Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

79 . 30 
betreffen. Eben so die Berichte der un- 
tern Gerichte an die vorgesezten Justiz= 
stellen, welche eine höhere Entschliessung 
zur Absicht haben, und in dieser Gescháfts= 
Ordnung nicht auf den Justiz-: Punkt 
einer Parzei= Sache gerichtet sind. 
Ferner qglle Amts-Korrespondenzen der 
höheren oder niedern Stellen mit in= und 
auswärtigen Beherden. 
b) Die Staats--Anlehens-Obligazionen 
und Schuld-Verschreibungen. 
Dir Gläubiger haben aber bei den Qnit- 
kungen über den Empfang der Zinse, oder 
des zurückbezahlten Kapitals das normal- 
mäßige Siegel:Papier zu gebrauchen. 
c) Bei Bescheinigungen oder Quittungen 
über Penstons = Bezüge oder Gnaden- 
Gehalte, deren jährlicher Betraß die 
Summe von 90 Gulden nicht übersteigt, 
und welche bei Staats; oder andern öf- 
sentlichen Kassen in monatlichen Raten 
ausbezahlt zu werden pflegen, tritt eine 
Ausnahme von der Stempelschuldigkeit 
in der Art ein, daß nur die lezte Monats- 
Quittung mit dem betreffenden Stempel 
fuͤr den ganzen Betrag der jaͤhrlichen 
Penston oder des Gnaden-Gehalts ge- 
siegelt, die übrigen Qulitungen für die 
11 Monats-Raten aber auf ungestegel- 
tes Papier ausgestelle, und bei den ein 
schlsgigen Kassen angenommen werden 
duͤrfen. 
d) Die Gage ünd Empfangs: Scheine der 
in der Linie stehenden Militár= personenz 
alle übrigen aber sollen mit ihren Em- 
pfangsscheinen dem allgemeinen Stempel 
unterworfen seyn. 
) Alle Nachlaß-, Moderazions= und Frei- 
jahrs-Gesuche der Unterthanen, in so 
sferne ste unmittelbar bei den geeigneten 
Unterbehrden zur Aufnahme in die 
hierüber zu verfassenden Nachlaß-Lbelle, 
und die Berichts-Erstattung nach vor- 
Feschriebener Ordnung eingereicht werden. 
f) Alle Ausfertigungen und Verhandlun- 
gen in allgemeinen Brand-Assekuranz- 
Gegenständen. 
6) Die Tag-: und Wochenlohns oder 
Schichtenzettel der Taglöhner und Ar- 
beitsleure. 
h) Die Sachen der Armen, welchen nach 
Vorschrift der Gerichts-Ordnung der 
Anspruch auf das Armenrecht zusteht. 
i) Die im Lande fabrizirten Spielkarten, 
so weit si# in das Ausland debitirt und 
abgeseze werden, nach Maß der bestehen- 
den Verordnung vom 33. Jänner 1810. 
Vv. Absch nitt. 
Von dem- Abset- des Siegelpapiers, 
und der Stemplung bei Siegel- 
. Aemtern. 
G. 11. 
Saͤmtliche Gerichts- und Kameral:Be- 
hoͤrden und Aemter haben das benoͤthigte 
Stempelpapier nach dem verschtedenen Gat- 
tungen, sowohl zum elgenen aAmtlichen Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.