Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

609 
Königlich= 
610 
Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
IXVI. Stück. München, 
Mittwoch den ra. Mai 1313. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Das Kontrakten= und Hypotheken-Wesen im 
Bezirke der Stadt Regensburg be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben schon in dem Edikte vom 8. 
Oktober 1810, und in der durch dasselbe 
fuͤr alle Theile Unseres Koͤnigreichs vorge- 
schriebenen provisorischen Taxordnung, in Be- 
ziehung auf die Verhandlungen der nicht 
kontenziosen Gerichtbarkeit O 17, (Regie- 
rungsblatt von 1810, Seite 0974) ver- 
ordnet: · 
„Ueber alle Verhandlungen um liegende 
Guͤter, oder dingliche Rechte muͤssen die 
Instrumente (brieflichen Urkunden), oder 
bei Gegenstaͤnden unter dem Werthe von 
einhundert Gulden die Protokollar-Ein- 
schreibungen zum eigenen Besten der Un- 
terthanen, und wegen anderer Staats- 
zwecke obrigkeitlich errichtet werden, 
ohne Unterschied, ob das Gesez die Er- 
richtung dieser Instrumente fodere, oder 
nach selben scriptura hiebei nothwendig 
sey, oder nicht.“ 
„In allen übrigen Fällen kann der Unter- 
than nur dann zur Briefs-Errichtung 
angehalten werden, wenn das Gesez 
solche zur Gültigkeit der Handlung ver- 
ordnet 2c.“ 
Dem entgegen wurden bisher in dem Bezir- 
ke der Stadt Regensburg noch Verträge 
um liegende Güter und dingliche Rechte, nach 
den ehemaligen Statuten und der Gewohn= 
heit dieser Stadt, außergerichtlich durch 
Rechtsanwälte aufgenommen und errichtet. 
Wir finden Uns daher bewogen, obige 
allgemeine Verordnung auf diesen Bezirk 
der Stadt Regensburg noch besonders 
auszudehnen, und zu verordnen: 
1. Es soll für die Zukunft, und vom 
Tage der Kundmachung der gegenwärtigen 
Verordnung an, auch in dem Bezirke der 
Stadt Regensburg keine andere, als obrig- 
keitliche Errichtung von Verträgen über lie- 
gende Güter oder dingliche Rechte mehr gel- 
tend und von Kraft seyn, die hierüber biss 
her in der Stadt Regensburg bestandene 
Observanz und Partiknlar-Staturen wer- 
den hiemit als aufgehoben erklärt, und die 
Uebertreter dieses Gebotes mit besonderer 
Strafe belegt werden. 
2. Diese Verordnung erstreckt sich auch 
(44)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.