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V.
Vorstehende volle Normalpension findet
ihre Anwendung bei jedem Gendarme, wel-
cher zwanzig Dienstjahre zurückgelege hat,
und nach beigebrachten legalen Zeugnissen
selner Vorgesezeen, dann zweler unparteii-
schen Sachverständigen, ohne sein Verschul-
den zur ferneren Dienstleistung untauglich
geworden ist.
vi.
In die erfoderliche Anzahl von Dienst-
jahren werden auch diejenigen eingerechnet,
welche die Gendarmen bei dem Kinien Mili-
tair oder in anderen Diensten des Staats
zugebracht haben, so wie dle Zeit des geleiste-
len Felddienstes doppelt gerechnet werden darf.
VII.
Wenn ein Gendarme nach erreichten 60.
Lebensjahre seine Pensionirung selbst ver-
langt, ohne daß zugleich die im vorstehenden
Arriikel V. vorgeschriebenen Ersodernisse vor-
handen sind, wenn er wegen Mangels der
zum Dienste erfoderlichen Elgenschaften,
wegen sonstiger Unbrauchbarkeit, oder wegen
übler Aufführung in den Pensions-Stand
versezt wird, so erhält derselbe eine geringere
Pension, welche jedoch uncer der im nach-
stehenden Artikel für Unterofs ziere und Ge-
meine enthaltenen Beschränkung nicht weni-
ger als die Hälste und nicht mehr als zwei
Deittheile der vollen Normalpension betragen
kann.
VIII.
Wenn Unteroffiziere oder Gemelne noch
vor vollständig, bei dem" Korps der Gendar=
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merie zuruͤckzelegten zwei Dienstjahren wegen
Unbrauchbarkelt zum Dienste, oder wegen
übler Aufführung entlassen werden, so ge-
bühre ihnen in der Regel gar kein Anspruch
auf Pension oder Unterhales" Beitrag, und
Wir behalten Uns lediglich vor, einzelne
Ausnahmen in jenem Falle zu bestimmen,
wenn der Entlassene wenigstens achtzehn Mi-
litär Dienstjahre zählt, und sich seinen Un-
terhalt anderwärts zu erwerben völllg und
vermögend ist.
IX.
Die Erhöhung der Normalpensson finder
nur bei ganz ausserordentlichen Umständen,
nämlich bei den von dem Pensionirten sich er-
worbenen besonders ausgezeichneten Ver-
diensten, oder bei einer im Dienste entstan-
denen Dienstuntauglichkeit, welche die Folge
gänzlicher Verstümmelung oder eines andern
Krankheits-Zustandes ist, wodurch fremde
Hilfe fortwährend nöthig gemacht wird.
Wenn ein Gendarme seine Entlassung in
Folge eines Ausspruches des Diezipkinar=
Raths, oder eines Milicär-Gerichts er-
hälr, so wird hiebet ausdrücklich, falls er
nicht ohnehin nach vorstehendem Actikel VIII.
seinen Anspruch auf Penstonirung gänzlich ver-
liert, erkannt, ob ihm noch eine Unterstüzung
zu seinem Unterhalte gebühre, oder niche, und
im ersten Falle, welchen Theil der Normal-
pension diese Unterstüzung erreichen solle.
XI
Die Denssonisten der Gendarmerie sind
übrigens verbunden, ihre Pensionen in Un-