Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Lenanen Darnachachtung für alle Geriches- 
und Amtsbehörden, ohne Unterschied, wel- 
chen die Errichtung und Anfertigung von 
Kontrakten und Urkunden zukomme, folgen- 
Dermassen festgesezt. 
a) Keiner Gerichts= oder Amesbehörde ist 
es gestattet, die von den Unterthanen 
oder Parteien zu errichtenden Kauf- 
Tausch= und Heuraths-Briefe, oder son- 
stigen gerichtlichen Kontrakte, lezte Wil- 
lens-Difposizionen, Inventarien, oder 
andere Dokumente und Urkunden rc. 2c. 
für sich eigenmächtig auf schon vorräthi- 
gem Siegelpapiere, ausser in dringenden 
Fällen, und wenn Gefahr auf dem Ver- 
zuge hafter, an die Parteien auszufer- 
tigen, sondern sie sind 
b) verbunden, dergleichen Kontrakts-Instru- 
mente, Dokumente und Urkunden nach 
Verlauf eines jeden Vierteljahres in den 
biefür bestimmten Zielen, ohne längern 
Verzug an das beereffende Siegelamt 
zur geeigneten Stemplung einzusenden. 
#) Die bestimmten vier Ziele während des 
Verlaufes eines Ecats-Jahres sind: 
1) für das erste Quartal, das ist 
für die Monate Oktober, November 
und Dezember, der lezte Tag des dar- 
auf folgenden Monats Jänner, 
2) für das zweite Quartal der 
lezte Tag des Monats Aprio, 
3) für das dritte Quartal der 
#ezte Tag des Monats Julius, 
4) für das vierte Quartal de# 
lezte Tag des Monats Oktober. 
  
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4) Ueber die zur Sseglung an das betref- 
sende Siegelamt eiczusendenden Doku- 
mente und Briefereien muß eine genaue 
Designazion in Duplo angefertigt, und 
mit angelegt werden, worin unter fort- 
laufenden Numern die verschiedenen, 
der Stemplung unterliegenden Gegen- 
stände mic ihrem Betresse und Betrage 
aufgeführt, und die Stempel: Beträge 
hiefür in der Geld-Kolumne ausgewor- 
fen werden muͤssen. 
a) Da bereits im II. Abschnitt G. 3. Lit. K. 
der gegenwärtigen Verordnung festgesezt 
worden ist, daß alle Dienstes = Verleie 
hungen und Anstellungs-Expedizionen 
von Gerichts: und Gurtsbesizern, Kor- 
For#azionen, und allen denjenigen, welche 
gelstliche oder weltliche Dienstesstellen zu 
verleihen haben, dem betreffenden Gra- 
dazions = S#tempel untergestellt werden 
müssen, so haben sene Gerichte und Amts- 
behörden, denen die Einsendung der Sie- 
helanzeigen obliegt, die im Verlaufe ei- 
nes jeden Vierteljahres vorgefallenen 
Dienstes = Verleihungen, und die hier- 
über erfolgten Anstellungs-Erpedizione# 
in den gedachten Anzeigen gleichfalls m 
vorzutragen, jur geeigneken Stemplunzg 
anzulegen, und den Stempelbetrag hie- 
für zum einschlägigen Siegelamte einzu- 
senden. 
+)Diejenigen Instoumente und Urkunden, 
welche in besonderen dringenden 
Fällen sogleich auf vorräthigem Sie 
gelpapier ausgefertiget werden dürfen,
	        
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