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betreffen. Eben so die Berichte der un-
tern Gerichte an die vorgesezten Justiz=
stellen, welche eine höhere Entschliessung
zur Absicht haben, und in dieser Gescháfts=
Ordnung nicht auf den Justiz-: Punkt
einer Parzei= Sache gerichtet sind.
Ferner qglle Amts-Korrespondenzen der
höheren oder niedern Stellen mit in= und
auswärtigen Beherden.
b) Die Staats--Anlehens-Obligazionen
und Schuld-Verschreibungen.
Dir Gläubiger haben aber bei den Qnit-
kungen über den Empfang der Zinse, oder
des zurückbezahlten Kapitals das normal-
mäßige Siegel:Papier zu gebrauchen.
c) Bei Bescheinigungen oder Quittungen
über Penstons = Bezüge oder Gnaden-
Gehalte, deren jährlicher Betraß die
Summe von 90 Gulden nicht übersteigt,
und welche bei Staats; oder andern öf-
sentlichen Kassen in monatlichen Raten
ausbezahlt zu werden pflegen, tritt eine
Ausnahme von der Stempelschuldigkeit
in der Art ein, daß nur die lezte Monats-
Quittung mit dem betreffenden Stempel
fuͤr den ganzen Betrag der jaͤhrlichen
Penston oder des Gnaden-Gehalts ge-
siegelt, die übrigen Qulitungen für die
11 Monats-Raten aber auf ungestegel-
tes Papier ausgestelle, und bei den ein
schlsgigen Kassen angenommen werden
duͤrfen.
d) Die Gage ünd Empfangs: Scheine der
in der Linie stehenden Militár= personenz
alle übrigen aber sollen mit ihren Em-
pfangsscheinen dem allgemeinen Stempel
unterworfen seyn.
) Alle Nachlaß-, Moderazions= und Frei-
jahrs-Gesuche der Unterthanen, in so
sferne ste unmittelbar bei den geeigneten
Unterbehrden zur Aufnahme in die
hierüber zu verfassenden Nachlaß-Lbelle,
und die Berichts-Erstattung nach vor-
Feschriebener Ordnung eingereicht werden.
f) Alle Ausfertigungen und Verhandlun-
gen in allgemeinen Brand-Assekuranz-
Gegenständen.
6) Die Tag-: und Wochenlohns oder
Schichtenzettel der Taglöhner und Ar-
beitsleure.
h) Die Sachen der Armen, welchen nach
Vorschrift der Gerichts-Ordnung der
Anspruch auf das Armenrecht zusteht.
i) Die im Lande fabrizirten Spielkarten,
so weit si# in das Ausland debitirt und
abgeseze werden, nach Maß der bestehen-
den Verordnung vom 33. Jänner 1810.
Vv. Absch nitt.
Von dem- Abset- des Siegelpapiers,
und der Stemplung bei Siegel-
. Aemtern.
G. 11.
Saͤmtliche Gerichts- und Kameral:Be-
hoͤrden und Aemter haben das benoͤthigte
Stempelpapier nach dem verschtedenen Gat-
tungen, sowohl zum elgenen aAmtlichen Ge-