Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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1) Pacht-Briefe und RNahrungs-Verträge. 
Hiebei wird bie Grädazköns, Steimpel= 
Gebühe nach dem bedungenen jährlichen Be- 
stands = Quantum, oder nach der festgesezten 
fährlichen Auserags= oder Nahrungs, Ver- 
trags-Summe, ohne Räücksicht, ob der Pach# 
Kontrake, oder der Nahrungs-Vertrag auf 
mehrere Jahre, oder auf die gauze Lebens- 
dauer bedungen ist, berechner. 
Sind hiebei auch Naturalien neben oder 
statt der Geld-Summe stivulirt, so werden 
diese nach dem laufenden Preise in Geld an- 
geschlagen. 
&) Alle gerichrlich oder aussergerichtlich er- 
richteten Inventarien, oder Virmögens: 
Beschreibungen ohne Unterschied. In 
Fällen aber, wo die Geseze die Errich- 
tung eines Inventars nicht erheischen, 
und wo weder gerichtlich noch aussergericht# 
lich ein solches angefertiget wird, kommt 
auch keine Stempel, Tare zu erheben. 
Die Berechnung des Gravazions" Stem- 
pels findet jedoch nur von dem reinen Ver- 
mögensstande, der sich nach Abzug aller 
Massiven ergiebt, statt. Indessen kann auf 
jeden Fall der Gradaozions, Sermpel nur dem 
Inventarium selhst aufgedrücke, werden, und 
ist bei allen unmittelbar nachfolgenden Ver- 
handlungen bloß der drei Kreuzer: Stempel 
pr. Bogen in Auwendung zu bringen. 
h) Die lezten Willens -Disposi#zienen. 
Diese können zwar auf ungestempeltes Pa- 
Pier gefertigt werden, jedoch ist nach dem 
Tode des Erblassers diese schriftliche Dis- 
—. — — 
70 
posizion, nach dem Verhaͤltnisse des Ver- 
moͤgens, uͤber Abzug der bei dem Ableben 
des Testators bestandenen Passiven, worun- 
ter aber die Legate nicht begriffen sind, 
mit dem betreffenden Gradazions-Stem- 
pel zu versehen. 
Ergiebt sich der Vermoͤgensstand (wie 
der Fall bei dem Ableben eines Pupillen ein- 
treten kann) sogleich mittels einer Vormund- 
schafts-Rechnung, so wird die Stempel- 
Taxe von dem Testamente nach diesem liqui- 
den Vermögens= Betrage berechnet; im ent- 
gegengesezten Falle, wenn nach den gesezlichen 
Erfodernissen ohnehin ein Inventarium an- 
gefertiget werden muß, wird dieses als 
Grundlage zur Berechnung der Gradazions- 
Stempel:= Gebühr angenommen. 
Ausserdessen sind die Erben nicht verbun- 
den, zu diesem Behufe ein besonderes Inven- 
tarium über die Verlassenschaff zu errichren; ste 
haben aber alsdann den Betrag der Verlassen- 
schaft durch beweisende Orlginal-Instrumente 
zu dokumenriren, oder falls sie dieses nicht 
wollen, eidlich zu manifestiren, oder durch 
Lösung des Stempels von 150 fl. sich von 
dieser Verbindlichkeic zu hefreien, den Fall 
ledoch ausgenommen, daß die Erbschafe no- 
torisch mehr als die Summe betrüge, welche 
der Stempel-Taxe von 150 fl. unterliegt. 
i) Die Vormundschafts -Rechnungen, 
und zwar die Final.= oder Aunstliefe- 
„rungs-Rechnungen allein, sind gleich- 
salls mie dem tressenden Gradazions-= 
Stempel zu versehen; wenn jedoch ein 
mit dem Gradazions-Stempel bereite be- 
(6*)
	        
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