Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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ppel: Beträge, mit den an die einschlägigen 
Kreis" Siegelémeer ohnehin einzusendenden 
Siegel-Designaztonen, nach der Beslimmung 
der Stempel Verordnung, Abschnitt V. 
§ 10., zur besondern Stempelung vorzules 
gen. Die Siegelmter haben diese Verzeich= 
misse mie den eingesendeten Geldbetraͤgen ge- 
hörig zu prüfen, den der Hauptsumme ent- 
sprechenden Stempel den Verzeichnissen auf- 
zudrücken, und diese einfach an die betreffenden 
Landgerichte und Justizamter zurückzugeben, 
welche sodann die solcher Gestalt gesiegelten 
Verzeichnisse am Schlusse des Jahres den 
fraglichen Justiz= Verhörs, Protokollen beizu- 
heften, und sich hiedurch auszuweisen haben, 
daß bei den hierln enthaltenen Verhandlun- 
gen der geeignete Stempel: Betrag erhoben 
worden sey. 
Die einschlägtgen Finanz Direkzionen wee- 
den zugleich angewiesen, bei der Revision der 
Tar: und Sportel Rechnungen ihre beson- 
dere Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand 
iu verwenden. München den 9. Mat 1813. 
ax Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf konlglichen allerhochsten Befehl 
der General= Gekretä# 
G. von Geiger. 
  
Bekanntmachun gen. 
—Ê — 
(Umlage in den zur ehemaligen Marsch-Stazion 
Ebersberg gehsrigen Gemeinden). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Köonig von Baiern. 
Nach dem Antrage Unseres General= Kom- 
missariates und Unserer Finanz-Direkzion 
  
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des Isar-Kreises vom 20. v. M. genehmi- 
gen Wir den vorgelegten Kosten-Anschlag, 
wonch von dem in 23,925 fl. 50 kr. beste- 
henden StenerKapital der zur ehemaligen 
Marsch-Seazion Ebersberg gehörigen Ge- 
meinden ein Kreuzer per Gulden durch das 
Rentame zu erheben, der Reuwireh Per- 
nerd Wittwe in Ebersberg hievon für das 
im Monat September 1800 getragene Quac- 
tier 30./ fl. so kr. zu vergüten, der Rest mie 
53 fl. 12 kr. aber zu den übrigen Gemeinde 
Bedürfnissen zu verwenden ist. 
München den 12. Mai 1813. 
Mar Joseph. 
Graf ren Montgelas. 
Af könlglichen allerhbchsten Beseczt 
der General- Sekretaͤr 
Baumuller. 
—. –—. 
(Den Mant- Betrag der auszufchrenden Pferde 
betreffend). 
Seine königliche Majestät haben unterm 
9. Mai l. J. beschlossen, daß statt jener Mauc- 
Abgabe, welche nach der NRumer 200 des 
Maut-Tarifes mie neun Kreuzer auf seden 
Gulden Werthes der außer Land gehenden 
Pferde gelegt ist, von nun an, bls auf weir 
tere allerhöchste Verfügung, von jedem aus- 
geführten Pferde, ohne Unterschied des Wer- 
thes und Alters, der Betrag von dreißig 
Gulden als Maut erhoben werde, und von 
dieser Abgabe unter keinem Vorwande ir: 
gend eine Befreiung statt finden solk. 6 
München den 9. Mai 1815.
	        
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