Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

625 
Königlich -Baiterisches 
626 
Regierungsblatt. 
  
XxVI. Stück. München, Mittwoch den 10. Mai 1818. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Dle Anwendung des geeigneten Stempels bei 
Instiz-Verhbrs-Pro#okollen.) 
Wir Maximilian Josepp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. der allgemeinen Verordnung vom 18. 
Dezembet 1812, das Stempelwesen betref- 
fend *), ist nach dem III. Abschnitte G. 7. lit. d. 
festgeseze, daß alle Protokolls, Rezesse, wel- 
che bei Justizstellen und Justizämtern in bür- 
gevlichen Rechtsstreltigkeiten an der Steelle 
prozessualischer Wechselschriften verhandelt 
werden, ohne Rücksicht, ob diese protokolla- 
rischen Aufnahmen in besondern Akten oder 
in Gerichts = Protokollen vorkommen, dem 
Sctempel erster Klasse untergestellt werden 
sollen. 
Ungeachter dieser deutlichen Bestimmung 
haben sich doch noch darüber Anfragen erge- 
ben, ob auch die bei Justizamtern in fort" 
laufenden und gehefteten Protokollen vorkom: 
menden gerichrlichen Verhandlungen in bür- 
gerlichen Rechtsstreirigkeiten einer gleichen 
Scempel-Behandlung uncerzustellen seyen? 
dann auf welche Art und Weise die An- 
wendung des Stempels bei diesen Gerichts- 
*) Reggsblatt. l. Jahrs III. St. S. 65. et sed. 
Protokollen, welche oft mehrere Gerichest 
Geschaäfte oder Verhandlungen auf einem 
Bogen enthalten, statr finden solle? 
Zur Beseieigung dieser Zweifel wird hie- 
mit festgesezt, daß auch alle in fortlaufenden 
und gehefteten Protokollen vorkommenden ges 
richtlichen Verhandlungen in bürgerlichen 
Rechtsstreielgkeiten der nämlichen Stempel- 
Behandlung unterliegen, welche nach Abr 
schnitt III. §S. 7. lit. d. angeerdnet worden 
ist; da jedoch die besondere Einsendung dier 
ser manchmal voluminösen und dem ämtli- 
chen Gebrauche nicht lange entbehrlichen Ge- 
ericchis Protokolle an die betreffenden Kreis= 
Siegeldmter zur Siegelung niche durchaus 
anwendbar erscheint, so wird gestatter#, daß 
diese in sortlaufenden Protokollen vorkom- 
menden Verhandlungen auf ungesiegeltem 
Papier aufgenommen werden dürfen; dages 
gen haben aber die Landgerichte und Justiz- 
Amter, von welchen dergleichen Protokolle ab- 
gehalten werden, am Schlusse eines jeden 
Quartals über die hierin vorkommenden Ver- 
handlungen ein besonderes kurzes Verzeichmiß 
in duplo, unter Anführung der Folien, hers 
zustellen, und dieses unter Anlage der von 
den betreffenden Parteien sogleich bei jeder 
einzelnen Verhandlung zu erhebenden Stem- 
(45)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.