Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Drkeire Klasse. 
Stempel von drelsig. Krenzern. 
Diese begreift: 
e) Gewalts= und Vollmachts-Ertheilungm. 
D5) Die Zltazionen, sich ver Gericht zu 
stellen, und das Verurtheilte zu bezahlen, 
Moratorien, Inrerzessionalien und. Pra- 
motorialien. 
) Geringere Dienstes-Verleihungen, gens. 
liche Pfründen und Pensions-Bewilli= 
gungen, welche die Summe des jahrli- 
chen Gehalts oder Ertrags von loo fl. 
nicht erreichen. 
Vlerte Klasse. 
Stempel von einem Gulden. 
Unter diese gehören: 
a) Die Berechtigungen hu Professionei und 
Gewerben in Maͤrkten und auf dem Lande. 
b) Die Ertheilungen von Tisch- Titeln. 
Fünfte Klasse. 
Stempes ven zwei Guden. 
In dlese fallen: 
Die Diplomen für Doktoren und Lizen= 
ziaten. 
5) Die Greßfährigkeits-Erklérungen eder 
veniac getatis, die Präsentazlonen und 
Passesstons= Befehle auf beisitiche Dltin- 
den aller Art. 
c) Die Berechtigungen zu Professienen und 
Gewerben in Städten, Handels und Fat 
brik-Konzessionen, in Städ#in. sowohl; 
als auf dem Lande. 
) Die Ertheilung des scheru Geleit# 
(Salvus conduckus), die Schuz-Briefe- 
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DQechöte #Klasst 
Stempel von drei Gulden. 
Dieser Klasse unterliegen: 
#a) Die Judigenats-Bewilligungen. 
b) Bestätigungen, oder neue Perleihungen 
der Stadt, und Gemeinde-Privileglen. 
JPc) Brsondere Ertheilungen von Privilegien 
an einzelne Individuen. 
Siebente Klasse. 
Stempel von zehn Gulden. 
Diese begreift: 
die Konzessienen für öffentliche Jahr und 
Viehmärkte. 
Achte Klasse. 
Stempel von dreißig Gulden. 
Dieser Klasse unterliegen: 
die Urkunden über den privilegirten Ge- 
richtsstand. 
Neunte Klasse. 
Stempel ven sechzig Gulden. 
Der Stempel dieser Klasse ist zu lösen 
für das Adels= Dliplom mit dem Prädikate 
von, samt allen darunter begriffenen Ab- 
Kufungen. 
Zehnte Klasse. 
Stempel von neunzig Gulden. 
(Hletunter eignet sich die Erhebung in den 
Freiheren-Srtand. 
Eilfe Klasse. 
Stempel ven hundert und zwanzig Gulden. 
Dieser Betrag wird von der Erhebung 
in den Grasen-Stand erholt, und glei- 
chem Stempel unterliegen auch die Verlel- 
hungo= Urkunden über die Kronämter 
des Reiches.
	        
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