Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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brauche, ate zum Verkauft un seden, der 
dessen Bedarf bei den einschlägigen Siegel- 
Aemtern gegen gleich baare Bezahlung ab- 
aunchmen. 
G. 12. 
Für die Stempelpapier-Abnahme wird 
(ämtlichen Amts-Behörden, und eben so auch 
den Privat-Abnehmern, wenn das auf ein- 
mal abgenommene Quantum den Betrag von 
10 Gulden ausmacht, ein Rabat von fünf 
Prozenc, es mag übrigens dem Stempel- 
papier ein höherer oder geringerer Stempel 
aufgedrückt seyn, bewilliget. 
Dieser Rabat erstreckt sich auch auf den 
Preis des Papiers selbst, für welches noch 
besonders bei dem einschlägigen Siegelamte 
von jedem Bogen ohne Unterschied des auf- 
gedruckten Stempels ein halber Kreuzer be- 
zahlt werden muß. 
G. 13. 
Allen Gerichts= und Kameral: Beher- 
den, so wie allen Aemtern, und ingleichen 
allen Privat-Abnehmern und Verlegern des 
Scempelpapiers wird verboten, bei dem wel- 
tern Debit= oder Wiederverkaufe des Stem- 
pelpapiers mehr, als den berreffenden Stem- 
pelbeteag zu sodern, den Betrag des Papiers 
ausgenommen, für welches von jedem Bo- 
gen nicht mehr als ein halber Kreuzer be- 
sonders angerechnet werden darf. 
Diejenigen, welche gegen diese Bestli- 
mung handeln, haben die im folgenden Ab- 
schnitte VI. S#. 26. sestgesezte Strafe zu ge- 
wärtigen. 
—— 
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J. 14. 
Wenn Jemand ein Stempelpapier verdirbt, 
so kann, in so ferne das verdorbene Sten# 
velpapier bei dem einschlägigen Siegelamte 
vorgezeigt, und zur Kassazion übergeben wird, 
das zur Umschreibung erfoderliche reine Pa- 
pier, oder das umgeschriebene Instrumene 
jur neuen Sieglung ohne weitere Bezahlung 
vorgelegt werden. 
G. 15. 
Die inlaͤndischo Buchdrucker, Buch, 
händler, und Kalender Verleger, welche bie 
Verbindlichkeit auf sich haben, ihre Kalen- 
der nur bei inländischen Buchbindern heften 
oder binden zu lassen, sind berechrigt, auf den 
Fall, daß ste ihre mit dem Stempel versehe- 
nen Kalender nicht alle abgesezt haben, eben 
so viele neue Kalender für das nächstfolgende 
Jahr unentgeltlich stempeln zu lassen, als 
fie von den übrig gebliebenen Kalendern zur 
Kasstrung des Seempels bei dem einschlägi- 
den Siegelamte ubergeben werden. 
S. 1. 
Durch die Verotdnung von 22. Nobem- 
ber 1808*) wurde bereits anbefohlen, daß die 
verschiedenen Kontrakes-Instrumehte und Ur- 
kunden, wekche bei Gerchten und Aemtern 
errichtet werden, alle Vierteljahre mit einem 
doppelten Verzeichnisse, samt dem betreffen- 
den Stempelbetrage zur Sieglung an das 
einschläügige Sitegelamt eingesendet werden 
sollen. Diese Verordnung wird nicht nur 
neuerdings bestärtger, sondern die näheren 
Bestitlmmungen hurüber? werden * zur 
5 Nozeb. 1808. St. LXIX. E. 2756. 
7)
	        
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