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Im andgerichte Neustadt an der Waldnab.
In der S:ade Weiden:
1) der Bürger und Kammmacher Christlan
Dienstel;
2) der Bürger und Bierbräuer Adam Kle-
berz;
3) der Bürger und Sattler Christoph Eind-
ner;
4) der Bürger und Färber Georg Kron.
In der Stade Reustadt an der Waldnab.
1) der Bürger Joseph Fuchs;
2) der Bürger und Weber Joseph Doller;
5) der Bürger und Bäcker Ignaz Uebel-
acker;
4) der Bücger und Wundarze Michael Art-
mann.
In dem Markte Erbendorf:
1) der Bürger und Schneider Georg Preg'
ler;
2) der Bürger und Glaser Georg Minste-
rer;
5) der Bürger und Weißgärber Mikolaus
. Biber; ·
4) der Bürger und Hutmacher Johann Kni,
mel.
(Dle dießjährige Kenkurs-Präfung der katholl-
schen Pfarramts-Kandidaten im Main-Kreise
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die für dieses Jahr state habende Konkurs-
Prüfung der katholischen Pfarramts-Kandi-
daten aus dem Main-Kreise wird auf den
10. Juli l. J. festgeseze, und an dlesem Tage
zu Bamberg ihren Anfang nehmen.
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Diese Prüfung wird nach Vorschrife der
allerhöchsten Verordnung Regierungsbl. 1802
Seite 220 geschehen.
Dreit Wochen vor Ersffnung des Konkur-
ses haben die Kandidaten die Zeugnisse über
die gesezmäßige Vollendung ihrer Strudien
auf inländischen Gymnassen und Lyzen, ihre
Arbeicen in der Seelsorge, in der Volks: und
Jugendbildung, und ihr sittliches Betragen
von dem einschlägigen Studien-Rektorate,
General-Vikarlate, der Holizel Behörde und
Distrikes-Schul-Inspekzion, an unterzeichnete
Seelle einzusenden, und sich vor der Prüfungs=
Kemmission am bestimmten Tage persoͤnlich
zu stellen. Baireuth den 10. Mat 19153.
Königliches General= Kommissa=
riat des Main-Kreises.
Graf von Thurheim.
Friedmann.
(Die dleßjährige Konkurs-Prüfung der katholischen
Pfarranms-Kandidaten des Iller-Kreises und
der Stadt Augsburg betreffend.) ·
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Am 25. August gegenwärtigen Jahres wird
der Prüfungs-Konkurs für die katholischen
Pfarramts-Kandidaten des Iller-Kreises und
des dießseitigen Kommissartats: Bezirks auf
allerhöchsten Besehl eröffnet, wobei nur
diejenigen Geistlichen zugelassen werden, wel-
che nach den Bestimmungen der allerhöchsten
Verordnung vom 30. Dezember 1806 (Re,
gierungsbl. 1807 Se. VII.) im Seande sind,
sich über die zur Prüfungsfähigkeit erfoderli-
chen Seelsorge-Jahre,) über die geeignete Ab-
6) Men verglelche die Verordnung vom s. Mai l. J.
St. XXVI. S. 6:z.