Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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kzwölfte Klasse. 
Stempel von zwei huhdert Gulden. 
Der Lösung dieses Stempels unterliegt 
die Erhebung in den Fürsten-Stand. 
K. 8. 
Werden von vorstehenden, dem Klassen- 
Stempel unterworfenen Instrumenten, Ur- 
kunden und Schriften mehrere Ausfertigun- 
hen gemacht, so unterliegt jedes Exemplar 
dem nämlichen Klassen-Stempel, zu wel- 
chem das erste Original seinem Inhalte nach 
geeignet war. 
.tl- 
Besteht eine Urkunde, ein Instrument, 
oder eine Schrift aus mehreren Bogen, und 
ist solch eine Schrift schon einem höheren, 
als dem drei Kreuzer Stempel untergestellt, 
so wird nur der. erste Bogen mit dem betref- 
fenden höhern Klassen= Stempel bezeichner, 
zu den übrigen Bögen darf sodann nur der 
drei Kreuzer= Stempel adhibirt werden. 
G. 10.1 
Eben so unterliegen alle Abschriften von 
Urkunden und Dokumencen, welche als simple, 
nicht vidimirte, und gefertigte Beilagen bei 
irgend, einer mittel: oder unmittelbaren Ad- 
ministrativ oder Justiz Behäörde eingereicht 
werden, nur dem drei KreuzerFStempel. 
Kalender = Stempel. 
Wegen dieses Stempels ist bereits unterm 
25. November d. J.“) eine provisorische Be- 
stimmung erlassen worden, bei welcher es 
nun auch definitiv verbleiben soll. 
») Sieh Rggsbl. I31. St. LXVI. S. 1905. 
Es siud demtache 
#) die sotzenanmten Sack= Kalender, die 
Wand" Kalender ohne Kupferstich, und 
die Lotto-Kalender mit einem Stempel 
von zwei Krenzer; 
b) die Kalender in Quart, wie auch die 
Schreib-Kalender, und alle grössern Ka- 
lender mit einem Stempel von drei Kreu- 
zer, und 
c) die sogenannten Almanache, welchen ein 
Kalender heigefuͤgt ist, mit einem Stem- 
pel vou zwoͤlf Kreuzer zu versehen. 
Spiel-Karten- Stenpel. ,- 
DtesämtikchencpcelKarten,sie mögen 
im Lande fabrizirt und debitirt, oder vom 
Auslande zum Verbrauche eingefuͤhrt werden, 
unterliegen dem Stempel, und zwar derge" 
stalt. daß 
a) bei den groben Sorten zu jedem Karten- 
spiele der vier Kreuzer= Stempel, und 
5) zu den seinern Sorten bei jedem Spiele 
der acht Kreuzer: Stemper in Anwendung 
gebracht werden soll. 
Wobei es uͤbrigens in Betreff der Versen- 
dung der Karkenspiele in das Ausländ, und 
sonst überhaupt bei der Verordnung vom 33. 
Jänner 1810) sein ferneres Verbleiben hat. 
IV. Abschnitt. 
Von den Ausnahmen der Stempel- 
Schuldigkeit. 
Ausgenommen sind von der Stempel- 
pflichtigkeit#: 
) Alle Befehle, Resoluzionenen und Be- 
richte, welche Negiminal, Gegenstäude 
— — 
*) Sieh Ragsbl. 1810. St. V. S. ör.
	        
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