Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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ten, sondern im Namen des ganzen Kol- 
legium oder Gerichts ins Publikum 
kommt, daß die Kritiken uͤber die Ent- 
scheidungs-Gründe nicht den Verfasser, 
sondern das ganze Gericht treffen; daß 
gegründeter Tadel ein Tadel gegen das 
leztere selbst ist, welcher dessen Ansehen 
uncergräbt, und daß Nachsicht gegen den 
Referenten Beleidigung für das Gericht 
seyn würde, wovon jeder Vetant ein 
Mitglied ist, und welches er ohne Pflicht- 
Verlezung nicht herabwürdigen lassen 
kann. 
b) Auch die Senats: Vorstände der Appel- 
lazions-Gerichte sollen dazu beauftrage 
seyn, für Zweckmaßigkelt der Eneschei- 
dungs Gründe Sorge zu tragen. Ihre 
Eriunnerungen sind gehörig zu berückssch- 
tigen, und können, wenn sie im Nicht- 
beobachtungs-Falle dem Vorstande wich- 
tig genug scheinen, zur Kenneniß und 
Entscheidung des vollen Rathes gebrache 
werden. 
) Das Ober Appellazionsgericht des Reichs 
wird angewiesen, in allen zu dessen Kog- 
nizion kommenden Zivil: und Kriminal- 
Sachen die Zweckmßigkeit der Entschei- 
dungs Gründe der vorigen Instanzen 
genau zu prüfen, und die wahrgenom- 
menen Mängel den untergeerdneten Ge, 
richten I. und II. Instanz bemerklich zu 
machen. 
Eben so haben 
d) die Appellazlons: und übrigen Gerichte 
II, Jastanz darüber zu wachen, daß die 
  
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Unctergerichte gegenwärtige Instrukzion be- 
folgen, und die in Berufungs= Fällen 
entdeckten Fehler denselben zur künftigen 
Verbesserung zu eröffnen. 
e) Außerdem soll in wichtigern Fällen, oder 
wo bedeutende Mißgriffe in Fassung der 
Enrscheidungs-Gründe von den Appel= 
lazionsgerichten begangen worden sind, 
das Ober-Appellazlonsgericht solche nebst 
seiner darauf ertheilten Zurechtweisung 
dem geheimen Ministerlal, Justiz-De 
partement in Anzeige bringen. 
G. 13. Es wird erwartet, daß die Appel- 
lazionsgerichte und nicht weniger die Un- 
tergerichte, so viel sie betrift, die hier vor- 
gezeichnete, auf die Vervollkommnung der 
Rechtepflege und Befestigung des daraus ent- 
stehenden Zutrauens der Nazion zu den Ger 
richtshöfen abzielende Anleitung zu Fassung 
zweckmaßiger Entscheidungs, Gründe als aus 
dem Wesen der Sache geschöpfr, pflichrschul- 
dig berücksichtigen, und den bestimmeen Vor- 
schristen, wo deren zu geben möglich war, 
nicht zuwider handeln, überhaupt aber die 
Wichtigkeit des Zweckes derselben erkennend 
ihn erreichen zu helfen, sich bestreben werden. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Ausgleichung der Lokal-Krtegsschulden des 
Landgerichts Kempten von 1807 und 1808 
betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Dem gemeinschaftlichen Antrage Unseres 
General: Kommissariagtes und Unserer Fi-
	        
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