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ppel: Beträge, mit den an die einschlägigen
Kreis" Siegelémeer ohnehin einzusendenden
Siegel-Designaztonen, nach der Beslimmung
der Stempel Verordnung, Abschnitt V.
§ 10., zur besondern Stempelung vorzules
gen. Die Siegelmter haben diese Verzeich=
misse mie den eingesendeten Geldbetraͤgen ge-
hörig zu prüfen, den der Hauptsumme ent-
sprechenden Stempel den Verzeichnissen auf-
zudrücken, und diese einfach an die betreffenden
Landgerichte und Justizamter zurückzugeben,
welche sodann die solcher Gestalt gesiegelten
Verzeichnisse am Schlusse des Jahres den
fraglichen Justiz= Verhörs, Protokollen beizu-
heften, und sich hiedurch auszuweisen haben,
daß bei den hierln enthaltenen Verhandlun-
gen der geeignete Stempel: Betrag erhoben
worden sey.
Die einschlägtgen Finanz Direkzionen wee-
den zugleich angewiesen, bei der Revision der
Tar: und Sportel Rechnungen ihre beson-
dere Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand
iu verwenden. München den 9. Mat 1813.
ax Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf konlglichen allerhochsten Befehl
der General= Gekretä#
G. von Geiger.
Bekanntmachun gen.
—Ê —
(Umlage in den zur ehemaligen Marsch-Stazion
Ebersberg gehsrigen Gemeinden).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Köonig von Baiern.
Nach dem Antrage Unseres General= Kom-
missariates und Unserer Finanz-Direkzion
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des Isar-Kreises vom 20. v. M. genehmi-
gen Wir den vorgelegten Kosten-Anschlag,
wonch von dem in 23,925 fl. 50 kr. beste-
henden StenerKapital der zur ehemaligen
Marsch-Seazion Ebersberg gehörigen Ge-
meinden ein Kreuzer per Gulden durch das
Rentame zu erheben, der Reuwireh Per-
nerd Wittwe in Ebersberg hievon für das
im Monat September 1800 getragene Quac-
tier 30./ fl. so kr. zu vergüten, der Rest mie
53 fl. 12 kr. aber zu den übrigen Gemeinde
Bedürfnissen zu verwenden ist.
München den 12. Mai 1813.
Mar Joseph.
Graf ren Montgelas.
Af könlglichen allerhbchsten Beseczt
der General- Sekretaͤr
Baumuller.
—. –—.
(Den Mant- Betrag der auszufchrenden Pferde
betreffend).
Seine königliche Majestät haben unterm
9. Mai l. J. beschlossen, daß statt jener Mauc-
Abgabe, welche nach der NRumer 200 des
Maut-Tarifes mie neun Kreuzer auf seden
Gulden Werthes der außer Land gehenden
Pferde gelegt ist, von nun an, bls auf weir
tere allerhöchste Verfügung, von jedem aus-
geführten Pferde, ohne Unterschied des Wer-
thes und Alters, der Betrag von dreißig
Gulden als Maut erhoben werde, und von
dieser Abgabe unter keinem Vorwande ir:
gend eine Befreiung statt finden solk. 6
München den 9. Mai 1815.