angewiesen, in allen zu dessen Kog-
nizion kommenden Zivil: und Kriminal-
Sachen die Zweckmßigkeit der Entschei-
dungs Gründe der vorigen Instanzen
genau zu prüfen, und die wahrgenom-
menen Mängel den untergeerdneten Ge,
richten I. und II. Instanz bemerklich zu
machen.
Eben so haben
d) die Appellazlons: und übrigen Gerichte
II, Jastanz darüber zu wachen, daß die
57#
Unctergerichte gegenwärtige Instrukzion be-
folgen, und die in Berufungs= Fällen
entdeckten Fehler denselben zur künftigen
Verbesserung zu eröffnen.
e) Außerdem soll in wichtigern Fällen, oder
wo bedeutende Mißgriffe in Fassung der
Enrscheidungs-Gründe von den Appel=
lazionsgerichten begangen worden sind,
das Ober-Appellazlonsgericht solche nebst
seiner darauf ertheilten Zurechtweisung
dem geheimen Ministerlal, Justiz-De
partement in Anzeige bringen.
G. 13. Es wird erwartet, daß die Appel-
lazionsgerichte und nicht weniger die Un-
tergerichte, so viel sie betrift, die hier vor-
gezeichnete, auf die Vervollkommnung der
Rechtepflege und Befestigung des daraus ent-
stehenden Zutrauens der Nazion zu den Ger
richtshöfen abzielende Anleitung zu Fassung
zweckmaßiger Entscheidungs, Gründe als aus
dem Wesen der Sache geschöpfr, pflichrschul-
dig berücksichtigen, und den bestimmeen Vor-
schristen, wo deren zu geben möglich war,
nicht zuwider handeln, überhaupt aber die
Wichtigkeit des Zweckes derselben erkennend
ihn erreichen zu helfen, sich bestreben werden.
Bekanntmachungen.
(Ausgleichung der Lokal-Krtegsschulden des
Landgerichts Kempten von 1807 und 1808
betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Dem gemeinschaftlichen Antrage Unseres
General: Kommissariagtes und Unserer Fi-