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Königlich=
610
Baierisches
Regierungsblatt.
IXVI. Stück. München,
Mittwoch den ra. Mai 1313.
Allgemeine Verordnung.
(Das Kontrakten= und Hypotheken-Wesen im
Bezirke der Stadt Regensburg be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben schon in dem Edikte vom 8.
Oktober 1810, und in der durch dasselbe
fuͤr alle Theile Unseres Koͤnigreichs vorge-
schriebenen provisorischen Taxordnung, in Be-
ziehung auf die Verhandlungen der nicht
kontenziosen Gerichtbarkeit O 17, (Regie-
rungsblatt von 1810, Seite 0974) ver-
ordnet: ·
„Ueber alle Verhandlungen um liegende
Guͤter, oder dingliche Rechte muͤssen die
Instrumente (brieflichen Urkunden), oder
bei Gegenstaͤnden unter dem Werthe von
einhundert Gulden die Protokollar-Ein-
schreibungen zum eigenen Besten der Un-
terthanen, und wegen anderer Staats-
zwecke obrigkeitlich errichtet werden,
ohne Unterschied, ob das Gesez die Er-
richtung dieser Instrumente fodere, oder
nach selben scriptura hiebei nothwendig
sey, oder nicht.“
„In allen übrigen Fällen kann der Unter-
than nur dann zur Briefs-Errichtung
angehalten werden, wenn das Gesez
solche zur Gültigkeit der Handlung ver-
ordnet 2c.“
Dem entgegen wurden bisher in dem Bezir-
ke der Stadt Regensburg noch Verträge
um liegende Güter und dingliche Rechte, nach
den ehemaligen Statuten und der Gewohn=
heit dieser Stadt, außergerichtlich durch
Rechtsanwälte aufgenommen und errichtet.
Wir finden Uns daher bewogen, obige
allgemeine Verordnung auf diesen Bezirk
der Stadt Regensburg noch besonders
auszudehnen, und zu verordnen:
1. Es soll für die Zukunft, und vom
Tage der Kundmachung der gegenwärtigen
Verordnung an, auch in dem Bezirke der
Stadt Regensburg keine andere, als obrig-
keitliche Errichtung von Verträgen über lie-
gende Güter oder dingliche Rechte mehr gel-
tend und von Kraft seyn, die hierüber biss
her in der Stadt Regensburg bestandene
Observanz und Partiknlar-Staturen wer-
den hiemit als aufgehoben erklärt, und die
Uebertreter dieses Gebotes mit besonderer
Strafe belegt werden.
2. Diese Verordnung erstreckt sich auch
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